Rechtssatz RS0065154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065154
Entscheidungsdatum
17.11.2004
Rechtssatz
Der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß zwar nicht schon in der Eingehung des Geschäftes liegen, wohl aber bei Abschluß des Geschäftes und mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. Der herrschenden Lehre, die die Begriffe der "Nachteiligkeit" und Befriedigungstauglichkeit" auch für den Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gleichsetzt, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.Der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß zwar nicht schon in der Eingehung des Geschäftes liegen, wohl aber bei Abschluß des Geschäftes und mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. Der herrschenden Lehre, die die Begriffe der "Nachteiligkeit" und Befriedigungstauglichkeit" auch für den Tatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO gleichsetzt, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 559/83
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
- 2 Ob 532/86
Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 532/86
nur: Der herrschenden Lehre, die die Begriffe der "Nachteiligkeit" und Befriedigungstauglichkeit" auch für den Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gleichsetzt, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. (T1) Veröff: ÖBl 1987,341 (kritisch Koziol)
- 1 Ob 686/88
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 686/88
Veröff: SZ 62/97 = ÖBA 1989,1008 (P Doralt) = WBl 1989,281 (König, 257)
- 6 Ob 590/89
Entscheidungstext OGH 12.10.1989 6 Ob 590/89
nur T1; Veröff: JBl 1990,666
- 1 Ob 617/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 617/93
Auch; nur: Der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß aber bei Abschluß des Geschäftes und mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. (T2); Veröff: SZ 66/149
- 8 Ob 17/94
Entscheidungstext OGH 16.06.1994 8 Ob 17/94
Auch
- 1 Ob 2132/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2132/96b
Auch; nur: Der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß zwar nicht schon in der Eingehung des Geschäftes liegen, wohl aber bei Abschluß des Geschäftes und mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. (T3) Beisatz: Während der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts führende Nachteil nicht schon in der Eingehung des Geschäfts liegen muß, kommt es für die Frage der objektiven Vorhersehbarkeit ausschließlich auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses an. (T4) Veröff: SZ 69/262
- 1 Ob 2297/96t
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 2297/96t
- 4 Ob 306/98y
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y
nur T2; Veröff: SZ 71/210
- 6 Ob 110/00w
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
Auch; nur T3; Beis ähnlich T4; Veröff: SZ 73/182
- 9 Ob 24/04a
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 24/04a
Auch; nur T2; Beisatz: Genauer beim ersten angefochtenen Rechtsgeschäft. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065154
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_039