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Rechtssatz RS0065136×

Rechtssatz RS0065136

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065136

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Rechtssatz

Bei Rechtsgeschäften, die während der Krise (wenn auch ohne erkennbare Benachteiligungsabsicht des Schuldners) abgeschlossen werden, erscheint es aber sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners weiß oder davor fahrlässig die Augen verschließt, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu belasten, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar waren. Welche Gefahren erkennbar sind, wird sich in erster Linie nach der Art und Größenordnung des abgeschlossenen Geschäftes richten, im übrigen aber weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
  • 3 Ob 573/86
    Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 573/86
    nur: Bei Rechtsgeschäften, die während der Krise (wenn auch ohne erkennbare Benachteiligungsabsicht des Schuldners) abgeschlossen werden, erscheint es aber sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners weiß oder davor fahrlässig die Augen verschließt, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu belasten, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar waren. (T1)
  • 7 Ob 567/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 567/88
    Auch; Veröff: ÖBA 1988,1120 = WBl 1988,374 = AnwBl 1989,44
  • 7 Ob 694/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 694/89
    Beisatz: Eine allgemeine Regel darüber, welche Schritte eine Bank bei Kreditgewährung zu unternehmen hat, um sich gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit abzusichern, kann nicht aufgestellt werden. Eine Rolle werden hiebei sicher die Höhe des Kreditrahmens, die Umstände, unter denen der Kredit aufgenommen wurde und die Vorkommnisse während des Laufes des Kredites spielen. (T2)
  • 1 Ob 2132/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2132/96b
    Vgl; Veröff: SZ 69/262
  • 1 Ob 2297/96t
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 2297/96t
  • 6 Ob 110/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
    Auch; nur: Welche Gefahren erkennbar sind, wird sich in erster Linie nach der Art und Größenordnung des abgeschlossenen Geschäftes richten, im übrigen aber weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen. (T3); Beisatz: Die Frage der objektiven Voraussehbarkeit der Nachteiligkeit unterliegt bei Bankgeschäften anderen Beurteilungskriterien als bei anderen Rechtsgeschäften, wie etwa Kaufverträgen oder der Belieferung eines in der Krise befindlichen Unternehmens mit Strom. (T4); Beisatz: Grundlage für die objektive Erkennbarkeit fehlender Sanierungsmöglichkeiten ist das Bucheinsichtsrecht der Bank bei Kreditgewährung. Geben die Bücher des Unternehmens über die wirtschaftliche Situation nicht ausreichend Auskunft, dann kann von einer Sanierungschance zumindest dann nicht ausgegangen werden, wenn ein nachhaltiger Insolvenzstatus deshalb erkennbar ist, weil nicht einmal die für eine Betriebsfortführung unbedingt erforderlichen Mittel für Löhne und Gehälter zur Verfügung stehen. (T5); Veröff: SZ 73/182
  • 9 Ob 24/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 24/04a
    Vgl auch; Beisatz: Für die Nachteiligkeitsanfechtung im Sinn des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO reicht auch Mitkausalität der Handlungen des Anfechtungsgegners aus. (T6)
  • 9 Ob 52/06x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 52/06x
    Auch; nur T3
  • 9 Ob 10/07x
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 Ob 10/07x
    Vgl auch; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065136

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_036