Rechtssatz RS0065124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065124
Entscheidungsdatum
23.11.2000
Rechtssatz
Einem Schuldner, der § 69 Abs 2 KO zu entsprechen trachtet, muß es aber möglich sein, nicht nur den täglich notwendigen Lebensbedarf durch Bargeschäfte zu decken, sondern darüber hinaus zumindest auch jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich sind. Nach der Rechtsansicht der herrschenden Lehre zu § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO würde und dürfte er dafür keine Partner finden.Einem Schuldner, der Paragraph 69, Absatz 2, KO zu entsprechen trachtet, muß es aber möglich sein, nicht nur den täglich notwendigen Lebensbedarf durch Bargeschäfte zu decken, sondern darüber hinaus zumindest auch jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich sind. Nach der Rechtsansicht der herrschenden Lehre zu Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO würde und dürfte er dafür keine Partner finden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 559/83
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
- 3 Ob 573/86
Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 573/86
Auch; nur: Einem Schuldner, der § 69 Abs 2 KO zu entsprechen trachtet, muß es aber möglich sein, nicht nur den täglich notwendigen Lebensbedarf durch Bargeschäfte zu decken, sondern darüber hinaus zumindest auch jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich sind. (T1)
- 7 Ob 567/88
Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 567/88
nur T1; Veröff: ÖBA 1988,1120 = WBl 1988,374
- 1 Ob 2132/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2132/96b
Veröff: SZ 69/262
- 6 Ob 110/00w
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
Vgl auch; Beisatz: Es soll nicht jedes Rechtsgeschäft mit dem in der Krise befindlichen späteren Gemeinschuldner als mittelbar nachteilig anfechtbar sein, weil gegen eine generelle Kontrahierungssperre die im § 69 Abs 2 KO normierte Befristung des Konkursantrags des Gemeinschuldners und die ihm eingeräumte Möglichkeit, ein Ausgleichsverfahren zu betreiben, sprechen. (T2); Veröff: SZ 73/182
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065124
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_032