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Rechtssatz RS0038811×

Rechtssatz RS0038811

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038811

Geschäftszahl

2Ob154/64; 7Ob246/01d; 6Ob17/02x

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Rechtssatz

Ein Begehren des Masseverwalters auf Unwirksamerklärung eines von einem früheren Dienstnehmer des Gemeinschuldners erworbenen grundbücherlichen Pfandrechtes gegenüber den Gläubigern des Gemeinschuldners ist kein Feststellungsbegehrens im Sinne des Paragraph 228, ZPO. Es ist vielmehr auf die Abänderung von Rechten durch konstitutiven Richterspruch gerichtet. Die Feststellung, daß dem anderen Teil auf Grund bestimmter Tatsachen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, ist, anders als die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, nicht eine Tatfrage, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung und daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Sie kann daher auch noch im Revisionsverfahren geprüft werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 154/64
    Entscheidungstext OGH 25.06.1964 2 Ob 154/64
    Veröff: RZ 1965,30
  • 7 Ob 246/01d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 246/01d
    nur: Die Feststellung, daß dem anderen Teil auf Grund bestimmter Tatsachen die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, ist, anders als die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, nicht eine Tatfrage, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung und daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. (T1)
  • 6 Ob 17/02x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
    Auch; Beisatz: Die Frage der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist eine nicht revisible Tatfrage. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038811

Dokumentnummer

JJR_19640625_OGH0002_0020OB00154_6400000_001