Rechtssatz RS0038811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038811
Geschäftszahl
2Ob154/64; 7Ob246/01d; 6Ob17/02x
Entscheidungsdatum
12.12.2002
Rechtssatz
Ein Begehren des Masseverwalters auf Unwirksamerklärung eines von einem früheren Dienstnehmer des Gemeinschuldners erworbenen grundbücherlichen Pfandrechtes gegenüber den Gläubigern des Gemeinschuldners ist kein Feststellungsbegehrens im Sinne des § 228 ZPO. Es ist vielmehr auf die Abänderung von Rechten durch konstitutiven Richterspruch gerichtet. Die Feststellung, daß dem anderen Teil auf Grund bestimmter Tatsachen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, ist, anders als die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, nicht eine Tatfrage, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung und daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Sie kann daher auch noch im Revisionsverfahren geprüft werden.Ein Begehren des Masseverwalters auf Unwirksamerklärung eines von einem früheren Dienstnehmer des Gemeinschuldners erworbenen grundbücherlichen Pfandrechtes gegenüber den Gläubigern des Gemeinschuldners ist kein Feststellungsbegehrens im Sinne des Paragraph 228, ZPO. Es ist vielmehr auf die Abänderung von Rechten durch konstitutiven Richterspruch gerichtet. Die Feststellung, daß dem anderen Teil auf Grund bestimmter Tatsachen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, ist, anders als die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, nicht eine Tatfrage, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung und daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Sie kann daher auch noch im Revisionsverfahren geprüft werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 154/64
Entscheidungstext OGH 25.06.1964 2 Ob 154/64
Veröff: RZ 1965,30
- 7 Ob 246/01d
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 246/01d
nur: Die Feststellung, daß dem anderen Teil auf Grund bestimmter Tatsachen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, ist, anders als die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, nicht eine Tatfrage, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung und daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. (T1)
- 6 Ob 17/02x
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
Auch; Beisatz: Die Frage der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist eine nicht revisible Tatfrage. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038811
Dokumentnummer
JJR_19640625_OGH0002_0020OB00154_6400000_001