Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die Revision wird überhaupt nur hinsichtlich des Anfechtungstatbestandes nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO ausgeführt. Es kann daher bezüglich der weiteren Anfechtungsgründe auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.Die Revision wird überhaupt nur hinsichtlich des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO ausgeführt. Es kann daher bezüglich der weiteren Anfechtungsgründe auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Nach dem noch offenen Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Rechtshandlungen des Gemeinschuldners anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Tatbestand des Kennenmüssens (daß die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners nicht kannte, steht fest) ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; wobei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners genügt (SZ 57/87, SZ 55/65 ua). Die Frage, ob die Zahlungsunfähigkeit dem Anfechtungsgegner bekannt sein mußte, ist eine Rechtsfrage. Der Anfechtungsgegner ist jedoch beweispflichtig für die Umstände, die den Schluß rechtfertigen, daß dem Gegner die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein mußte (JBl 1983, 654, SZ 40/146, SZ 57/87 ua). Demnach trifft also den Masseverwalter, der eine Rechtshandlung anficht, die Behauptungs- und Beweislast sowohl für den objektiven als auch für den subjektiven Tatbestand (SZ 59/216), SZ 54/39 ua). Allein das Vorbringen des Klägers ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist (RZ 1977/165 ua). Demnach hat der ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtshandlung anfechtende Masseverwalter jene Tatsachen zu behaupten, aus denen der Anfechtungstatbestand abzuleiten ist, also auch jene Umstände, die eine rechtliche Beurteilung im Hinblick auf ein Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit ermöglichen. Wenn daher nicht behauptet wurde, daß der Anfechtungsgegner aufgrund eines länger zurückliegenden Insolvenzverfahrens bezüglich der Zahlungsfähigkeit des späteren Gemeinschuldners Schlußfolgerungen ziehen hätte müssen, so hat dieser Umstand bei der Beurteilung in Richtung Fahrlässigkeit außer Betracht zu bleiben. Die Berufungsinstanzen haben sich daher mit Recht mit der Frage eines allfälligen früheren Insolvenzverfahrens gegen den Gemeinschuldner nicht beschäftigt.Nach dem noch offenen Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Rechtshandlungen des Gemeinschuldners anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Tatbestand des Kennenmüssens (daß die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners nicht kannte, steht fest) ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; wobei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners genügt (SZ 57/87, SZ 55/65 ua). Die Frage, ob die Zahlungsunfähigkeit dem Anfechtungsgegner bekannt sein mußte, ist eine Rechtsfrage. Der Anfechtungsgegner ist jedoch beweispflichtig für die Umstände, die den Schluß rechtfertigen, daß dem Gegner die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein mußte (JBl 1983, 654, SZ 40/146, SZ 57/87 ua). Demnach trifft also den Masseverwalter, der eine Rechtshandlung anficht, die Behauptungs- und Beweislast sowohl für den objektiven als auch für den subjektiven Tatbestand (SZ 59/216), SZ 54/39 ua). Allein das Vorbringen des Klägers ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist (RZ 1977/165 ua). Demnach hat der ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtshandlung anfechtende Masseverwalter jene Tatsachen zu behaupten, aus denen der Anfechtungstatbestand abzuleiten ist, also auch jene Umstände, die eine rechtliche Beurteilung im Hinblick auf ein Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit ermöglichen. Wenn daher nicht behauptet wurde, daß der Anfechtungsgegner aufgrund eines länger zurückliegenden Insolvenzverfahrens bezüglich der Zahlungsfähigkeit des späteren Gemeinschuldners Schlußfolgerungen ziehen hätte müssen, so hat dieser Umstand bei der Beurteilung in Richtung Fahrlässigkeit außer Betracht zu bleiben. Die Berufungsinstanzen haben sich daher mit Recht mit der Frage eines allfälligen früheren Insolvenzverfahrens gegen den Gemeinschuldner nicht beschäftigt.
Bei Rechtsgeschäften, die während der Krise abgeschlossen werden, erscheint es sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners weiß oder davor fahrlässig die Augen verschließt, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussicht der Gläubiger zu belasten, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar waren (SZ 57/87, WBl 1988, 374 ua). Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder nicht, wird man immer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen haben. Eine allgemeine Regel darüber, welche Schritte eine Bank bei Kreditgewährung zu unternehmen hat, um sich gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit abzusichern, kann nicht aufgestellt werden. Eine Rolle werden hiebei sicher die Höhe des Kreditrahmens, die Umstände, unter denen der Kredit aufgenommen wurde und die Vorkommnisse während des Laufes des Kredites spielen. Das Bemühen um einen besonders hohen Kredit mag unter Umständen einen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kreditwerbers begründen. Im vorliegenden Fall wurde der Kredit jedoch nur bis zu einem Betrag gewährt, der im Geschäftsleben als Kleinkredit anzusehen ist. Derartige Kleinkredite sind im Bankverkehr im allgemeinen als laufende Routinefälle anzusehen, bezüglich derer man von der Bank keine allzu strenge Prüfung des Kreditwerbers verlangen kann. Dazu kommt, daß die Art der Besicherung des Kredites nahezu einer jeweiligen Barzahlung gleichzuhalten war. Bei Kleinkrediten ist es aber zweifelsohne nicht üblich, daß die Bank vom Kreditwerber detaillierte, urkundenbelegte Auskünfte verlangt, etwa die Bilanzen der letzten Jahre. Sicher wird es Fälle geben, in denen man von der Bank die Einholung näherer Auskünfte über den Kreditwerber verlangt, etwa auch Auskünfte von einem Konkurrenzunternehmen. Bei unverdächtigen Routinefällen wird man jedoch eine solche Kontaktnahme zu Konkurrenzunternehmen nicht verlangen können. Schließlich muß einem Kreditunternehmen zugebilligt werden, daß es sich um das Überwechseln von Kunden anderer Unternehmen bemüht. Ein derartiges Bemühen wäre aber auf die Dauer unmöglich, wenn in jedem Einzelfall Erkundigungen beim bisherigen Kreditgeber des umworbenen Kunden eingeholt werden müßten. Im vorliegenden Fall ist noch zu berücksichtigen, daß es sich bei Dkfm. O*** um einen erfolgreichen Geschäftsmann gehandelt hat, der erst durch eine vor kurzem in der gesamten Branche auftretende Krise in Schwierigkeiten geraten ist. Die Tatsache, daß er bei der Beklagten um einen betragsmäßig geringen Kredit angesucht hat und hiefür erstklassige Sicherung anbot, mußte noch keinesfalls den geringsten Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit hervorrufen. Daß aber sonstige Umstände vorlagen, die einen solchen Zweifel nahegelegt und die daher die Beklagte zu weiteren Prüfungsmaßnahmen verpflichtet hätten, steht nicht fest.
Mit Recht haben die Vorinstanzen sohin mit Ausnahme des Betrages von 25.359 S das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes schon mangels fahrlässigen Nichtkennens der Zahlungsunfähigkeit des Klägers durch die Beklagte verneint und daher das Klagebegehren - bzgl. des letztgenannten Begehrens wegen Kompensation - abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.