Rechtssatz RS0065146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065146
Entscheidungsdatum
21.11.1996
Rechtssatz
Die Konkursordnung hat das Erfordernis des § 9 AnfO, daß die Gläubiger "durch die Eingehung" der Rechtsgeschäfte benachteiligt worden sein müssen, dahin abgeschwächt, daß die Rechtsgeschäfte "für die Gläubiger nachteilig" sein müssen.Die Konkursordnung hat das Erfordernis des Paragraph 9, AnfO, daß die Gläubiger "durch die Eingehung" der Rechtsgeschäfte benachteiligt worden sein müssen, dahin abgeschwächt, daß die Rechtsgeschäfte "für die Gläubiger nachteilig" sein müssen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 559/83
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
Veröff: SZ 57/87 = JBl 1985,494 = EvBl 1985/92 S 461 = RdW 1984,242
- 7 Ob 567/88
Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 567/88
Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Situation der Konkursmasse verschlechtert wurde oder nicht, sondern darauf, ob die einzelnen Konkursgläubiger benachteiligt wurden (Prinzip der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger). (T1) Veröff: ÖBl 1988,1120 = AnwBl 1989,44
- 1 Ob 686/88
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 686/88
Vgl; abweichend Beis wie T1; Beisatz: Allgemeines Anfechtungserfordernis ist ein tatsächlich eingetretener Befriedigungsausfall der Gläubiger. Wenn also vor der Konkurseröffnung durch eine Rechtshandlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners etwas veräußert oder aufgegeben wurde oder dem Vermögen des Gemeinschuldners etwas entging, hiefür aber der gleiche Wert in das Vermögen des Gemeinschuldners geleistet wurde und in diesem verblieb, dann erwuchs den Konkursgläubigern durch die Rechtshandlung gar kein Nachteil, es kann von deren Anfechtung keine Rede sein. (T2) Veröff: SZ 62/97 = ÖBA 1989,1008 (P Doralt) = RdW 1989,303 = WBl 1989,281 (König, 257)
- 8 Ob 17/94
Entscheidungstext OGH 16.06.1994 8 Ob 17/94
Vgl auch
- 6 Ob 2296/96g
Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2296/96g
Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 69/260
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065146
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_038