Keine der von beiden Streitteilen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (auch die "Mängelrüge" der Beklagten ist der Rechtsrüge zuzuordnen) erhobenen Revisionen ist gerechtfertigt.
A) Zu der Revision des Klägers:
Der Kläger erkennt selbst, daß der Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO dann nicht gegeben sein kann, wenn es zu der vom Erstgericht festgestellten Vereinbarung eines Rahmenzessionsvertrages vom 14. Oktober 1981 gekommen ist, weil diesfalls die Zessionen eine kongruente Deckung begründet hätten. Nun handelt es sich bei den Ausführungen der Vorinstanzen zum Rahmenzessionsvertrag vom 14. Oktober 1981 um Tatsachenfeststellungen, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden können. Die Ausführungen der Revision darüber, wer für die M*** Wohnungseigentum Gesellschaft mbH zeichnungsberechtigt gewesen wäre, gehen daran vorbei, daß das wirksame Zustandekommen eines Rahmenzessionsvertrages Schriftlichkeit nicht voraussetzt. Steht daher schlechthin fest, daß zwischen den Streitteilen eine Einigung über einen solchen Zessionsvertrag zustandegekommen ist, so muß von ihm ohne Rücksicht darauf, ob er auch schriftlich abgefaßt wurde, ausgegangen werden. Nun haben die Vorinstanzen eindeutig das Zustandekommen eines solchen Vertrages festgestellt und die vorgelegte Urkunde (Beilage 1) lediglich als Beweis für das festgestellte Zustandekommen des Vertrages herangezogen. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Der überwiegende Teil der Revision des Klägers stellt daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung vorinstanzlicher Tatsachenfeststellungen dar. Was den Inhalt des Rahmenzessionsvertrages anlangt, haben die Vorinstanzen richtig erkannt, daß dieser im wesentlichen jenem Inhalt entspricht, der dem Vertrag zugrundelag, der Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 57/87 war. Lediglich eine Ziffer enthält der vorliegende Vertrag nicht, doch spielt dies keine Rolle, weil er sich auf ganz bestimmte und genau konkretisierte Forderungen bezieht und auch klar erkennen läßt, welche Art von Zessionen ins Auge gefaßt wurden. Den in der Revision zitierten Entscheidungen (insbesondere SZ 52/147) lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die Zessionen nur unter Berufung auf die allgemeinen Bankbedingungen verlangt wurden. Es stand also bei der Vereinbarung zur Hingabe von Zessionen gar nicht fest, welche Forderungen der Bank überhaupt entstehen werden und welcher Art die Forderungen sein könnten, die zediert werden sollen. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall konnte bei der dortigen Sachlage keine Rede von einer ausreichenden Konkretisierung sein.Der Kläger erkennt selbst, daß der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO dann nicht gegeben sein kann, wenn es zu der vom Erstgericht festgestellten Vereinbarung eines Rahmenzessionsvertrages vom 14. Oktober 1981 gekommen ist, weil diesfalls die Zessionen eine kongruente Deckung begründet hätten. Nun handelt es sich bei den Ausführungen der Vorinstanzen zum Rahmenzessionsvertrag vom 14. Oktober 1981 um Tatsachenfeststellungen, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden können. Die Ausführungen der Revision darüber, wer für die M*** Wohnungseigentum Gesellschaft mbH zeichnungsberechtigt gewesen wäre, gehen daran vorbei, daß das wirksame Zustandekommen eines Rahmenzessionsvertrages Schriftlichkeit nicht voraussetzt. Steht daher schlechthin fest, daß zwischen den Streitteilen eine Einigung über einen solchen Zessionsvertrag zustandegekommen ist, so muß von ihm ohne Rücksicht darauf, ob er auch schriftlich abgefaßt wurde, ausgegangen werden. Nun haben die Vorinstanzen eindeutig das Zustandekommen eines solchen Vertrages festgestellt und die vorgelegte Urkunde (Beilage 1) lediglich als Beweis für das festgestellte Zustandekommen des Vertrages herangezogen. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Der überwiegende Teil der Revision des Klägers stellt daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung vorinstanzlicher Tatsachenfeststellungen dar. Was den Inhalt des Rahmenzessionsvertrages anlangt, haben die Vorinstanzen richtig erkannt, daß dieser im wesentlichen jenem Inhalt entspricht, der dem Vertrag zugrundelag, der Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 57/87 war. Lediglich eine Ziffer enthält der vorliegende Vertrag nicht, doch spielt dies keine Rolle, weil er sich auf ganz bestimmte und genau konkretisierte Forderungen bezieht und auch klar erkennen läßt, welche Art von Zessionen ins Auge gefaßt wurden. Den in der Revision zitierten Entscheidungen (insbesondere SZ 52/147) lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die Zessionen nur unter Berufung auf die allgemeinen Bankbedingungen verlangt wurden. Es stand also bei der Vereinbarung zur Hingabe von Zessionen gar nicht fest, welche Forderungen der Bank überhaupt entstehen werden und welcher Art die Forderungen sein könnten, die zediert werden sollen. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall konnte bei der dortigen Sachlage keine Rede von einer ausreichenden Konkretisierung sein.
Da von einem wirksamen Rahmenzessionsvertrag auszugehen ist, scheidet der Anfechtungsgrund des § 30 Abs. 1 Z 1 KO aus. Dies führt dazu, daß die bis zum 9. März 1983 erfolgten Zessionen nicht anfechtbar sind. Demnach war die Gemeinschuldnerin auch nicht berechtigt, vor diesem Zeitpunkt zedierte Forderungen selbst einzuziehen. Die Annahme einer Gegenforderung durch die Vorinstanzen wurde vom Kläger in der Revision auch nur für den Fall bekämpft, als kein wirksamer Rahmenzessionsvertrag zustande gekommen sein sollte.Da von einem wirksamen Rahmenzessionsvertrag auszugehen ist, scheidet der Anfechtungsgrund des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO aus. Dies führt dazu, daß die bis zum 9. März 1983 erfolgten Zessionen nicht anfechtbar sind. Demnach war die Gemeinschuldnerin auch nicht berechtigt, vor diesem Zeitpunkt zedierte Forderungen selbst einzuziehen. Die Annahme einer Gegenforderung durch die Vorinstanzen wurde vom Kläger in der Revision auch nur für den Fall bekämpft, als kein wirksamer Rahmenzessionsvertrag zustande gekommen sein sollte.
B) Zu der Revision der Beklagten:
Was vorerst das Klagebegehren anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß, ungeachtet der Formulierung als Feststellungsbegehren, in Wahrheit ein Rechtsgestaltungsbegehren vorliegt. Bei der Anfechtungsklage handelt es sich nämlich um eine Rechtsgestaltungsklage, deren Begehren, sowohl allein als auch neben dem Begehren auf Leistung an die Konkursmasse, auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann (SZ 57/87, SZ 54/153 u.a.). Mit Recht wurde demnach das Rechtsgestaltungsbegehren nicht abgewiesen. Auch das klägerische Vorbringen deckt das Anfechtungsbegehren. Die Unterscheidung zwischen "Nachteiligkeit" einerseits und "Befriedigungstauglichkeit" andererseits wurde sehr klar in der Entscheidung SZ 57/87 dargelegt. Wie sich jedoch aus dieser Entscheidung ergibt, stellt die Entziehung von Mitteln, die zur Befriedigung der Konkursgläubiger geeignet gewesen wären, in der Regel einen Nachteil für die Gläubiger dar. Wenn daher der Masseverwalter im Anfechtungsprozeß die Befriedigungstauglichkeit behauptet, hat er damit auch den Regelfall, nämlich die Nachteiligkeit für die Konkursgläubiger, behauptet. Die erwähnte Entscheidung bietet dem Anfechtungsgegner lediglich die Möglichkeit, zu beweisen, daß ausnahmsweise trotz Befriedigungstauglichkeit, ein Nachteil für die Konkursgläubiger nicht zu erwarten war. Demnach muß die Nachteiligkeit vom Anfechtungsgläubiger nicht ausdrücklich behauptet werden. Es ist vielmehr ausschließlich Sache des Anfechtungsgegners, das Fehlen der Nachteiligkeit zu behaupten und zu beweisen.
In ihrer Mängelrüge wendet sich die Beklagte neuerlich dagegen, daß von den Vorinstanzen kein Sachverständigenbeweis aufgenommen worden ist. Selbst nach dem Vorbringen der Revision würde es sich jedoch bei diesem Beweis um einen reinen Erkundungsbeweis handeln, weil die Beklagte selbst ausführt, daß sie nicht in der Lage gewesen wäre, jene konkreten Umstände zu behaupten, die der Sachverständige dartun hätte sollen.
Aber selbst wenn man, trotz des sehr beschränkten Vorbringens der Beklagten, grundsätzlich die Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen nicht ausschließen wollte, wären die Behauptungen der Beklagten keine ausreichenden Einwendungen gegen den Anfechtungsgrund des § 31 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall KO. Die Beklagte hat nämlich lediglich behauptet, daß durch die Kreditausweitung die Situation der Konkursmasse nicht verschlechtert worden wäre. Mit dieser Einwendung übersieht sie jedoch, daß es bei der Frage, ob Rechtshandlungen als für die Konkursgläubiger nachteilig anzusehen sind, nicht darauf ankommt, ob die Situation der Konkursmasse verschlechtert wurde oder nicht, sondern darauf, ob die einzelnen Konkursgläubiger benachteiligt wurden. Im Konkursverfahren besteht nämlich das Prinzip der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger. Gegen dieses Prinzip darf nicht dadurch verstoßen werden, daß zwar das Vermögen des Gemeinschuldners nicht vermindert, im einzelnen aber dessen Schulden in ungleichem Ausmaß berichtigt werden. Letzteres würde nämlich zu einer Benachteiligung jener Gläubiger führen, die keine entsprechende Berichtigung ihrer Forderung erfahren haben. Eine Behauptung dahin, daß die durch die Zessionen gedeckten Kreditausweitungen ausschließlich der Bezahlung jener Handwerker dienten, die nur aufgrund der Kreditausweitung beschäftigt worden sind, wurde von der Beklagten in dieser Form weder aufgestellt noch hat das Beweisverfahren derartiges erbracht. Nach den getroffenen Feststellungen kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die abgetretenen Forderungen nur durch die Kreditausweitungen entstanden sind, sich also in Wahrheit für die ursprünglichen Gläubiger der Gemeinschuldnerin durch die Kreditausweitungen und die Zessionen nichts geändert hat.Aber selbst wenn man, trotz des sehr beschränkten Vorbringens der Beklagten, grundsätzlich die Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen nicht ausschließen wollte, wären die Behauptungen der Beklagten keine ausreichenden Einwendungen gegen den Anfechtungsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO. Die Beklagte hat nämlich lediglich behauptet, daß durch die Kreditausweitung die Situation der Konkursmasse nicht verschlechtert worden wäre. Mit dieser Einwendung übersieht sie jedoch, daß es bei der Frage, ob Rechtshandlungen als für die Konkursgläubiger nachteilig anzusehen sind, nicht darauf ankommt, ob die Situation der Konkursmasse verschlechtert wurde oder nicht, sondern darauf, ob die einzelnen Konkursgläubiger benachteiligt wurden. Im Konkursverfahren besteht nämlich das Prinzip der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger. Gegen dieses Prinzip darf nicht dadurch verstoßen werden, daß zwar das Vermögen des Gemeinschuldners nicht vermindert, im einzelnen aber dessen Schulden in ungleichem Ausmaß berichtigt werden. Letzteres würde nämlich zu einer Benachteiligung jener Gläubiger führen, die keine entsprechende Berichtigung ihrer Forderung erfahren haben. Eine Behauptung dahin, daß die durch die Zessionen gedeckten Kreditausweitungen ausschließlich der Bezahlung jener Handwerker dienten, die nur aufgrund der Kreditausweitung beschäftigt worden sind, wurde von der Beklagten in dieser Form weder aufgestellt noch hat das Beweisverfahren derartiges erbracht. Nach den getroffenen Feststellungen kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die abgetretenen Forderungen nur durch die Kreditausweitungen entstanden sind, sich also in Wahrheit für die ursprünglichen Gläubiger der Gemeinschuldnerin durch die Kreditausweitungen und die Zessionen nichts geändert hat.
Es ergibt sich sohin, daß die Mängelrüge schon aus rechtlichen Gründen nicht berechtigt ist.
Was die Einräumung von Pfandrechten mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll, ist nicht ersichtlich. Nicht die Pfandbestelllungen werden angefochten, sondern die erfolgten Zessionen. Die Beklagte kann aber selbst nicht bestreiten, daß ihr aus den Zessionen Zahlungen zugegangen sind. Diese Zahlungen wurden der Masse entzogen. Welches Schicksal eine Anfechtungsklage haben müßte, falls die Beklagte infolge hinreichender Deckung durch Pfandrechte die Zessionen nicht ausgenützt hätte, muß daher nicht erörtert werden. Die Beklagte hat nämlich die Zessionen weitgehend ausgenützt. Daß das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 57/87 ausgegangen ist, gesteht die Revision ebenso zu wie die Richtigkeit dieser Rechtsausführungen. Zu Unrecht nimmt sie jedoch an, aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung wäre das Klagebegehren abzuweisen gewesen. Aus der erwähnten Entscheidung ergibt sich nämlich, daß die Entziehung befriedigungstauglicher Mittel grundsätzlich als nachteilig für die Masse anzusehen ist. Nur in Ausnahmsfällen könnte dies anders sein. Einen solchen Ausnahmsfall hat aber der Anfechtungsgegner zu beweisen. Die in der erwähnten Entscheidung beispielsweise angeführten Fälle zeigen, wie eng die Ausnahmen auszulegen sind. Der Gemeinschuldner soll auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht gänzlich vom bürgerlichen Rechtsverkehr ausgeschlossen werden. Zumindest jene Rechtshandlungen, die der Aufrechterhaltung seines Lebens dienen, müssen ihm zugestanden werden. Ferner werden Rechtshandlungen dann nicht als nachteilig für die Gläubiger anzusehen sein, wenn sie nur der Erhaltung der Masse dienen. Gerade der in der Entscheidung SZ 57/87 dargelegte Fall der Bezahlung von Stromkosten zeigt, daß solche Auslagen vielfach jenen Ausgaben entsprechen, die nach Eröffnung des Konkurses Masseforderungen wären. Keinesfalls bedeutet dies, daß nach dem Willen des Gesetzgebers zahlungsunfähige Rechtssubjekte ihren Betrieb so weiterführen sollen, wie bisher. Vielmehr ergibt sich aus § 159 StGB das Ziel der Gesetzgebung, die Gleichbehandlung von Gläubigern zahlungsunfähiger Schuldner dadurch sicherzustellen, daß nicht "weitergewurschtelt", sondern ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. In einem Insolvenzverfahren gilt das Prinzip der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger. Ausnahmen für Banken sieht das Gesetz nicht vor. Daran ändert auch nichts das häufig gebrauchte Schlagwort vom "Sanierungskredit". Banken gewähren Kredite nicht in der altruistischen Absicht der Sanierung zahlungsunfähiger Betriebe, sondern in Erwartung ihrer geschäftlichen Ziele. Im Konkurs sind sie Gläubiger wie alle anderen, weshalb sie das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners auf gleiche Weise treffen muß wie andere Gläubiger. Wenn sie daher einem in eine Krise geratenen Schuldner weiterhin Kredite gewähren, so ist es ihre Sache, ihre Befriedigungschancen vorher entsprechend abzuklären. Keinesfalls geht es an, das eingegangene Risiko durch die Bestellung von Sicherheiten innerhalb der Anfechtungsfrist gegenüber andern Gläubigern abzuschwächen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf die Problematik von Kreditgewährungen an in die Krise geratenen Firmen verweist, so ist dem entgegenzuhalten, daß einerseits bei der Entscheidung über eine Anfechtungsklage vom Inhalt des Gesetzes und nicht von rein volkswirtschaftlichen Erwägungen auszugehen ist und daß es andererseits sehr fraglich erscheint, ob vom volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt aus die Stützung zahlungsunfähiger Schuldner wirklich vorteilhaft ist. Es zeigt sich nämlich, daß sehr häufig die weitere Kreditgewährung letztlich zu keiner dauernden Sanierung führt und das Hinausschieben des Insolvenzverfahrens nur eine Vergrößerung des Schuldenstandes mit sich bringt, wodurch häufig auch bisher gesunde Betriebe in die Krise geraten können.Was die Einräumung von Pfandrechten mit dem vorliegenden Fall zu tun haben soll, ist nicht ersichtlich. Nicht die Pfandbestelllungen werden angefochten, sondern die erfolgten Zessionen. Die Beklagte kann aber selbst nicht bestreiten, daß ihr aus den Zessionen Zahlungen zugegangen sind. Diese Zahlungen wurden der Masse entzogen. Welches Schicksal eine Anfechtungsklage haben müßte, falls die Beklagte infolge hinreichender Deckung durch Pfandrechte die Zessionen nicht ausgenützt hätte, muß daher nicht erörtert werden. Die Beklagte hat nämlich die Zessionen weitgehend ausgenützt. Daß das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 57/87 ausgegangen ist, gesteht die Revision ebenso zu wie die Richtigkeit dieser Rechtsausführungen. Zu Unrecht nimmt sie jedoch an, aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung wäre das Klagebegehren abzuweisen gewesen. Aus der erwähnten Entscheidung ergibt sich nämlich, daß die Entziehung befriedigungstauglicher Mittel grundsätzlich als nachteilig für die Masse anzusehen ist. Nur in Ausnahmsfällen könnte dies anders sein. Einen solchen Ausnahmsfall hat aber der Anfechtungsgegner zu beweisen. Die in der erwähnten Entscheidung beispielsweise angeführten Fälle zeigen, wie eng die Ausnahmen auszulegen sind. Der Gemeinschuldner soll auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht gänzlich vom bürgerlichen Rechtsverkehr ausgeschlossen werden. Zumindest jene Rechtshandlungen, die der Aufrechterhaltung seines Lebens dienen, müssen ihm zugestanden werden. Ferner werden Rechtshandlungen dann nicht als nachteilig für die Gläubiger anzusehen sein, wenn sie nur der Erhaltung der Masse dienen. Gerade der in der Entscheidung SZ 57/87 dargelegte Fall der Bezahlung von Stromkosten zeigt, daß solche Auslagen vielfach jenen Ausgaben entsprechen, die nach Eröffnung des Konkurses Masseforderungen wären. Keinesfalls bedeutet dies, daß nach dem Willen des Gesetzgebers zahlungsunfähige Rechtssubjekte ihren Betrieb so weiterführen sollen, wie bisher. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 159, StGB das Ziel der Gesetzgebung, die Gleichbehandlung von Gläubigern zahlungsunfähiger Schuldner dadurch sicherzustellen, daß nicht "weitergewurschtelt", sondern ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. In einem Insolvenzverfahren gilt das Prinzip der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger. Ausnahmen für Banken sieht das Gesetz nicht vor. Daran ändert auch nichts das häufig gebrauchte Schlagwort vom "Sanierungskredit". Banken gewähren Kredite nicht in der altruistischen Absicht der Sanierung zahlungsunfähiger Betriebe, sondern in Erwartung ihrer geschäftlichen Ziele. Im Konkurs sind sie Gläubiger wie alle anderen, weshalb sie das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners auf gleiche Weise treffen muß wie andere Gläubiger. Wenn sie daher einem in eine Krise geratenen Schuldner weiterhin Kredite gewähren, so ist es ihre Sache, ihre Befriedigungschancen vorher entsprechend abzuklären. Keinesfalls geht es an, das eingegangene Risiko durch die Bestellung von Sicherheiten innerhalb der Anfechtungsfrist gegenüber andern Gläubigern abzuschwächen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf die Problematik von Kreditgewährungen an in die Krise geratenen Firmen verweist, so ist dem entgegenzuhalten, daß einerseits bei der Entscheidung über eine Anfechtungsklage vom Inhalt des Gesetzes und nicht von rein volkswirtschaftlichen Erwägungen auszugehen ist und daß es andererseits sehr fraglich erscheint, ob vom volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt aus die Stützung zahlungsunfähiger Schuldner wirklich vorteilhaft ist. Es zeigt sich nämlich, daß sehr häufig die weitere Kreditgewährung letztlich zu keiner dauernden Sanierung führt und das Hinausschieben des Insolvenzverfahrens nur eine Vergrößerung des Schuldenstandes mit sich bringt, wodurch häufig auch bisher gesunde Betriebe in die Krise geraten können.
Daß die Beklagte im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände bewiesen hätte, die die Zessionen ausnahmsweise als nicht nachteilig für die Konkursgläubiger erscheinen lassen würden, hat das Berufungsgericht richtig ausgeführt.
Eine Bereicherung der Konkursgläubiger droht im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil der zugesprochene Betrag weit unter dem tatsächlich bewilligten Kreditrahmen liegt. Auch hier hat sich das Berufungsgericht richtig auf die Entscheidung SZ 57/87 berufen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Da keine der Parteien mit ihrer Revision Erfolg hatte, waren für ihre Revisionen keine Kosten zuzusprechen. Dagegen hatte die Beklagte dem Kläger die Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.Eine Bereicherung der Konkursgläubiger droht im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil der zugesprochene Betrag weit unter dem tatsächlich bewilligten Kreditrahmen liegt. Auch hier hat sich das Berufungsgericht richtig auf die Entscheidung SZ 57/87 berufen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Da keine der Parteien mit ihrer Revision Erfolg hatte, waren für ihre Revisionen keine Kosten zuzusprechen. Dagegen hatte die Beklagte dem Kläger die Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.