Die Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien sind berechtigt.
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Firma F*** H*** wies das Kreditkonto einen Sollstand von S 290.190,70, am 1.Oktober 1981 einen Debetsaldo von S 49.804,28 und am 1.April 1982, im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma F*** H***, nur ein solches von S 20.645,79 auf. Daraus ergibt sich, daß die angefochtenen Zessionen nicht nur der Sicherung der neuen Kredite, sondern auch der Sicherung des jeweils aushaftenden Debetsaldos dienen sollten. Insoweit liegt eine weitere Sicherung eines bereits bestandenen Kredites vor, so daß die Anfechtung, was den Differenzbetrag der Debetsalden während der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung betrifft, schon nach § 31 Abs.1 Z 2 erster Fall KO wird Erfolg haben müssen (RdW 1988, 13; Honsell, WBl 1987, 171).Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Firma F*** H*** wies das Kreditkonto einen Sollstand von S 290.190,70, am 1.Oktober 1981 einen Debetsaldo von S 49.804,28 und am 1.April 1982, im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma F*** H***, nur ein solches von S 20.645,79 auf. Daraus ergibt sich, daß die angefochtenen Zessionen nicht nur der Sicherung der neuen Kredite, sondern auch der Sicherung des jeweils aushaftenden Debetsaldos dienen sollten. Insoweit liegt eine weitere Sicherung eines bereits bestandenen Kredites vor, so daß die Anfechtung, was den Differenzbetrag der Debetsalden während der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung betrifft, schon nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO wird Erfolg haben müssen (RdW 1988, 13; Honsell, WBl 1987, 171).
Für die übrigen Ansprüche ist aber zu prüfen, ob bzw. inwieweit die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 31 Abs.1 Z 2 zweiter Fall KO gegeben sind, die Fortsetzung der Kreditgewährung durch die beklagte Partei also für die Konkursgläubiger nachteilig war. Die zweite Voraussetzung für diesen Anfechtungsgrund, daß dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt war oder bekannt sein mußte, ist für die beklagte Partei nicht strittig, war sie doch die Hausbank der Firma F*** H*** und daher über deren Lage, insbesondere aber über die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, voll informiert.Für die übrigen Ansprüche ist aber zu prüfen, ob bzw. inwieweit die Anfechtungsvoraussetzungen nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO gegeben sind, die Fortsetzung der Kreditgewährung durch die beklagte Partei also für die Konkursgläubiger nachteilig war. Die zweite Voraussetzung für diesen Anfechtungsgrund, daß dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt war oder bekannt sein mußte, ist für die beklagte Partei nicht strittig, war sie doch die Hausbank der Firma F*** H*** und daher über deren Lage, insbesondere aber über die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, voll informiert.
Die Anfechtbarkeit setzt zunächst voraus, daß sich das angefochtene Rechtsgeschäft tatsächlich für die Gläubiger nachteilig ausgewirkt hat (Koziol ÖBA 1988, 1082; Karollus ÖBA 1989, 36). Ein Geschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellte, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, ist anfechtungsfest. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung, zum Teil unausgesprochen, das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrundeliegt (SZ 59/114; SZ 57/87 mwN). Ziel des Konkursverfahrens ist die grundsätzlich gleichmäßige Befriedigung der in einem einheitlichen Verfahren zu einer Gemeinschaft mit eigenen Organen zusammengefaßten Konkursgläubiger (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 4; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 217; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 3; Jaeger-Henckel KO9 Rz 1 zu § 1). Zu diesem Zweck wird mit der Eröffnung des Konkurses die Konkursmasse den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesen (Jaeger-Henckel aaO, Kilger KO15 Anm.1 zu § 1 KO). Die Konkursmasse wird vor weiteren Rechtshandlungen des Schuldners, durch die eine gleichmäßige Befriedigung gefährdet würde, geschützt (LM § 30 KO Nr. 1). Aus diesem Ziel des Insolvenzverfahrens wurde bereits ein weitgehender Schluß gezogen:Die Anfechtbarkeit setzt zunächst voraus, daß sich das angefochtene Rechtsgeschäft tatsächlich für die Gläubiger nachteilig ausgewirkt hat (Koziol ÖBA 1988, 1082; Karollus ÖBA 1989, 36). Ein Geschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellte, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, ist anfechtungsfest. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung, zum Teil unausgesprochen, das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrundeliegt (SZ 59/114; SZ 57/87 mwN). Ziel des Konkursverfahrens ist die grundsätzlich gleichmäßige Befriedigung der in einem einheitlichen Verfahren zu einer Gemeinschaft mit eigenen Organen zusammengefaßten Konkursgläubiger (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 4; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 217; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 3; Jaeger-Henckel KO9 Rz 1 zu Paragraph eins,). Zu diesem Zweck wird mit der Eröffnung des Konkurses die Konkursmasse den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesen (Jaeger-Henckel aaO, Kilger KO15 Anm.1 zu Paragraph eins, KO). Die Konkursmasse wird vor weiteren Rechtshandlungen des Schuldners, durch die eine gleichmäßige Befriedigung gefährdet würde, geschützt (LM Paragraph 30, KO Nr. 1). Aus diesem Ziel des Insolvenzverfahrens wurde bereits ein weitgehender Schluß gezogen:
Der Oberste Gerichtshof (ÖBA 1988, 1120 = WBl 1988, 374) versagte der Einwendung des Anfechtungsgegners, durch die Kreditausweitung des Anfechtungsgegners sei die Situation der Konkursmasse nicht verschlechtert worden, jede Bedeutung; bei der Frage, ob Rechtshandlungen als für die Konkursmasse nachteilig anzusehen seien, komme es nicht darauf an, ob die Situation der Konkursmasse verschlechtert wurde oder nicht, sondern darauf, ob die einzelnen Konkursgläubiger benachteiligt wurden; im Konkursverfahren bestehe das Prinzip der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger; gegen dieses Prinzip dürfe auch nicht dadurch verstoßen werden, daß zwar das Vermögen des Gemeinschuldners nicht vermindert, im einzelnen aber dessen Schulden in ungleichem Maß berichtigt werden; letzteres würde zu einer Benachteiligung jener Gläubiger führen, die keine entsprechende Berichtigung ihrer Forderung erfahren haben. Karollus (in ÖBA 1989, 39 bei FN 30) meint dazu, die Rechtsprechung habe damit der Kritik von König (Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 286 aE) Rechnung getragen. Tatsächlich führt dieser aaO aus, könne der Anfechtungsgegner nachweisen, daß er mit den dem Gemeinschuldner zugeführten Mitteln unmittelbare Zahlungen an Gläubiger des nachmaligen Gemeinschuldners geleistet habe, so habe er mit seiner Kreditgewährung eine Begünstigung (eben der befriedigten Gläubiger) ermöglicht, eine Tatsache, die das Kreditgeschäft sicher nachteilig erscheinen lasse; nachteilig wäre ein Kreditgeschäft nur dann nicht, wenn die "unmittelbaren Zahlungen" an alle Gläubiger unter Berücksichtigung der par conditio creditorum erfolgt wären; auch die Sicherstellung durch Abtretung von Forderungen aus künftigen Lieferungen und Leistungen sei wohl nur dann nicht nachteilig, wenn bei dem Kreditgeschäft gleichzeitig feststand, daß die bereits vorhandenen Konkursgläubiger einen größeren Ausfall nicht erleiden und künftige Gläubiger voll befriedigt werden können. Diese Ausführungen stehen aber in einem nicht aufgeklärten Widerspruch zu den sogleich unter Rz 287 folgenden, wonach eine Benachteiligung nicht vorliege, wenn der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung das ihm auf Grund des Rechtsgeschäftes Zugekommene in Wahrung der par conditio creditorum verteilt bzw. verwendet hat oder eine Vergrößerung des Ausfalls der übrigen Gläubiger seit dem Rechtsgeschäft nicht erfolgt ist. Nur letzterer Auffassung kann beigepflichtet werden. Karollus (aaO 38) hat zutreffend hervorgehoben, das Institut der Konkursanfechtung könne nicht den Sinn haben, den Anfechtungsgegner zu "bestrafen" oder der Masse Vorteile zu verschaffen, welche sie ohne den anfechtbaren Vorgang auch nicht erhalten hätte; das Ziel könne vielmehr nur darin bestehen, vor Konkurseröffnung stattgefundene, den Ordnungsprinzipien des Konkursrechtes zuwiderlaufende in ihren für die Gläubiger nachteiligen Wirkungen wieder rückgängig zu machen; allgemeines Anfechtungserfordernis ist ein tatsächlich eingetretener Befriedigungsausfall der Gläubiger. Wenn also vor der Konkurseröffnung durch eine Rechtshandlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners etwas veräußert oder aufgegeben wurde oder dem Vermögen des Gemeinschuldners etwas entging, hiefür aber der gleiche Wert in das Vermögen des Gemeinschuldners geleistet wurde und in diesem verblieb, dann erwuchs den Konkursgläubigern durch die sonst anfechtbare Rechtshandlung gar kein Nachteil, es kann von deren Anfechtung keine Rede sein (so wörtlich Lehmann, KO 206). Mit Recht hat Karollus (aaO 40) hervorgehoben, daß auch mit der Bevorzugung einzelner Gläubiger durch über die gedachte Konkursquote hinausgehende Befriedigung oder Sicherung nicht zwingend eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger verbunden sein muß, weil durch die Fortführung der Geschäfte auch Gewinne erzielt worden sein können; die grundsätzliche Zulässigkeit der Anfechtung ist durch eine Differenzrechnung zu prüfen, bei der auch Vorteile zu veranschlagen sind, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden sind. Die Auffassung, daß auch keineswegs nachteilige Geschäfte, die nicht zu einer Verminderung der Masse führten, angefochten werden können, weil dies ein erwünschtes Druckmittel für die frühzeitige Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei (vgl. König aaO Rz 286), wird von der neueren Lehre überwiegend abgelehnt (Honsell aaO 170; Hoyer in ÖJZ 1982, 384; Koziol in JBl 1982, 58). Der Gesetzgeber hat angeordnet, daß die Masse durch Anfechtung nur dann vermehrt werden soll, wenn ein nachteiliges Geschäft vorliegt.Der Oberste Gerichtshof (ÖBA 1988, 1120 = WBl 1988, 374) versagte der Einwendung des Anfechtungsgegners, durch die Kreditausweitung des Anfechtungsgegners sei die Situation der Konkursmasse nicht verschlechtert worden, jede Bedeutung; bei der Frage, ob Rechtshandlungen als für die Konkursmasse nachteilig anzusehen seien, komme es nicht darauf an, ob die Situation der Konkursmasse verschlechtert wurde oder nicht, sondern darauf, ob die einzelnen Konkursgläubiger benachteiligt wurden; im Konkursverfahren bestehe das Prinzip der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger; gegen dieses Prinzip dürfe auch nicht dadurch verstoßen werden, daß zwar das Vermögen des Gemeinschuldners nicht vermindert, im einzelnen aber dessen Schulden in ungleichem Maß berichtigt werden; letzteres würde zu einer Benachteiligung jener Gläubiger führen, die keine entsprechende Berichtigung ihrer Forderung erfahren haben. Karollus (in ÖBA 1989, 39 bei FN 30) meint dazu, die Rechtsprechung habe damit der Kritik von König (Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 286 aE) Rechnung getragen. Tatsächlich führt dieser aaO aus, könne der Anfechtungsgegner nachweisen, daß er mit den dem Gemeinschuldner zugeführten Mitteln unmittelbare Zahlungen an Gläubiger des nachmaligen Gemeinschuldners geleistet habe, so habe er mit seiner Kreditgewährung eine Begünstigung (eben der befriedigten Gläubiger) ermöglicht, eine Tatsache, die das Kreditgeschäft sicher nachteilig erscheinen lasse; nachteilig wäre ein Kreditgeschäft nur dann nicht, wenn die "unmittelbaren Zahlungen" an alle Gläubiger unter Berücksichtigung der par conditio creditorum erfolgt wären; auch die Sicherstellung durch Abtretung von Forderungen aus künftigen Lieferungen und Leistungen sei wohl nur dann nicht nachteilig, wenn bei dem Kreditgeschäft gleichzeitig feststand, daß die bereits vorhandenen Konkursgläubiger einen größeren Ausfall nicht erleiden und künftige Gläubiger voll befriedigt werden können. Diese Ausführungen stehen aber in einem nicht aufgeklärten Widerspruch zu den sogleich unter Rz 287 folgenden, wonach eine Benachteiligung nicht vorliege, wenn der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung das ihm auf Grund des Rechtsgeschäftes Zugekommene in Wahrung der par conditio creditorum verteilt bzw. verwendet hat oder eine Vergrößerung des Ausfalls der übrigen Gläubiger seit dem Rechtsgeschäft nicht erfolgt ist. Nur letzterer Auffassung kann beigepflichtet werden. Karollus (aaO 38) hat zutreffend hervorgehoben, das Institut der Konkursanfechtung könne nicht den Sinn haben, den Anfechtungsgegner zu "bestrafen" oder der Masse Vorteile zu verschaffen, welche sie ohne den anfechtbaren Vorgang auch nicht erhalten hätte; das Ziel könne vielmehr nur darin bestehen, vor Konkurseröffnung stattgefundene, den Ordnungsprinzipien des Konkursrechtes zuwiderlaufende in ihren für die Gläubiger nachteiligen Wirkungen wieder rückgängig zu machen; allgemeines Anfechtungserfordernis ist ein tatsächlich eingetretener Befriedigungsausfall der Gläubiger. Wenn also vor der Konkurseröffnung durch eine Rechtshandlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners etwas veräußert oder aufgegeben wurde oder dem Vermögen des Gemeinschuldners etwas entging, hiefür aber der gleiche Wert in das Vermögen des Gemeinschuldners geleistet wurde und in diesem verblieb, dann erwuchs den Konkursgläubigern durch die sonst anfechtbare Rechtshandlung gar kein Nachteil, es kann von deren Anfechtung keine Rede sein (so wörtlich Lehmann, KO 206). Mit Recht hat Karollus (aaO 40) hervorgehoben, daß auch mit der Bevorzugung einzelner Gläubiger durch über die gedachte Konkursquote hinausgehende Befriedigung oder Sicherung nicht zwingend eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger verbunden sein muß, weil durch die Fortführung der Geschäfte auch Gewinne erzielt worden sein können; die grundsätzliche Zulässigkeit der Anfechtung ist durch eine Differenzrechnung zu prüfen, bei der auch Vorteile zu veranschlagen sind, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden sind. Die Auffassung, daß auch keineswegs nachteilige Geschäfte, die nicht zu einer Verminderung der Masse führten, angefochten werden können, weil dies ein erwünschtes Druckmittel für die frühzeitige Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei vergleiche König aaO Rz 286), wird von der neueren Lehre überwiegend abgelehnt (Honsell aaO 170; Hoyer in ÖJZ 1982, 384; Koziol in JBl 1982, 58). Der Gesetzgeber hat angeordnet, daß die Masse durch Anfechtung nur dann vermehrt werden soll, wenn ein nachteiliges Geschäft vorliegt.
Die Rechtsprechung lehnt auch die Auffassung, Nachteiligkeit sei mit Befriedigungstauglichkeit gleichzusetzen, seit den Entscheidungen JBl 1983, 654 und insbesondere SZ 57/87 ab, ist aber auch nicht der weithin vertretenen Auffassung beigetreten, daß nur unmittelbare Benachteiligung eine Anfechtung rechtfertigt. Unmittelbare Benachteiligung wird nur dann angenommen, wenn sie bereits im Abschluß eines nicht wertäquivalenten Rechtsgeschäftes gelegen ist. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach König (aaO Rz 107) bereits vor, wenn rechtshandlungsfremde Umstände, so auch etwa Diebstahl, Dereliktion oder Zufall, eine Benachteiligung der Gläubiger herbeiführen; es genüge für den Anfechtungserfolg, daß im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozeß das dem Vermögen des Gemeinschuldners Entgangene nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheine; grundsätzlich sei daher auch die Einräumung angemessener Sicherheiten für einen Zug um Zug zu gewährenden Kredit, wenn die Valuta, gleich aus welchem Grund, nicht mehr vorhanden sei, anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof nimmt seit der ausführlich begründeten Entscheidung SZ 57/87 einen vermittelnden Standpunkt ein: Das Erfordernis der Nachteiligkeit ist zwar nach dem Zeitpunkt zu prüfen, in dem das Rechtsgeschäft eingegangen wurde, der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß aber nicht schon in der Eingehung des Geschäftes liegen, wohl aber beim Abschluß des Geschäftes und mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. Hiezu hat Koziol (ÖBA 1988, 1082) mit Recht klargestellt, daß sich das Rechtsgeschäft auch tatsächlich nachteilig auf die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger ausgewirkt haben muß. Koziol tritt allerdings (ebenso Honsell aaO 170) neuerlich dafür ein, daß grundsätzlich nur unmittelbare Benachteiligung zur Anfechtung berechtigen soll; nähere Darlegungen zur ausführlich begründeten Auffassung des Obersten Gerichtshofes fehlen aber, so daß sich der erkennende Senat nicht veranlaßt sieht, die bereits mehrfach wiederholte Auffassung aufzugeben. Die Rechtslage hat Karollus (aaO 37) richtig dargestellt: Die Anfechtung nach § 31 Abs.1 Z 2 zweiter Fall KO setzt zunächst Befriedigungstauglichkeit voraus; diese ist im vorliegenden Fall unbestritten. Dann ist nach der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Anfechtungsprozesses zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war.Die Rechtsprechung lehnt auch die Auffassung, Nachteiligkeit sei mit Befriedigungstauglichkeit gleichzusetzen, seit den Entscheidungen JBl 1983, 654 und insbesondere SZ 57/87 ab, ist aber auch nicht der weithin vertretenen Auffassung beigetreten, daß nur unmittelbare Benachteiligung eine Anfechtung rechtfertigt. Unmittelbare Benachteiligung wird nur dann angenommen, wenn sie bereits im Abschluß eines nicht wertäquivalenten Rechtsgeschäftes gelegen ist. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach König (aaO Rz 107) bereits vor, wenn rechtshandlungsfremde Umstände, so auch etwa Diebstahl, Dereliktion oder Zufall, eine Benachteiligung der Gläubiger herbeiführen; es genüge für den Anfechtungserfolg, daß im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozeß das dem Vermögen des Gemeinschuldners Entgangene nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheine; grundsätzlich sei daher auch die Einräumung angemessener Sicherheiten für einen Zug um Zug zu gewährenden Kredit, wenn die Valuta, gleich aus welchem Grund, nicht mehr vorhanden sei, anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof nimmt seit der ausführlich begründeten Entscheidung SZ 57/87 einen vermittelnden Standpunkt ein: Das Erfordernis der Nachteiligkeit ist zwar nach dem Zeitpunkt zu prüfen, in dem das Rechtsgeschäft eingegangen wurde, der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes führende Nachteil muß aber nicht schon in der Eingehung des Geschäftes liegen, wohl aber beim Abschluß des Geschäftes und mit Rücksicht auf die dem Anfechtungsgegner bekannte Krise objektiv vorhersehbar sein. Hiezu hat Koziol (ÖBA 1988, 1082) mit Recht klargestellt, daß sich das Rechtsgeschäft auch tatsächlich nachteilig auf die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger ausgewirkt haben muß. Koziol tritt allerdings (ebenso Honsell aaO 170) neuerlich dafür ein, daß grundsätzlich nur unmittelbare Benachteiligung zur Anfechtung berechtigen soll; nähere Darlegungen zur ausführlich begründeten Auffassung des Obersten Gerichtshofes fehlen aber, so daß sich der erkennende Senat nicht veranlaßt sieht, die bereits mehrfach wiederholte Auffassung aufzugeben. Die Rechtslage hat Karollus (aaO 37) richtig dargestellt: Die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO setzt zunächst Befriedigungstauglichkeit voraus; diese ist im vorliegenden Fall unbestritten. Dann ist nach der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Anfechtungsprozesses zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war.
Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in seiner Entscheidung SZ 57/87 und auch in folgenden Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß bei Kreditgeschäften, die im Stadium der Krise gegen Hingabe neuer Sicherheiten abgeschlossen werden, die Gefahr einer Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger in der Regel groß ist, weil die gegebenen Kreditmittel häufig ohne erkennbare Verbesserung der Lage der Masse versickern, wenngleich dies nicht immer der Fall sein muß. Der Oberste Gerichtshof zog daraus den Schluß, daß für den Gläubiger, der in der Krise gegen Bestellung weiterer Sicherheiten durch den Schuldner Kredite gebe, regelmäßig ein Nachteil für die übrigen Gläubiger objektiv vorhersehbar sei; liege eine solche "typische Nachteiligkeit" eines Geschäftes vor, obliege es dem Anfechtungsgegner, die in der Regel in seiner Sphäre liegenden Umstände dafür darzutun, daß aus der Eingehung des Geschäftes aus besonderen Gründen Nachteile für die Gläubiger nicht zu erwarten waren. Hiezu hat Koziol (ÖBA 1987, 344) mit Recht darauf hingewiesen, es sei unberechtigt, dem Kreditgeber die Beweislast für die fehlende Nachteiligkeit aufzuerlegen. Die Nachteiligkeit ist vielmehr eine Anfechtungsvoraussetzung und daher vom Masseverwalter zu beweisen. Es ist Koziol beizupflichten, daß auch ein Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Masseverwalters nicht gerechtfertigt ist. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß eine Kreditgewährung gegen Bestellung von Sicherheiten sich regelmäßig nachteilig auswirke. Selbst in der Krise sei es durchaus möglich, daß die Kreditgewährung die Position der anderen Gläubiger verbessere oder zumindest nicht verschlechtere, da der Erlös aus den fortlaufenden Geschäften die anfallenden Kosten übersteigen oder sie zumindest decken könnte. Für einen Prima-facie-Beweis wäre das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nötig, etwa daß die Erlöse aus der Veräußerung der Waren stets geringer waren als die Kosten, so daß die Fortführung des Betriebes den Haftungsfonds verringern mußte. Diese Kritik hat Koziol wiederholt (ÖBA 1988, 282). Auch Honsell (aaO 170) weist darauf hin, daß sich eine Beweislastumkehr aus dem Gesetz nicht begründen lasse. Selbst König (aaO Rz 307) schiebt dem Masseverwalter die Beweislast für die eingetretene Benachteiligung zu, akzeptiert andererseits (aaO Rz 286) aber die Beweislastumkehr im Sinne des Obersten Gerichtshofes und meint dazu sogar, der dem Anfechtungsgegner obliegenden Beweislast werde dieser wohl nur in "Seminarfällen" nachkommen können; er geht hiebei allerdings von der (oben bereits abgelehnten) Gleichsetzung von Begünstigung mit Nachteiligkeit aus. Der erkennende Senat pflichtet jedenfalls für den vorliegenden Fall der Auffassung bei, daß den Masseverwalter die Beweislast auch für die Voraussehbarkeit der Nachteiligkeit jedenfalls insoweit trifft, als er nachweisen muß, daß die gewährten Kredite nicht zur Beschaffung von Waren gegen Barzahlung und Weiterverkauf der Ware gegen Gewinn verwendet wurden. Bei einem Handelsunternehmen wie der Gemeinschuldnerin ist es keineswegs selbstverständlich, daß die erhaltenen Kredite versickerten, zumal die Krise durch Managementfehler eingetreten sein kann, die nicht unbedingt auch in der Folge begangen worden sein müssen; bei einem Handelsunternehmen läßt sich etwa der Umfang des Warenangebotes auf Waren verringern, die mit Gewinn verkauft werden können. Die beachtliche Höhe der Zessionen läßt jedenfalls darauf schließen, daß die Firma F*** H*** in der Lage gewesen sein könnte, weitere Geschäftsabschlüsse zu tätigen, deren Nachteiligkeit für die Gläubiger zumindest nicht auf der Hand lag. Es könnte allerdings sein, daß die spätere Gemeinschuldnerin auch andere Altgläubiger befriedigte oder die dann verkaufte Ware nicht bezahlte und damit neue Schulden entstanden. Da erfahrungsgemäß Unternehmen in der Krise Waren in der Regel nur gegen Barzahlung, Eigentumsvorbehalt und/oder andere Sicherheiten verkauft werden, drängt sich aber die Annahme, es seien neue Schulden gemacht worden, zumindest nicht auf. Die notwendige Versorgung eines Gemeinschuldners mit Gütern des täglichen Bedarfs, die bei einer physischen Person in der Regel zu neuen Verbindlichkeiten führt, muß aber bei einer juristischen Person wie der Firma F*** H*** keine Rolle spielen (Hoyer aaO 384).
Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an Feststellungen darüber, ob überhaupt eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten ist - da allein der Masseverwalter als Konkursorgan gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren hat (§ 81 Abs.2 KO; Wegan aaO 12; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 267) anfechtungsberechtigt ist, kommt es allein darauf an, ob der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die Hinausschiebung der Konkurseröffnung verringert wurde -, als auch darüber, ob gegebenenfalls die Benachteiligung der Gläubiger voraussehbar war. Da es ohnehin nur auf die objektive Voraussehbarkeit ankommt, spielt es keine Rolle, daß die beklagte Partei keinerlei Kontrolle über die Verwendung des Kredites vorgesehen hatte und durchgeführt hat.Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an Feststellungen darüber, ob überhaupt eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten ist - da allein der Masseverwalter als Konkursorgan gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren hat (Paragraph 81, Absatz 2, KO; Wegan aaO 12; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 267) anfechtungsberechtigt ist, kommt es allein darauf an, ob der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die Hinausschiebung der Konkurseröffnung verringert wurde -, als auch darüber, ob gegebenenfalls die Benachteiligung der Gläubiger voraussehbar war. Da es ohnehin nur auf die objektive Voraussehbarkeit ankommt, spielt es keine Rolle, daß die beklagte Partei keinerlei Kontrolle über die Verwendung des Kredites vorgesehen hatte und durchgeführt hat.
Bei der Vereinbarung zwischen der Firma F*** H*** und der beklagten Partei handelte es sich um die Einräumung eines revolvierenden Kredites gegen jeweilige Zession neuer Forderungen, die vor der sechsmonatigen Frist vor Konkurseröffnung geschlossen wurde. Da der beklagten Partei das Recht zustand, den Kredit jederzeit fällig zu stellen, lag nach dem 1.Oktober 1981 in der Gestattung einer Wiederausnützung des Kredites jeweils eine neue Kreditgewährung (RdW 1988, 13; ÖBA 1987, 332; SZ 57/87). Anzufechten ist das gesamte jeweilige Rechtsgeschäft, nicht nur die Zessionen (Karollus aaO 44; Koziol in JBl 1983, 659 und ÖBA 1987, 343 f), jedoch ist dies den Behauptungen des Klägers in ausreichendem Maße zu entnehmen.
Was die Höhe des von der beklagten Partei allenfalls der Masse zu bezahlenden Betrages betrifft, übersah das Berufungsgericht, daß der Oberste Gerichtshof seine Auffassung, die Anfechtung sei jedenfalls mit der Höhe des (vereinbarten) Kreditrahmens bzw. einer tatsächlich geduldeten höheren Ausnützung zu begrenzen, zum Anfechtungsgrund des § 31 Abs.1 Z 2 erster Fall KO vertreten hat. Auch die dort zitierten Autoren (König in ÖJZ 1982, 458 und Koziol, JBl 1982, 384) nahmen nicht zum Anfechtungsgrund des § 31 Abs.1 Z 2 zweiter Fall KO Stellung. Dies tat Koziol allerdings in ÖBA 1988,Was die Höhe des von der beklagten Partei allenfalls der Masse zu bezahlenden Betrages betrifft, übersah das Berufungsgericht, daß der Oberste Gerichtshof seine Auffassung, die Anfechtung sei jedenfalls mit der Höhe des (vereinbarten) Kreditrahmens bzw. einer tatsächlich geduldeten höheren Ausnützung zu begrenzen, zum Anfechtungsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO vertreten hat. Auch die dort zitierten Autoren (König in ÖJZ 1982, 458 und Koziol, JBl 1982, 384) nahmen nicht zum Anfechtungsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO Stellung. Dies tat Koziol allerdings in ÖBA 1988,
282. Er wandte sich dagegen, daß bei einem Zessionskontokorrentkredit der Anfechtungsgegner unter Umständen ein Vielfaches des Kreditrahmens an die Masse zu leisten hätte; wirtschaftlich gesehen habe der Kreditnehmer nur die Eingänge wieder selbst verwendet, der Kredit sei wirtschaftlich gesehen stets gleich geblieben; schon dies spreche dafür, die Anfechtung auch hier jedenfalls mit dem Kreditrahmen und dem höchsten Ausmaß der allfälligen Duldung einer Überziehung zu begrenzen. König (RdW 1988, 5) wies richtig darauf hin, daß der erwähnte Satz der Entscheidung SZ 57/87 nur jene Anfechtungstatbestände betraf, bei denen eine Deckung eines Gläubigers erfolgte; beim zweiten Fall des § 31 Abs. 1 Z 2 KO könne die Konkursmasse die Summe der aus den angefochtenen Abtretungen erfolgten Eingänge begehren; mit "etwas Akrobatik" kommt er aber zur gleichen Lösung wie Koziol mit der Einschränkung, daß der Leistungsanspruch, begrenzt durch den vereinbarten Kreditrahmen oder durch die tatsächlich gewährte höhere Ausnützung des Kredites auch dann in dieser Höhe zu gewähren sei, auch dann bestehe, wenn die Kreditausnützung am Beginn der kritischen Frist und bei Konkurseröffnung gleich hoch sei. Eine nähere Begründung ist nicht erkennbar. Wenn es auf die Benachteiligung der Gläubiger ankommt, kann es aber nur maßgeblich sein, wie sehr sie benachteiligt wurden. Es wird daher auch abgelehnt, den Anfechtungsgegner insoweit zu entlasten, als die bestellten Sicherheiten ausschließlich infolge der durch die Kreditgewährung ermöglichten Fortführung des Unternehmens entstanden sind; der Anfechtungsgegner soll an die Masse leistungspflichtig sein, wenn die Gläubiger gerade durch die Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit geschädigt wurden und dies auch im vorhinein objektiv erkennbar war (Karollus aaO 43). Für den Fall, daß durch die Anfechtung eine Bereicherung der Masse eintreten könnte, hat Koziol in ÖBA 1988, 1083 eine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt, auf deren Anwendbarkeit hier aber nicht einzugehen ist, da es schon an der Voraussetzung der Geltendmachung von Gegenansprüchen fehlt. Da es, wie schon oben dargestellt wurde, an wesentlichen Tatsachenfeststellungen mangelt, erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht als erforderlich. Die Erlassung eines Teilurteiles scheint unter den gegebenen Umständen nicht zweckmäßig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.282. Er wandte sich dagegen, daß bei einem Zessionskontokorrentkredit der Anfechtungsgegner unter Umständen ein Vielfaches des Kreditrahmens an die Masse zu leisten hätte; wirtschaftlich gesehen habe der Kreditnehmer nur die Eingänge wieder selbst verwendet, der Kredit sei wirtschaftlich gesehen stets gleich geblieben; schon dies spreche dafür, die Anfechtung auch hier jedenfalls mit dem Kreditrahmen und dem höchsten Ausmaß der allfälligen Duldung einer Überziehung zu begrenzen. König (RdW 1988, 5) wies richtig darauf hin, daß der erwähnte Satz der Entscheidung SZ 57/87 nur jene Anfechtungstatbestände betraf, bei denen eine Deckung eines Gläubigers erfolgte; beim zweiten Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO könne die Konkursmasse die Summe der aus den angefochtenen Abtretungen erfolgten Eingänge begehren; mit "etwas Akrobatik" kommt er aber zur gleichen Lösung wie Koziol mit der Einschränkung, daß der Leistungsanspruch, begrenzt durch den vereinbarten Kreditrahmen oder durch die tatsächlich gewährte höhere Ausnützung des Kredites auch dann in dieser Höhe zu gewähren sei, auch dann bestehe, wenn die Kreditausnützung am Beginn der kritischen Frist und bei Konkurseröffnung gleich hoch sei. Eine nähere Begründung ist nicht erkennbar. Wenn es auf die Benachteiligung der Gläubiger ankommt, kann es aber nur maßgeblich sein, wie sehr sie benachteiligt wurden. Es wird daher auch abgelehnt, den Anfechtungsgegner insoweit zu entlasten, als die bestellten Sicherheiten ausschließlich infolge der durch die Kreditgewährung ermöglichten Fortführung des Unternehmens entstanden sind; der Anfechtungsgegner soll an die Masse leistungspflichtig sein, wenn die Gläubiger gerade durch die Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit geschädigt wurden und dies auch im vorhinein objektiv erkennbar war (Karollus aaO 43). Für den Fall, daß durch die Anfechtung eine Bereicherung der Masse eintreten könnte, hat Koziol in ÖBA 1988, 1083 eine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt, auf deren Anwendbarkeit hier aber nicht einzugehen ist, da es schon an der Voraussetzung der Geltendmachung von Gegenansprüchen fehlt. Da es, wie schon oben dargestellt wurde, an wesentlichen Tatsachenfeststellungen mangelt, erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht als erforderlich. Die Erlassung eines Teilurteiles scheint unter den gegebenen Umständen nicht zweckmäßig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.