Die Revision ist im Ergebnis im Sinne einer von ihrem Abänderungsantrag umfaßten Urteilsaufhebung berechtigt. Die Beklagte wendet sich im wesentlichen gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach ihr die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners am 26.9.1985 zumindest als leichte Fahrlässigkeit zur Last falle. Sie meint, im übrigen liege auch keiner der beiden Anfechtungsfälle nach § 31 Abs 1 Z 2 KO vor, weil es sich beim Wechseldiskont um ein Zug-um-Zug-Geschäft gehandelt habe, das für die Konkursgläubiger auch nicht nachteilig gewesen sei.Die Revision ist im Ergebnis im Sinne einer von ihrem Abänderungsantrag umfaßten Urteilsaufhebung berechtigt. Die Beklagte wendet sich im wesentlichen gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach ihr die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners am 26.9.1985 zumindest als leichte Fahrlässigkeit zur Last falle. Sie meint, im übrigen liege auch keiner der beiden Anfechtungsfälle nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO vor, weil es sich beim Wechseldiskont um ein Zug-um-Zug-Geschäft gehandelt habe, das für die Konkursgläubiger auch nicht nachteilig gewesen sei.
Hiezu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger seine Anfechtung nach dem hiefür maßgeblichen Klagevorbringen nur auf den Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 KO stützte. Die bloße Anführung des § 30 KO als Beweggrund für den der Klage zugrundeliegenden Beschluß des Gläubigerausschusses ist inhaltsleer und vermag als solches nicht das fehlende Sachvorbringen darüber zu ersetzen, daß die Beklagte etwa durch den Wechseldiskont vom 26.9.1985 Sicherstellung oder Befriedigung erlangt habe, die sie sonst nicht in der Art oder in der Zeit zu beanspruchen gehabt hätte (§ 30 Abs 1 Z 1 KO).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger seine Anfechtung nach dem hiefür maßgeblichen Klagevorbringen nur auf den Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO stützte. Die bloße Anführung des Paragraph 30, KO als Beweggrund für den der Klage zugrundeliegenden Beschluß des Gläubigerausschusses ist inhaltsleer und vermag als solches nicht das fehlende Sachvorbringen darüber zu ersetzen, daß die Beklagte etwa durch den Wechseldiskont vom 26.9.1985 Sicherstellung oder Befriedigung erlangt habe, die sie sonst nicht in der Art oder in der Zeit zu beanspruchen gehabt hätte (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO).
Nach § 31 Abs 1 Z 2 KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt (erster Fall), und alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte (zweiter Fall), wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Bestimmung enthält somit zwei Tatbestände, denen als objektives Erfordernis der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Konkurseröffnungsantrages und als subjektives Erfordernis Kenntnis (Kennenmüssen) der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages gemeinsam sind. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind die beiden Anfechtungsfälle streng zu trennen (SZ 57/87; BankArch 1987, 193 ua). Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners nicht bekannt war. Ob ihr dessen Zahlungsunfähigkeit hätte bekannt sein müssen, ist aber eine Rechtsfrage (SZ 40/146; SZ 55/65 uva; zuletzt etwa 7 Ob 526/89), die das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Beklagten an Hand der vorliegenden und von ihm ergänzten Tatsachenfeststellungen richtig gelöst hat:Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt (erster Fall), und alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte (zweiter Fall), wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Bestimmung enthält somit zwei Tatbestände, denen als objektives Erfordernis der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Konkurseröffnungsantrages und als subjektives Erfordernis Kenntnis (Kennenmüssen) der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages gemeinsam sind. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind die beiden Anfechtungsfälle streng zu trennen (SZ 57/87; BankArch 1987, 193 ua). Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners nicht bekannt war. Ob ihr dessen Zahlungsunfähigkeit hätte bekannt sein müssen, ist aber eine Rechtsfrage (SZ 40/146; SZ 55/65 uva; zuletzt etwa 7 Ob 526/89), die das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Beklagten an Hand der vorliegenden und von ihm ergänzten Tatsachenfeststellungen richtig gelöst hat:
Die Beweislast für die verschuldete Unkenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit trifft den Kläger (SZ 59/216). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn Umstände dargetan werden, aus denen sich ergibt, daß die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht. Hiebei genügt bereits leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. Ob ihm eine solche zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer vernunftgemäß zumutbaren Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befaßten Personen entscheidet (SZ 55/65; JBl. 1983, 654; SZ 57/87 ua; zuletzt etwa 7 Ob 526/89). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Gemeinschuldner bereits spätestens zum Jahresende 1984 und daher auch am 26.9.1985 zahlungsunfähig war. Wenngleich er im Verlaufe der zehnjährigen Geschäftsverbindung den ihm von der Beklagten als Hausbank eingeräumten Kreditrahmen praktisch ständig überschritten hatte, forderte ihn diese erst im Jahre 1985 zur sukzessiven Abdeckung des Defizites auf. Sie gewährte ihm aber ungeachtet dessen noch am 10. 4. 1985 eine Aufstockung des Wechseldiskontkreditrahmens um weitere 350.000 S auf den Betrag von 1,2 Millionen Schilling. Obwohl die Beklagte Kenntnis davon hatte, daß all dies den "Kredithunger" des Gemeinschuldners noch immer nicht stillen konnte, weil er am 23.7.1985 auch bei einem anderen Kreditinstitut ein Kontokorrentkreditkonto eröffnete, gab sie sich dennoch mit dem vagen Hinweis des Gemeinschuldners auf ein angebliches Ägypten-Geschäft, das ihm einen "Nettoverdienst von 1,5 Mill. S" (!) und noch weitere Folgeaufträge einbringen werde, zufrieden. Gerade die mit dem bis dahin bestandenen Geschäftsumfang des Gemeinschuldners nicht zu vereinbarende "Nettoverdienstsumme" und der Umstand, daß es sich dabei um ein Geschäft mit Geschäftspartnern in einem grundverschiedenen Kultur- und Wirtschaftsraum handelte, hätte aber bereits bei jedem wirtschaftlich halbwegs Versierten Bedenken erwecken müssen. Schon dies - im Zusammenhang mit allen anderen Umständen - mußte geeignet sein, einen Verdacht der Beklagten bezüglich der wirtschaftlichen Potenz des Gemeinschuldners zu wecken, auch wenn seine bloße Kontoentwicklung bei ihr für sie vielleicht für sich allein noch nicht alarmierend gewesen sein mochte. Dieser Verdacht hätte die Beklagte aber verpflichtet, die ihr zumutbaren und vertraglich vereinbarten Rechte auf Bucheinsichten und Betriebsbesichtigungen sowie auf Vorlage von Bilanzen und Zwischenbilanzen auszuüben. Das Unterlassen derartiger Schritte begründet daher bei der gegebenen Situation den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners.
Es ist daher in die nähere Prüfung einzugehen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung nach den beiden Tatbeständen des § 31 Abs 1 Z 2 KO vorliegen. Hiebei ist in jedem Fall seit der grundlegenden Entscheidung SZ 57/87 klargestellt, daß das Fehlen der Voraussetzungen nach dem Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO eine Anfechtung nach anderen Tatbeständen, insbesondere eine Anfechtung des ganzen Rechtsgeschäftes wegen Nachteiligkeit im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO, nicht ausschließt.Es ist daher in die nähere Prüfung einzugehen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung nach den beiden Tatbeständen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO vorliegen. Hiebei ist in jedem Fall seit der grundlegenden Entscheidung SZ 57/87 klargestellt, daß das Fehlen der Voraussetzungen nach dem Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO eine Anfechtung nach anderen Tatbeständen, insbesondere eine Anfechtung des ganzen Rechtsgeschäftes wegen Nachteiligkeit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO, nicht ausschließt.
Unter "Diskontgeschäft" versteht man die Kreditierung von Wechselforderungen durch Banken. Die Bank erwirbt dabei vom Einreicher einen noch nicht fälligen Wechsel gegen Zahlung eines der Wechselsumme entsprechenden Entgeltes abzüglich der Zwischenzinsen für die Zeit bis zum Fälligkeitstag des Wechsels sowie abzüglich einer Provision (Canaris, Bankvertragsrecht2, Rz 1524; Baumbach-Duden-Hopt, HGB27, 1175, Anhang 7/VI). Ob nun ein solches Geschäft als Kauf (Roth, Grundriß des österreichischen Wertpapierrechts, 40; SZ 28/240; EvBl 1964/202; BankArch 1972, 158) oder als Darlehensvertrag (Canaris, aaO, Rz 1531 bis 1533) anzusehen sein mag, so hat es doch jedenfalls in erster Linie Kreditfunktion (Roth, aaO, 22) und ist dadurch gekennzeichnet, daß es eine zeitliche Dimension aufweist, weil der Einreicher - und nicht die Bank - das Risiko der Nichteinlösung des Wechsels trägt (Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, I, Rz 1/167; Roth, aaO, 40 FN 8). Dabei muß zwischen einem Diskontkreditvertrag als Rahmenvertrag und dem Einzelgeschäft der Diskontierung unterschieden werden (Stanzl in Klang2, IV/1, 709).Unter "Diskontgeschäft" versteht man die Kreditierung von Wechselforderungen durch Banken. Die Bank erwirbt dabei vom Einreicher einen noch nicht fälligen Wechsel gegen Zahlung eines der Wechselsumme entsprechenden Entgeltes abzüglich der Zwischenzinsen für die Zeit bis zum Fälligkeitstag des Wechsels sowie abzüglich einer Provision (Canaris, Bankvertragsrecht2, Rz 1524; Baumbach-Duden-Hopt, HGB27, 1175, Anhang 7/VI). Ob nun ein solches Geschäft als Kauf (Roth, Grundriß des österreichischen Wertpapierrechts, 40; SZ 28/240; EvBl 1964/202; BankArch 1972, 158) oder als Darlehensvertrag (Canaris, aaO, Rz 1531 bis 1533) anzusehen sein mag, so hat es doch jedenfalls in erster Linie Kreditfunktion (Roth, aaO, 22) und ist dadurch gekennzeichnet, daß es eine zeitliche Dimension aufweist, weil der Einreicher - und nicht die Bank - das Risiko der Nichteinlösung des Wechsels trägt (Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, römisch eins, Rz 1/167; Roth, aaO, 40 FN 8). Dabei muß zwischen einem Diskontkreditvertrag als Rahmenvertrag und dem Einzelgeschäft der Diskontierung unterschieden werden (Stanzl in Klang2, IV/1, 709).
Nach den Feststellungen hat die Beklagte dem Gemeinschuldner im Rahmen eines bestehenden Kontokorrentkreditverhältnisses zusätzlich einen bestimmten Wechseldiskontrahmen, also einen sukzessive gesteigerten Höchstbetrag eingeräumt, bis zu dem er Warenwechsel zum Wechseldiskont einreichen durfte. Sie behielt sich aber in jedem Einzelfall die Überprüfung des eingereichten Wechsels vor. In solchen Fällen wird daher bei jeder einzelnen Diskontierung ein durch den Eingang der Wechselsumme bei Fälligkeit vorbehaltenes Einzelgeschäft geschlossen, das durch die Rückbelastung im Falle der Nichteinlösung des Wechsels auflösend bedingt ist (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3, II, 46 und 60 f). Aus dem bisher Gesagten folgt für den vorliegenden Fall, daß der Wechseldiskont vom 26.9.1985 erst durch den Eingang der von der Akzeptantin bezahlten Wechselsumme am 18.12.1985 unbedingt rechtswirksam geworden ist. Erst damit hat die Beklagte Befriedigung aus dem Wechseldiskont erlangt, weshalb nur dieser überhaupt als Gegenstand einer Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO in Betracht käme. Bis dahin lag in der vorbehaltlich des späteren Einganges der Wechselsumme erteilten Gutschrift des Realisates aus dem Wechseldiskont auf dem Kontokorrentkreditkonto des Gemeinschuldners bei der Beklagten bei wirtschaftlicher Betrachtung ein auch nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtungsfestes sogenanntes "Zug-um-Zug-Geschäft" (SZ 57/87; BankArch 1987, 193 ua), weil die Beklagte damit das Entgelt für den Wechseldiskont in der Weise geleistet hat, daß dem Gemeinschuldner in seiner Höhe wiederum entsprechende Kreditvaluta zur Disposition stand.Nach den Feststellungen hat die Beklagte dem Gemeinschuldner im Rahmen eines bestehenden Kontokorrentkreditverhältnisses zusätzlich einen bestimmten Wechseldiskontrahmen, also einen sukzessive gesteigerten Höchstbetrag eingeräumt, bis zu dem er Warenwechsel zum Wechseldiskont einreichen durfte. Sie behielt sich aber in jedem Einzelfall die Überprüfung des eingereichten Wechsels vor. In solchen Fällen wird daher bei jeder einzelnen Diskontierung ein durch den Eingang der Wechselsumme bei Fälligkeit vorbehaltenes Einzelgeschäft geschlossen, das durch die Rückbelastung im Falle der Nichteinlösung des Wechsels auflösend bedingt ist (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3, römisch zwei, 46 und 60 f). Aus dem bisher Gesagten folgt für den vorliegenden Fall, daß der Wechseldiskont vom 26.9.1985 erst durch den Eingang der von der Akzeptantin bezahlten Wechselsumme am 18.12.1985 unbedingt rechtswirksam geworden ist. Erst damit hat die Beklagte Befriedigung aus dem Wechseldiskont erlangt, weshalb nur dieser überhaupt als Gegenstand einer Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO in Betracht käme. Bis dahin lag in der vorbehaltlich des späteren Einganges der Wechselsumme erteilten Gutschrift des Realisates aus dem Wechseldiskont auf dem Kontokorrentkreditkonto des Gemeinschuldners bei der Beklagten bei wirtschaftlicher Betrachtung ein auch nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtungsfestes sogenanntes "Zug-um-Zug-Geschäft" (SZ 57/87; BankArch 1987, 193 ua), weil die Beklagte damit das Entgelt für den Wechseldiskont in der Weise geleistet hat, daß dem Gemeinschuldner in seiner Höhe wiederum entsprechende Kreditvaluta zur Disposition stand.
Wenn auch der Wechseldiskont vom 26.9.1985 als Zug-um-Zug-Geschäft nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtungsfest ist, so schließt dies allein eine erfolgreiche Anfechtung nach dem zweiten Fall dieser Gesetzesstelle als für die übrigen Konkursgläubiger "nachteiliges Rechtsgeschäft" noch nicht aus. Der Kläger und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben die Nachteiligkeit des Wechseldiskonts vom 26.9.1985 schon darin erblickt, daß bei Unterbleiben dieses Rechtsgeschäftes die Wechselforderung des Gemeinschuldners in die Masse gefallen und allen Konkursgläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung gestanden wäre. Damit wurde aber entgegen nunmehr gefestigter Rechtsprechung (JBl. 1983, 654; SZ 57/87; SZ 59/216) die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes mit der Befriedigungstauglichkeit gleichgesetzt, welch letztere im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu bezweifeln ist, weil sie bereits dann gegeben ist, wenn die Beseitigung des Erfolges der Rechtshandlung geeignet ist, die Befrieidigungsaussichten der Konkursgläubiger oder zumindest der Massegläubiger zu fördern (SZ 59/114 mwN). Die Rechtsprechung fordert aber darüber hinaus seit den Entscheidungen JBl. 1983, 654 und insbesondere SZ 57/87 eine "typische Nachteiligkeit" des Geschäftes, die allerdings wegen der damit in aller Regel gegebenen Gefahr des Versickerns der Kreditmittel ohne erkennbare Verbesserung der Masse und der damit verbundenen Gefahr einer Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger schon dann anzunehmen sei, wenn der Gläubiger in der Krise dem Schuldner gegen Bezahlung weiterer Sicherheiten Kredit gebe. Daraus wurde auch abgeleitet, daß den Anfechtungsgegner die Beweislast für die in der Regel in seiner Sphäre liegenden Umstände trifft, denen zufolge aus der Eingehung des Geschäftes aus besonderen Gründen Nachteile für die Gläubiger nicht zu erwarten waren (SZ 59/216; RdW 1988, 13).Wenn auch der Wechseldiskont vom 26.9.1985 als Zug-um-Zug-Geschäft nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtungsfest ist, so schließt dies allein eine erfolgreiche Anfechtung nach dem zweiten Fall dieser Gesetzesstelle als für die übrigen Konkursgläubiger "nachteiliges Rechtsgeschäft" noch nicht aus. Der Kläger und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben die Nachteiligkeit des Wechseldiskonts vom 26.9.1985 schon darin erblickt, daß bei Unterbleiben dieses Rechtsgeschäftes die Wechselforderung des Gemeinschuldners in die Masse gefallen und allen Konkursgläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung gestanden wäre. Damit wurde aber entgegen nunmehr gefestigter Rechtsprechung (JBl. 1983, 654; SZ 57/87; SZ 59/216) die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes mit der Befriedigungstauglichkeit gleichgesetzt, welch letztere im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu bezweifeln ist, weil sie bereits dann gegeben ist, wenn die Beseitigung des Erfolges der Rechtshandlung geeignet ist, die Befrieidigungsaussichten der Konkursgläubiger oder zumindest der Massegläubiger zu fördern (SZ 59/114 mwN). Die Rechtsprechung fordert aber darüber hinaus seit den Entscheidungen JBl. 1983, 654 und insbesondere SZ 57/87 eine "typische Nachteiligkeit" des Geschäftes, die allerdings wegen der damit in aller Regel gegebenen Gefahr des Versickerns der Kreditmittel ohne erkennbare Verbesserung der Masse und der damit verbundenen Gefahr einer Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger schon dann anzunehmen sei, wenn der Gläubiger in der Krise dem Schuldner gegen Bezahlung weiterer Sicherheiten Kredit gebe. Daraus wurde auch abgeleitet, daß den Anfechtungsgegner die Beweislast für die in der Regel in seiner Sphäre liegenden Umstände trifft, denen zufolge aus der Eingehung des Geschäftes aus besonderen Gründen Nachteile für die Gläubiger nicht zu erwarten waren (SZ 59/216; RdW 1988, 13).
Diese Leitlinien der neueren Rechtsprechung sind aber unter Berücksichtigung der berechtigten Kritik, die sie zum Teil in der Lehre gefunden haben, durch die jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.5.1989, 1 Ob 686/88 = WBl. 1989, 281 = RdW 1989, 303, entsprechend verfeinert und in bezug auf die Beweislastverteilung mit Recht in Frage gestellt worden. Danach setzt nämlich im Anschluß an Karollus (BankArch 1989, 37) die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO zunächst - die hier bereits zu bejahende - Befriedigungstauglichkeit voraus. Dann ist aber nach der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Anfechtungsprozesses noch weiters zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat (Koziol BankArch 1988, 1082). Ein Geschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellte, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, wäre anfechtungsfest. In diesem Sinne muß auch mit der Bevorzugung einzelner Gläubiger durch über die gedachte Konkursquote hinausgehende Befriedigung (wie hier durch die mit der Gutschrift des Realisates aus dem Wechseldiskont auf dem Kontokorrentkreditkonto des Gemeinschuldners bei der Beklagten verbundene Tilgung des Kreditsaldos, die allerdings bewirkte, daß dem Gemeinschuldner in dieser Höhe wiederum entsprechende Kreditvaluta zur Verfügung stand) oder Sicherung nicht zwingend eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger verbunden sein, weil durch die Fortführung der Geschäfte auch Gewinne erzielt worden sein können. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Anfechtung ist daher durch eine Differenzrechnung zu prüfen, bei der auch Vorteile zu veranschlagen sind, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden sind (Karollus, aaO, 40). Erst wenn sich daraus ergibt, daß sich das Rechtsgeschäft auch tatsächlich nachteilig auf die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger ausgewirkt hat (Koziol, aaO), ist weiter zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war (1 Ob 686/88). Der erkennende Senat folgt der genannten Entscheidung auch insoweit, als sie im Anschluß an Honsell (WBl. 1987, 170) und Koziol (BankArch 1987, 344 und 1988, 282) die Beweislast für die fehlende Nachteiligkeit nicht schlechthin dem Anfechtungsgegner auferlegt, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gebe, daß eine Kreditgewährung gegen Bestellung von Sicherheiten sich regelmäßig nachteilig auswirke. Selbst in der Krise sei es vielmehr durchaus möglich, daß die Kreditgewährung die Position der anderen Gläubiger verbessere oder zumindest nicht verschlechtere, da der Erlös aus den fortlaufenden Geschäften die anfallenden Kosten übersteigen oder sie zumindest decken könnte. Jedenfalls bei einem Handelsunternehmen - wie es auch im vorliegenden Fall der Gemeinschuldner betrieben hat - sei es keineswegs selbstverständlich, daß die erhaltenen Kredite versickerten. All dies muß auch für eine gegen teilweise Befriedigung im Zuge eines eingeräumten Wechseldiskonmkreditrahmens eröffnete Kreditgewährung gelten. Auch im vorliegenden Fall trifft daher den Masseverwalter jedenfalls insoweit die Beweislast für die Voraussehbarkeit der Nachteiligkeit, als er nachweisen muß, daß die eröffnete Kreditmöglichkeit entweder gar nicht ausgenützt wurde oder die solcherart gewährten Kredite nicht zur Beschaffung von Waren gegen Bezahlung und Weiterverkauf der Ware gegen Gewinn verwendet wurden. Soweit König in seinen "Gedanken zu OGH 24.5.1989, 1 Ob 686/88" (WBl 1989, 257 ff) sowohl das Verlangen, daß sich das angefochtene Rechtsgeschäft tatsächlich für die Gläubiger nachteilig ausgewirkt hat, als auch das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung über die "typische Nachteiligkeit" (Beweislastverteilung) als "unrichtig" bzw. als "unbegründet und unnotwendig" bezeichnet, so vermag der erkennende Senat dem nicht zufolgen. In der Entscheidung 1 Ob 686/88 hat der erste Senat nämlich im einzelnen ausführlichen und schlüssig dargelegt, warum er der bereits bekannten gegenteiligen Lehrmeinung von König nicht gefolgt ist, sondern sich den Argumenten der von Koziol und Karollus (aaO) vertretenen Lehre angeschlossen hat. Dem vermag aber König (aaO) keine neuen oder zwingenden Sachargumente entgegenzusetzen. Aus dem bisher Gesagten folgt bereits, daß die Anfechtbarkeit des Wechseldiskonts vom 26.9.1985 samt der damit verbundenen Gutschrift des Diskonterlöses auf dem Kreditkonto des Gemeinschuldners nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Es fehlt sowohl an Feststellungen darüber, ob überhaupt eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten ist, als auch darüber, ob gegebenenfalls die Benachteiligung der Gläubiger voraussehbar war. Für ersteres kommt es allein darauf an, ob der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die Hinausschiebung der Konkurseröffnung verringert wurde. Für letzteres ist nur die objektive Voraussehbarkeit maßgeblich (1 Ob 686/88). Es erweist sich daher schon aus diesem Grunde die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im noch in Rede stehenden Umfang und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht als erforderlich.Diese Leitlinien der neueren Rechtsprechung sind aber unter Berücksichtigung der berechtigten Kritik, die sie zum Teil in der Lehre gefunden haben, durch die jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.5.1989, 1 Ob 686/88 = WBl. 1989, 281 = RdW 1989, 303, entsprechend verfeinert und in bezug auf die Beweislastverteilung mit Recht in Frage gestellt worden. Danach setzt nämlich im Anschluß an Karollus (BankArch 1989, 37) die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO zunächst - die hier bereits zu bejahende - Befriedigungstauglichkeit voraus. Dann ist aber nach der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Anfechtungsprozesses noch weiters zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat (Koziol BankArch 1988, 1082). Ein Geschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellte, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, wäre anfechtungsfest. In diesem Sinne muß auch mit der Bevorzugung einzelner Gläubiger durch über die gedachte Konkursquote hinausgehende Befriedigung (wie hier durch die mit der Gutschrift des Realisates aus dem Wechseldiskont auf dem Kontokorrentkreditkonto des Gemeinschuldners bei der Beklagten verbundene Tilgung des Kreditsaldos, die allerdings bewirkte, daß dem Gemeinschuldner in dieser Höhe wiederum entsprechende Kreditvaluta zur Verfügung stand) oder Sicherung nicht zwingend eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger verbunden sein, weil durch die Fortführung der Geschäfte auch Gewinne erzielt worden sein können. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Anfechtung ist daher durch eine Differenzrechnung zu prüfen, bei der auch Vorteile zu veranschlagen sind, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden sind (Karollus, aaO, 40). Erst wenn sich daraus ergibt, daß sich das Rechtsgeschäft auch tatsächlich nachteilig auf die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger ausgewirkt hat (Koziol, aaO), ist weiter zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war (1 Ob 686/88). Der erkennende Senat folgt der genannten Entscheidung auch insoweit, als sie im Anschluß an Honsell (WBl. 1987, 170) und Koziol (BankArch 1987, 344 und 1988, 282) die Beweislast für die fehlende Nachteiligkeit nicht schlechthin dem Anfechtungsgegner auferlegt, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gebe, daß eine Kreditgewährung gegen Bestellung von Sicherheiten sich regelmäßig nachteilig auswirke. Selbst in der Krise sei es vielmehr durchaus möglich, daß die Kreditgewährung die Position der anderen Gläubiger verbessere oder zumindest nicht verschlechtere, da der Erlös aus den fortlaufenden Geschäften die anfallenden Kosten übersteigen oder sie zumindest decken könnte. Jedenfalls bei einem Handelsunternehmen - wie es auch im vorliegenden Fall der Gemeinschuldner betrieben hat - sei es keineswegs selbstverständlich, daß die erhaltenen Kredite versickerten. All dies muß auch für eine gegen teilweise Befriedigung im Zuge eines eingeräumten Wechseldiskonmkreditrahmens eröffnete Kreditgewährung gelten. Auch im vorliegenden Fall trifft daher den Masseverwalter jedenfalls insoweit die Beweislast für die Voraussehbarkeit der Nachteiligkeit, als er nachweisen muß, daß die eröffnete Kreditmöglichkeit entweder gar nicht ausgenützt wurde oder die solcherart gewährten Kredite nicht zur Beschaffung von Waren gegen Bezahlung und Weiterverkauf der Ware gegen Gewinn verwendet wurden. Soweit König in seinen "Gedanken zu OGH 24.5.1989, 1 Ob 686/88" (WBl 1989, 257 ff) sowohl das Verlangen, daß sich das angefochtene Rechtsgeschäft tatsächlich für die Gläubiger nachteilig ausgewirkt hat, als auch das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung über die "typische Nachteiligkeit" (Beweislastverteilung) als "unrichtig" bzw. als "unbegründet und unnotwendig" bezeichnet, so vermag der erkennende Senat dem nicht zufolgen. In der Entscheidung 1 Ob 686/88 hat der erste Senat nämlich im einzelnen ausführlichen und schlüssig dargelegt, warum er der bereits bekannten gegenteiligen Lehrmeinung von König nicht gefolgt ist, sondern sich den Argumenten der von Koziol und Karollus (aaO) vertretenen Lehre angeschlossen hat. Dem vermag aber König (aaO) keine neuen oder zwingenden Sachargumente entgegenzusetzen. Aus dem bisher Gesagten folgt bereits, daß die Anfechtbarkeit des Wechseldiskonts vom 26.9.1985 samt der damit verbundenen Gutschrift des Diskonterlöses auf dem Kreditkonto des Gemeinschuldners nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Es fehlt sowohl an Feststellungen darüber, ob überhaupt eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten ist, als auch darüber, ob gegebenenfalls die Benachteiligung der Gläubiger voraussehbar war. Für ersteres kommt es allein darauf an, ob der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die Hinausschiebung der Konkurseröffnung verringert wurde. Für letzteres ist nur die objektive Voraussehbarkeit maßgeblich (1 Ob 686/88). Es erweist sich daher schon aus diesem Grunde die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im noch in Rede stehenden Umfang und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht als erforderlich.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.