Gemäß § 30 Abs.1 Z 1 KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und der Beklagten ein Girovertrag abgeschlossen, dessen Wesen darin besteht, daß sich die Bank dem Kunden gegenüber zur Durchführung von Gutschriften auf dem Konto und von Überweisungen, Scheckeinlösungen und Barauszahlungen zu Lasten des Kontos verpflichtet. Der Girovertrag geht von der Voraussetzung der Deckung der Dispositionen des Kunden durch ein Guthaben aus. Es steht aber der Bank frei, Dispositionen auch zu Lasten des Kontos durchzuführen, wenn keine ausreichende Deckung vorhanden ist. Dies hat aber die Verpflichtung des Kunden zur Abdeckung des Debetsaldos und zur Zahlung der banküblichen Kreditzinsen zur Folge (vgl. Schinnerer/Avancini, Bankverträge3 I 76 f). Derartige Überziehungsbeträge konnte die Beklagte gemäß § 904 ABGB sofort fälligstellen. Da die Beklagte somit gegenüber der nunmehrigen Gemeinschuldnerin einen jederzeit einklagbaren Anspruch hatte, mangelt es den zur Abdeckung des Debetsaldos vorgenommenen Rückzahlungen an der Inkongruenz im Sinne der genannten Gesetzesstelle. Der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs.1 Z 1 KO ist daher nicht erfüllt (ÖBA 1989, 922; ÖBA 1990, 469; ÖBA 1991, 286).Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und der Beklagten ein Girovertrag abgeschlossen, dessen Wesen darin besteht, daß sich die Bank dem Kunden gegenüber zur Durchführung von Gutschriften auf dem Konto und von Überweisungen, Scheckeinlösungen und Barauszahlungen zu Lasten des Kontos verpflichtet. Der Girovertrag geht von der Voraussetzung der Deckung der Dispositionen des Kunden durch ein Guthaben aus. Es steht aber der Bank frei, Dispositionen auch zu Lasten des Kontos durchzuführen, wenn keine ausreichende Deckung vorhanden ist. Dies hat aber die Verpflichtung des Kunden zur Abdeckung des Debetsaldos und zur Zahlung der banküblichen Kreditzinsen zur Folge vergleiche Schinnerer/Avancini, Bankverträge3 römisch eins 76 f). Derartige Überziehungsbeträge konnte die Beklagte gemäß Paragraph 904, ABGB sofort fälligstellen. Da die Beklagte somit gegenüber der nunmehrigen Gemeinschuldnerin einen jederzeit einklagbaren Anspruch hatte, mangelt es den zur Abdeckung des Debetsaldos vorgenommenen Rückzahlungen an der Inkongruenz im Sinne der genannten Gesetzesstelle. Der Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist daher nicht erfüllt (ÖBA 1989, 922; ÖBA 1990, 469; ÖBA 1991, 286).
Gemäß § 31 Abs.1 Z 2 KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen, die innerhalb von sechs Monaten vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind (§ 31 Abs.4 KO), anfechtbar, und zwar 1. Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat (erster Fall) und 2. alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte (zweiter Fall), wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Diese Anfechtungsbestimmung enthält somit zwei Tatbestände, denen als objektives Erfordernis der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Konkurseröffnungsantrages und als subjektives Erfordernis die Kenntnis oder die verschuldete Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung (vgl. SZ 59/216) oder des Eröffnungsantrages gemeinsam ist. Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des nunmehrigen Gemeinschuldners nicht bekannt war. Ob ihr dessen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hätte bekannt sein müssen, ist eine Rechtsfrage (ÖBA 1989, 922; ÖBA 1990, 310). Die Beweislast für die verschuldete Unkenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung trifft den Kläger (SZ 59/216). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn Umstände dargetan werden, aus denen sich ergibt, daß die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht. Hiebei genügt bereits leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. Ob ihm eine solche zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmittel, dem Maß ihrer vernunftgemäß zumutbaren Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befaßten Personen entscheidet (SZ 55/65; SZ 57/87; ÖBA 1990, 310; SZ 59/216).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen, die innerhalb von sechs Monaten vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind (Paragraph 31, Absatz 4, KO), anfechtbar, und zwar 1. Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat (erster Fall) und 2. alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte (zweiter Fall), wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Diese Anfechtungsbestimmung enthält somit zwei Tatbestände, denen als objektives Erfordernis der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Konkurseröffnungsantrages und als subjektives Erfordernis die Kenntnis oder die verschuldete Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vergleiche SZ 59/216) oder des Eröffnungsantrages gemeinsam ist. Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des nunmehrigen Gemeinschuldners nicht bekannt war. Ob ihr dessen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hätte bekannt sein müssen, ist eine Rechtsfrage (ÖBA 1989, 922; ÖBA 1990, 310). Die Beweislast für die verschuldete Unkenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung trifft den Kläger (SZ 59/216). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn Umstände dargetan werden, aus denen sich ergibt, daß die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht. Hiebei genügt bereits leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. Ob ihm eine solche zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmittel, dem Maß ihrer vernunftgemäß zumutbaren Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befaßten Personen entscheidet (SZ 55/65; SZ 57/87; ÖBA 1990, 310; SZ 59/216).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann ein vom Kläger auch behaupteter Sorgfaltsverstoß der Beklagten nach der bisherigen Aktenlage nicht ohneweiteres ausgeschlossen werden. Zwar hat das Verfahren ergeben, daß die Beklagte nicht als sogenannte Hausbank der nunmehrigen Gemeinschuldnerin eingeschritten ist; dies bedeutet jedoch lediglich, daß an die Beklagte nicht der sich aus der Sonderstellung einer Hausbank ergebende strenge Maßstab hinsichtlich des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (vgl. ÖBA 1990, 387) anzulegen ist. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann nämlich auch im Unterlassen der Einholung im Einzelfall gebotener Erkundigungen liegen. Es ist durchaus nicht unüblich, daß in der Krise befindliche Unternehmen ihren Vermögensverfall solange als möglich zu verschleiern trachten. In einem derartigen Fall ist der Versuch naheliegend, der Hausbank Eingänge, die sich diese nicht durch Zession gesichert hat, wie dies etwa bei außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes anfallenden Ablösen der Fall sein könnte, vorzuenthalten und in die Geschäftsverbindung zu einem anderen Geldinstitut auszuweichen (vgl. EvBl. 1983/151). Durch diese Vorgangsweise wird vermieden, der Hausbank nicht bekannte Einkünfte zur Absenkung von dort bestehenden Debetsalden verwenden zu müssen. Daß derartige Verhaltensmuster bestehen, konnte auch den mit dem gegenständlichen Girokonto befaßten Personen der Beklagten nicht verborgen sein. Den Leuten der Beklagten war bekannt, daß die nunmehrige Gemeinschuldnerin in ständiger Geschäftsverbindung mit einer anderen Bank stand und es hat sich bisher im Verfahren kein "unverdächtiger" Grund für die Kontoeröffnung bei der Beklagten (wie etwa Abwicklung der gesamten Geschäftsgebarung einer bestimmten Filiale oder ähnliches) ergeben. In einem derartigen Falle wäre aber die Beklagte verpflichtet gewesen, vom Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bei Kontoeröffnung oder zumindest in dem Zeitpunkt, wo eine für ein Girokonto ungewöhnlich hohe Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wurde - wie dies offenkundig im Zeitpunkt des Inaussichtstellens des Eingehens einer Ablösezahlung von S 420.000,-- der Fall war - Erkundigungen darüber einzuziehen, warum gerade dieser Teil des Zahlungsverkehrs des Unternehmens nicht über die Hausbank abgewickelt wurde, allenfalls sich die entsprechenden Auszüge der der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen namentlich bekannten Hausbank zeigen zu lassen (vgl. hiezu ÖBA 1989, 922).Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann ein vom Kläger auch behaupteter Sorgfaltsverstoß der Beklagten nach der bisherigen Aktenlage nicht ohneweiteres ausgeschlossen werden. Zwar hat das Verfahren ergeben, daß die Beklagte nicht als sogenannte Hausbank der nunmehrigen Gemeinschuldnerin eingeschritten ist; dies bedeutet jedoch lediglich, daß an die Beklagte nicht der sich aus der Sonderstellung einer Hausbank ergebende strenge Maßstab hinsichtlich des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vergleiche ÖBA 1990, 387) anzulegen ist. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann nämlich auch im Unterlassen der Einholung im Einzelfall gebotener Erkundigungen liegen. Es ist durchaus nicht unüblich, daß in der Krise befindliche Unternehmen ihren Vermögensverfall solange als möglich zu verschleiern trachten. In einem derartigen Fall ist der Versuch naheliegend, der Hausbank Eingänge, die sich diese nicht durch Zession gesichert hat, wie dies etwa bei außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes anfallenden Ablösen der Fall sein könnte, vorzuenthalten und in die Geschäftsverbindung zu einem anderen Geldinstitut auszuweichen vergleiche EvBl. 1983/151). Durch diese Vorgangsweise wird vermieden, der Hausbank nicht bekannte Einkünfte zur Absenkung von dort bestehenden Debetsalden verwenden zu müssen. Daß derartige Verhaltensmuster bestehen, konnte auch den mit dem gegenständlichen Girokonto befaßten Personen der Beklagten nicht verborgen sein. Den Leuten der Beklagten war bekannt, daß die nunmehrige Gemeinschuldnerin in ständiger Geschäftsverbindung mit einer anderen Bank stand und es hat sich bisher im Verfahren kein "unverdächtiger" Grund für die Kontoeröffnung bei der Beklagten (wie etwa Abwicklung der gesamten Geschäftsgebarung einer bestimmten Filiale oder ähnliches) ergeben. In einem derartigen Falle wäre aber die Beklagte verpflichtet gewesen, vom Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bei Kontoeröffnung oder zumindest in dem Zeitpunkt, wo eine für ein Girokonto ungewöhnlich hohe Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wurde - wie dies offenkundig im Zeitpunkt des Inaussichtstellens des Eingehens einer Ablösezahlung von S 420.000,-- der Fall war - Erkundigungen darüber einzuziehen, warum gerade dieser Teil des Zahlungsverkehrs des Unternehmens nicht über die Hausbank abgewickelt wurde, allenfalls sich die entsprechenden Auszüge der der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen namentlich bekannten Hausbank zeigen zu lassen vergleiche hiezu ÖBA 1989, 922).
Inwieweit der Beklagten in diesem Sinne ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, kann jedoch nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht beurteilt werden. Es bedarf vorerst der Feststellung der Entwicklung des gegenständlichen Kontos, um beurteilen zu können, ob schon bei Begründung dieser Kontoverbindung eine Erkundungspflicht bestand oder ob sich in späterer Folge signifikante Änderungen ergaben, die neuerlich die Pflicht zur Nachfrage begründen konnten. Es wird weiters festzustellen sein, zu welchem Zeitpunkt eine Einsicht in die Auszüge der bei der Hausbank der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geführten Konten die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin hätte bringen können. Schließlich ist festzustellen, ob, in welcher Form und mit welchem Ergebnis die Leute der Beklagten Erkundigungen eingezogen haben. Erst nach Vorliegen dieser ergänzten Verfahrensergebnisse wird festgestellt werden können, ob der Beklagten eine schuldhafte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin vorzuwerfen und damit das Vorliegen der weiteren Anfechtungsvoraussetzungen des § 31 Abs.1 Z 2 KO zu prüfen ist.Inwieweit der Beklagten in diesem Sinne ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, kann jedoch nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht beurteilt werden. Es bedarf vorerst der Feststellung der Entwicklung des gegenständlichen Kontos, um beurteilen zu können, ob schon bei Begründung dieser Kontoverbindung eine Erkundungspflicht bestand oder ob sich in späterer Folge signifikante Änderungen ergaben, die neuerlich die Pflicht zur Nachfrage begründen konnten. Es wird weiters festzustellen sein, zu welchem Zeitpunkt eine Einsicht in die Auszüge der bei der Hausbank der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geführten Konten die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin hätte bringen können. Schließlich ist festzustellen, ob, in welcher Form und mit welchem Ergebnis die Leute der Beklagten Erkundigungen eingezogen haben. Erst nach Vorliegen dieser ergänzten Verfahrensergebnisse wird festgestellt werden können, ob der Beklagten eine schuldhafte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin vorzuwerfen und damit das Vorliegen der weiteren Anfechtungsvoraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO zu prüfen ist.
Für den Fall, daß ein Sorgfaltsverstoß der Beklagten erwiesen wird, wird der Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit festzustellen sein, wozu die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein wird. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind die beiden vorher dargestellten Anfechtungsfälle streng zu trennen (SZ 57/87; ÖBA 1987, 193; ÖBA 1990, 310). Nach dem ersten Fall des § 31 Abs.1 Z 2 KO ist so wie nach § 30 Abs.1 Z 1 KO Voraussetzung, daß durch die angefochtene Rechtshandlung ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung in der Krise erlangt, daß sich also die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht. Daher sind insbesondere sogenannte "Zug-um-Zug-Geschäfte" anfechtungsfest. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle liegen somit nicht vor, wenn die Begründung der Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Zusicherung oder Erweiterung eines Kredites von der Bestellung einer bestimmten Sicherheit abhängig gemacht wird und damit der Sicherstellungsakt ein Teil des die Schuld begründenden Rechtsverhältnisses ist (SZ 57/87; ÖBA 1990, 310). Auch die verbindliche Zusage von Zahlungseingängen und die entsprechend dieser Zusage jeweils eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung stellt ein derartiges anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft dar (ÖBA 1991, 286). Nach den bisherigen eher kursorischen Feststellungen hat sich die Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin tatsächlich in Form derartiger aneinandergereihter Zug-um-Zug-Geschäfte abgewickelt, sodaß zumindest nach dem derzeitigen Verfahrensstand der Anfechtungstatbestand des ersten Falles des § 31 Abs.1 Z 2 KO nicht erwiesen ist.Für den Fall, daß ein Sorgfaltsverstoß der Beklagten erwiesen wird, wird der Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit festzustellen sein, wozu die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein wird. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind die beiden vorher dargestellten Anfechtungsfälle streng zu trennen (SZ 57/87; ÖBA 1987, 193; ÖBA 1990, 310). Nach dem ersten Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO ist so wie nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO Voraussetzung, daß durch die angefochtene Rechtshandlung ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung in der Krise erlangt, daß sich also die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht. Daher sind insbesondere sogenannte "Zug-um-Zug-Geschäfte" anfechtungsfest. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle liegen somit nicht vor, wenn die Begründung der Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Zusicherung oder Erweiterung eines Kredites von der Bestellung einer bestimmten Sicherheit abhängig gemacht wird und damit der Sicherstellungsakt ein Teil des die Schuld begründenden Rechtsverhältnisses ist (SZ 57/87; ÖBA 1990, 310). Auch die verbindliche Zusage von Zahlungseingängen und die entsprechend dieser Zusage jeweils eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung stellt ein derartiges anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft dar (ÖBA 1991, 286). Nach den bisherigen eher kursorischen Feststellungen hat sich die Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin tatsächlich in Form derartiger aneinandergereihter Zug-um-Zug-Geschäfte abgewickelt, sodaß zumindest nach dem derzeitigen Verfahrensstand der Anfechtungstatbestand des ersten Falles des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO nicht erwiesen ist.
Das Fehlen der Voraussetzungen nach diesem Anfechtungstatbestand schließt aber eine Anfechtung nach anderen Tatbeständen, insbesondere eine Anfechtung des ganzen Rechtsgeschäftes wegen Nachteiligkeit im Sinne des § 31 Abs.1 Z 2 zweiter Fall KO nicht aus (SZ 57/87; ÖBA 1990, 310). Danach setzt die Anfechtbarkeit voraus, daß sich das Rechtsgeschäft als Ganzes, somit die Kreditgewährung gegen Sicherheit, tatsächlich nachteilig für die Gläubiger ausgewirkt hat. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist die Nachteiligkeit eines Rechtsgeschäftes nicht mit der Befriedigungstauglichkeit gleichzusetzen. Neben der Befriedigungstauglichkeit, die immer dann gegeben ist, wenn die Beseitigung des Erfolges der Rechtshandlung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger oder zumindest der Massegläubiger zu fördern, wird eine typische Nachteiligkeit des Geschäftes gefordert. Danach ist nach der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Anfechtungsprozesses zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Ein Geschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellte, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, wäre anfechtungsfest. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Anfechtung ist daher durch eine Differenzrechnung zu prüfen, bei der auch Vorteile zu veranschlagen sind, die aus Gewinnen aus der Fortführung des Geschäftes entstanden sind. Erst wenn sich daraus ergibt, daß sich das Rechtsgeschäft auch tatsächlich nachteilig auf die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger ausgewirkt hat, ist weiters zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war. Den Masseverwalter trifft insoweit die Beweislast für die Voraussehbarkeit der Nachteiligkeit, als er behaupten und nachweisen muß, daß die gewährten Kredite nicht zur Beschaffung von Waren gegen Bezahlung und Weiterverkauf der Ware gegen Gewinn verwendet wurden (SZ 62/97; ÖBA 1990, 310).Das Fehlen der Voraussetzungen nach diesem Anfechtungstatbestand schließt aber eine Anfechtung nach anderen Tatbeständen, insbesondere eine Anfechtung des ganzen Rechtsgeschäftes wegen Nachteiligkeit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO nicht aus (SZ 57/87; ÖBA 1990, 310). Danach setzt die Anfechtbarkeit voraus, daß sich das Rechtsgeschäft als Ganzes, somit die Kreditgewährung gegen Sicherheit, tatsächlich nachteilig für die Gläubiger ausgewirkt hat. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist die Nachteiligkeit eines Rechtsgeschäftes nicht mit der Befriedigungstauglichkeit gleichzusetzen. Neben der Befriedigungstauglichkeit, die immer dann gegeben ist, wenn die Beseitigung des Erfolges der Rechtshandlung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger oder zumindest der Massegläubiger zu fördern, wird eine typische Nachteiligkeit des Geschäftes gefordert. Danach ist nach der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Anfechtungsprozesses zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Ein Geschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellte, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, wäre anfechtungsfest. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Anfechtung ist daher durch eine Differenzrechnung zu prüfen, bei der auch Vorteile zu veranschlagen sind, die aus Gewinnen aus der Fortführung des Geschäftes entstanden sind. Erst wenn sich daraus ergibt, daß sich das Rechtsgeschäft auch tatsächlich nachteilig auf die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger ausgewirkt hat, ist weiters zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war. Den Masseverwalter trifft insoweit die Beweislast für die Voraussehbarkeit der Nachteiligkeit, als er behaupten und nachweisen muß, daß die gewährten Kredite nicht zur Beschaffung von Waren gegen Bezahlung und Weiterverkauf der Ware gegen Gewinn verwendet wurden (SZ 62/97; ÖBA 1990, 310).
Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren - falls nach den Verfahrensergebnissen erforderlich - den Masseverwalter zu entsprechendem Vorbringen Gelegenheit zu geben und die angebotenen Beweise aufzunehmen haben.
Es war daher der Revision Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.