Der Revisionswerber kommt in seinem Rechtsmittel auf die Frage des Ersatzes des Differenzbetrages zwischen Vorauszahlung und tatsächlichen Stromkosten in der Zeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bis zur Konkurseröffnung nicht mehr zurück. Er bekämpft die Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich insoweit, als darin sein auf § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gestützter Anfechtungsanspruch verneint wird. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur mehr die Anfechtung wegen Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne der genannten Gesetzesstelle, die auch bei den nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtungsfesten Zug-um-Zug-Geschäften möglich ist (SZ 57/87; SZ 59/216; ÖBA 1994, 982).Der Revisionswerber kommt in seinem Rechtsmittel auf die Frage des Ersatzes des Differenzbetrages zwischen Vorauszahlung und tatsächlichen Stromkosten in der Zeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bis zur Konkurseröffnung nicht mehr zurück. Er bekämpft die Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich insoweit, als darin sein auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO gestützter Anfechtungsanspruch verneint wird. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur mehr die Anfechtung wegen Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne der genannten Gesetzesstelle, die auch bei den nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtungsfesten Zug-um-Zug-Geschäften möglich ist (SZ 57/87; SZ 59/216; ÖBA 1994, 982).
Die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO setzt zunächst Befriedigungstauglichkeit voraus. Deren Vorliegen ist in dem hier zu entscheidenden Fall unbestritten. Weiters muß sich das angefochtene Rechtsgeschäft für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt haben. Ein Geschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellt, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, ist anfechtungsfest. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung, zum Teil unausgesprochen, das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrundeliegt (SZ 57/87; SZ 59/114; SZ 62/97). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht für alle Fälle der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung mittelbare Benachteiligung aus. Der Anfechtungstatbestand wird daher schon dann verwirklicht, wenn zur Vornahme einer allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt, das das dem Vermögen des Gemeinschuldners Entgangene bzw aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheinen läßt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine solche mittelbare Benachteiligung vorliegt, ist der Schluß der Verhandlung erster Instanz (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rdz 107 ff; JBl 1964, 151; SZ 59/114). Während somit der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts führende Nachteil nicht schon in der Eingehung des Geschäfts liegen muß, kommt es für die Frage der objektiven Vorhersehbarkeit ausschließlich auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses an. Zu diesem Zeitpunkt muß für den Anfechtungsgegner mit Rücksicht auf die ihm bekannte Krise der Nachteil objektiv vorhersehbar gewesen sein (SZ 57/87; JBl 1990, 666; SZ 62/97). Die Beweislast für die Nachteiligkeit und deren Vorhersehbarkeit trifft nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung den Masseverwalter (ÖBA 1996, 565; SZ 62/97; JBl 1990, 666; ÖBA 1992, 582; ÖBA 1994, 982).Die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO setzt zunächst Befriedigungstauglichkeit voraus. Deren Vorliegen ist in dem hier zu entscheidenden Fall unbestritten. Weiters muß sich das angefochtene Rechtsgeschäft für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt haben. Ein Geschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellt, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, ist anfechtungsfest. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung, zum Teil unausgesprochen, das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrundeliegt (SZ 57/87; SZ 59/114; SZ 62/97). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung reicht für alle Fälle der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung mittelbare Benachteiligung aus. Der Anfechtungstatbestand wird daher schon dann verwirklicht, wenn zur Vornahme einer allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt, das das dem Vermögen des Gemeinschuldners Entgangene bzw aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheinen läßt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine solche mittelbare Benachteiligung vorliegt, ist der Schluß der Verhandlung erster Instanz (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rdz 107 ff; JBl 1964, 151; SZ 59/114). Während somit der zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts führende Nachteil nicht schon in der Eingehung des Geschäfts liegen muß, kommt es für die Frage der objektiven Vorhersehbarkeit ausschließlich auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses an. Zu diesem Zeitpunkt muß für den Anfechtungsgegner mit Rücksicht auf die ihm bekannte Krise der Nachteil objektiv vorhersehbar gewesen sein (SZ 57/87; JBl 1990, 666; SZ 62/97). Die Beweislast für die Nachteiligkeit und deren Vorhersehbarkeit trifft nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung den Masseverwalter (ÖBA 1996, 565; SZ 62/97; JBl 1990, 666; ÖBA 1992, 582; ÖBA 1994, 982).
Der infolge seiner Zahlungsunfähigkeit kreditunwürdige Schuldner darf vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte nicht völlig ausgeschlossen werden. Dem Schuldner, der § 69 Abs 2 KO zu entsprechen trachtet, muß es möglich sein, nicht nur den täglich notwendigen Lebensbedarf durch Bargeschäfte zu decken, sondern darüber hinaus zumindest auch jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich sind (SZ 57/87; ÖBA 1988, 1120). Bei gegenteiliger Ansicht müßten Gläubiger, die um die Krise des Schuldners wissen, auch den Abschluß an sich völlig unverdächtiger Geschäfte ablehnen, sodaß es de facto zu einer „Kontrahierungssperre“ käme. Daß eine solche Maßnahme nicht im Gläubigerinteresse liege, stellte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 57/87 gerade am Beispiel eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens dar, das einen zahlungsunfähig gewordenen Unternehmer, dessen Produktion noch aufrecht ist, mit Strom beliefere. Dieses Elektrizitätsversorgungsunternehmen müßte bei Kenntnis von der Krise des Schuldners den Vertrag kündigen und die weitere Stromlieferung unverzüglich einstellen, auch wenn der Schuldner bisher alle Stromlieferungen pünktlich bezahlt habe. Die Folge wäre die sofortige Einstellung der Produktion, allenfalls auch ein zusätzlicher Schaden wegen des plötzlichen Produktionsabbruchs. Der Schuldner könnte ein Vorverfahren, dessen Zweck die Gewährleistung der Fortführung des Unternehmens durch die voraussichtlich leichtere Beschaffbarkeit (anfechtungsfester) Kredite ist, nicht mehr erfolgreich beantragen, weil sein Unternehmen bereits geschlossen wäre (§ 81 Abs 1 Z 1 AO). Dieser in der zitierten Entscheidung nur beispielhaft angeführte Sachverhalt ist in dem hier zu entscheidenden Fall Realität geworden. Hier wie dort steht der wirtschaftliche Gesichtspunkt im Vordergrund, daß die von außen aufgezwungene Unternehmensschließung auch für die Gläubiger oft schwerwiegende Nachteile haben kann und zudem die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, ein Ausgleichsverfahren zu betreiben (§ 69 Abs 2 KO) und die Eröffnung eines Vorverfahrens zu beantragen (§ 79 AO), vereiteln würde. Wohl wurde wiederholt ausgesprochen (SZ 57/87; WBl 1988, 374; 7 Ob 694/89), bei Rechtsgeschäften, die während der Krise abgeschlossen wurden, sei es sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners wisse oder davor fahrlässig die Augen verschließe, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussicht der Gläubiger zu belasten, die für ihn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar gewesen seien, wobei für die Beantwortung der Frage, welche Gefahren erkennbar seien, in erster Linie Art und Größenordnung des abgeschlossenen Geschäfts, im übrigen aber weitgehend die Umstände des Einzelfalls bestimmend seien, doch kann schon ganz allgemein nicht gesagt werden, daß bei jedem in der Krise abgeschlossenen Kreditgeschäft ein Nachteil für die Gläubiger vorhersehbar sein muß (SZ 57/87; 7 Ob 694/89 ua), eine solche Prognose bei der Belieferung mit elektrischer Energie noch viel schwieriger zu erstellen. Zurecht hat das Gericht zweiter Instanz darauf hingewiesen, daß das Energieversorgungsunternehmen insoweit mit einer Bank, die dem (nachmaligen) Gemeinschuldner Kredit gewährt (hat), nicht vergleichbar ist. Ihm ist es in der Regel kaum möglich, die finanziellen Verhältnisse bzw die Rentabilität eines Unternehmens zu analysieren. Selbst wenn das mit der elektrischen Energie belieferte Unternehmen seine Gläubiger durch die Fortführung seines Betriebs noch weiter schädigte, kann das Versorgungsunternehmen eine solche Entwicklung im Regelfall weder erkennen, noch gar beeinflussen. Die Behauptung des Klägers, in der Zeit zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Konkurseröffnung habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nur mit Verlust gearbeitet, reicht für sich allein keineswegs aus, die Nachteiligkeit, die durch eine Differenzrechnung zu belegen ist (SZ 62/97; JBl 1990, 666 ua), und - v.a. - deren objektive Erkennbarkeit für die Beklagte nachzuweisen, zumal der Masseverwalter das Unternehmen der Gemeinschuldnerin selbst auch noch einige Monate fortgeführt hat. Der Masseverwalter kann sich auch nicht mit Erfolg auf die „typische Nachteiligkeit“ weiterer Stromlieferungen an ein in der Krise befindliches Unternehmen berufen, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin gibt, daß sich die Stromlieferung zur Fortführung eines in Zahlungsunfähigkeit geratenen Unternehmens für dessen Gläubiger nachteilig auswirke. Ganz allgemein hat die jüngere Rechtsprechung (SZ 62/97; JBl 1990, 666) unter Berufung auf Koziol (ÖBA 1987, 344) deshalb auch die - von älterer Rechtsprechung an die „typische Nachteiligkeit“ geknüpfte - Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung (Anscheinsbeweis) abgelehnt; daran ist festzuhalten.Der infolge seiner Zahlungsunfähigkeit kreditunwürdige Schuldner darf vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte nicht völlig ausgeschlossen werden. Dem Schuldner, der Paragraph 69, Absatz 2, KO zu entsprechen trachtet, muß es möglich sein, nicht nur den täglich notwendigen Lebensbedarf durch Bargeschäfte zu decken, sondern darüber hinaus zumindest auch jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich sind (SZ 57/87; ÖBA 1988, 1120). Bei gegenteiliger Ansicht müßten Gläubiger, die um die Krise des Schuldners wissen, auch den Abschluß an sich völlig unverdächtiger Geschäfte ablehnen, sodaß es de facto zu einer „Kontrahierungssperre“ käme. Daß eine solche Maßnahme nicht im Gläubigerinteresse liege, stellte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 57/87 gerade am Beispiel eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens dar, das einen zahlungsunfähig gewordenen Unternehmer, dessen Produktion noch aufrecht ist, mit Strom beliefere. Dieses Elektrizitätsversorgungsunternehmen müßte bei Kenntnis von der Krise des Schuldners den Vertrag kündigen und die weitere Stromlieferung unverzüglich einstellen, auch wenn der Schuldner bisher alle Stromlieferungen pünktlich bezahlt habe. Die Folge wäre die sofortige Einstellung der Produktion, allenfalls auch ein zusätzlicher Schaden wegen des plötzlichen Produktionsabbruchs. Der Schuldner könnte ein Vorverfahren, dessen Zweck die Gewährleistung der Fortführung des Unternehmens durch die voraussichtlich leichtere Beschaffbarkeit (anfechtungsfester) Kredite ist, nicht mehr erfolgreich beantragen, weil sein Unternehmen bereits geschlossen wäre (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, AO). Dieser in der zitierten Entscheidung nur beispielhaft angeführte Sachverhalt ist in dem hier zu entscheidenden Fall Realität geworden. Hier wie dort steht der wirtschaftliche Gesichtspunkt im Vordergrund, daß die von außen aufgezwungene Unternehmensschließung auch für die Gläubiger oft schwerwiegende Nachteile haben kann und zudem die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, ein Ausgleichsverfahren zu betreiben (Paragraph 69, Absatz 2, KO) und die Eröffnung eines Vorverfahrens zu beantragen (Paragraph 79, AO), vereiteln würde. Wohl wurde wiederholt ausgesprochen (SZ 57/87; WBl 1988, 374; 7 Ob 694/89), bei Rechtsgeschäften, die während der Krise abgeschlossen wurden, sei es sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners wisse oder davor fahrlässig die Augen verschließe, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussicht der Gläubiger zu belasten, die für ihn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar gewesen seien, wobei für die Beantwortung der Frage, welche Gefahren erkennbar seien, in erster Linie Art und Größenordnung des abgeschlossenen Geschäfts, im übrigen aber weitgehend die Umstände des Einzelfalls bestimmend seien, doch kann schon ganz allgemein nicht gesagt werden, daß bei jedem in der Krise abgeschlossenen Kreditgeschäft ein Nachteil für die Gläubiger vorhersehbar sein muß (SZ 57/87; 7 Ob 694/89 ua), eine solche Prognose bei der Belieferung mit elektrischer Energie noch viel schwieriger zu erstellen. Zurecht hat das Gericht zweiter Instanz darauf hingewiesen, daß das Energieversorgungsunternehmen insoweit mit einer Bank, die dem (nachmaligen) Gemeinschuldner Kredit gewährt (hat), nicht vergleichbar ist. Ihm ist es in der Regel kaum möglich, die finanziellen Verhältnisse bzw die Rentabilität eines Unternehmens zu analysieren. Selbst wenn das mit der elektrischen Energie belieferte Unternehmen seine Gläubiger durch die Fortführung seines Betriebs noch weiter schädigte, kann das Versorgungsunternehmen eine solche Entwicklung im Regelfall weder erkennen, noch gar beeinflussen. Die Behauptung des Klägers, in der Zeit zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Konkurseröffnung habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nur mit Verlust gearbeitet, reicht für sich allein keineswegs aus, die Nachteiligkeit, die durch eine Differenzrechnung zu belegen ist (SZ 62/97; JBl 1990, 666 ua), und - v.a. - deren objektive Erkennbarkeit für die Beklagte nachzuweisen, zumal der Masseverwalter das Unternehmen der Gemeinschuldnerin selbst auch noch einige Monate fortgeführt hat. Der Masseverwalter kann sich auch nicht mit Erfolg auf die „typische Nachteiligkeit“ weiterer Stromlieferungen an ein in der Krise befindliches Unternehmen berufen, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin gibt, daß sich die Stromlieferung zur Fortführung eines in Zahlungsunfähigkeit geratenen Unternehmens für dessen Gläubiger nachteilig auswirke. Ganz allgemein hat die jüngere Rechtsprechung (SZ 62/97; JBl 1990, 666) unter Berufung auf Koziol (ÖBA 1987, 344) deshalb auch die - von älterer Rechtsprechung an die „typische Nachteiligkeit“ geknüpfte - Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung (Anscheinsbeweis) abgelehnt; daran ist festzuhalten.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.