Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Anfechtung der Forderungspfändung auf Grund der Exekutionsbewilligung vom 11. 12. 1997 wegen der Verfristung nach § 31 Abs 4 KO nicht mehr auf § 31 KO, sondern nur auf § 30 Abs 1 Z 1 KO gestützt werden kann, dass also das Pfandrecht keine kongruente Deckung nach der zitierten Gesetzesstelle darstelle. Das Berufungsgericht hat zutreffend im Sinne derzeit der E SZ 45/12 ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung erkannt, dass die Erwerbung eines exekutiven Pfandrechtes im Rahmen eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer titulierten Geldschuld keine kongruente Deckung darstellt (SZ 58/205; EvBl 1992/115; ÖBA 1993, 734; ÖBA 1997, 489; Rebernig, Konkursanfechtung des Kontokorrentkredits Rz 154 mwN, König, Anfechtung2 Rz 249), sodass grundsätzlich eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO in Frage kommt. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Unschlüssigkeit der gestellten Klagebegehren ist aber zuzustimmen. Anfechtbar nach den §§ 37 ff KO sind stets nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners vor der Konkurseröffnung. Das Klagebegehren der Massverwalterin ist auf die Unwirksamerklärung von gerichtlichen Hoheitsakten gerichtet (Urteil im Drittschuldnerprozess; Exekutionsbewilligung). Im Vorbringen der Klägerin ist keine einzige Rechtshandlung der späteren Gemeinschuldnerin angeführt, die die Klägerin konkret angefochten hätte, für den Drittschuldnerprozess scheidet eine solche Rechtshandlung schon begrifflich aus, weil der Gemeinschuldner in diesem Prozess nicht beteiligt ist und auf den Gang des Verfahrens keinerlei Einfluss hat. Im Exekutionsverfahren zur Erwirkung der Pfändung der Forderungen der Gemeinschuldnerin auf Einzahlung der offenen Stammeinlagen ihrer Gesellschafter hatte die Gemeinschuldnerin Parteistellung, sodass dort anfechtbare Rechtshandlungen gesetzt worden seien könnten. § 36 KO normiert ausdrücklich, dass auch Unterlassungen des Gemeinschuldners anfechtbare Rechtshandlungen sein können, wenn er dadurch zu Lasten der Gläubiger ein Recht verliert oder vermögensrechtliche Anprüche gegen sich begründet. In der Unterlassung einer Prozesshandlung kann eine anfechtbare unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners nach § 29 KO liegen (ÖBA 1990/227, Leitsatz veröffentlicht in ecolex 1990, 23 mit Anm Wilhelms). Die Anfechtungsklage hätte daher hier auf einen Sachverhalt gestützt werden können, dass die Gemeinschuldnerin es unterlassen habe, gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs zu erheben. Es hätte allerdings schon zum Nachweis der Kausalität dieser anzufechtenden Rechtshandlung (Unterlassung) einer entsprechenden weiteren Behauptung bedurft, dass ein unterlassener Rekurs des der Gemeinschuldnerin auch Erfolg gehabt hätte. Ein weiterer möglicher Anfechtungstatbestand könnte in einer unterlassenen Antragstellung auf Konkurseröffnung liegen, wodurch im Falle der tatsächlichen Konkurseröffnung eine Exekutionssperre (§ 10 KO) eingetreten wäre, die den Erwerb der inkongruenten Deckung durch Forderungspfändung verhindert hätte. Die Klägerin hat dazu keinerlei Sachverhalt vorgetragen. Aus der Klageerzählung ist nicht einmal ersichtlich, welche Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin angefochten werden, es ist sogar denkbar, dass die Klägerin insgesamt nur Rechtshandlungen der beklagten Gläubigerin oder aber nur die Entscheidungen der Gerichte anfechten wollte. Die Anfechtung des Urteils im Drittschuldnerprozess indiziert eine solche Auslegung. Damit stellt sich nur mehr die vom Berufungsgericht behandelte Frage der Sanierungsmöglichkeit des verfehlten Begehrens, aber auch der Sanierung fehlenden Sachverhaltsvorbringens. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Anleitungspflicht nach § 182 ZPO unter Hinweis darauf verneint, dass die Umstellung des Rechtsgestaltungsbegehrens auf das erforderliche Leistungsbegehren als Klageänderung zu qualifizieren wäre, der die Verfristung nach § 43 Abs 2 KO entgegenstünde. Wie das Klagebegehren im konkreten Fall zu lauten hätte (ob also im Sinne der vom Berufungsgericht zitierten Meinungen in der deutschen Lehre und Judikatur ein Leistungsbegehren auf Verzicht der Gläubigerin auf ihr Pfandrecht gestellt oder ob es auf Duldung der Exekution durch den Masseverwalter lauten müsste, kann dahingestellt bleiben, weil hier nicht nur eine Änderung des Klagebegehrens, sondern auch eine Ergänzung der unvollständig gebliebenen Sachverhaltsbehauptungen erforderlich gewesen wäre. Die Revision releviert dazu, dass das Berufungsgericht die Klägerin mit seiner Rechtsmeinung nicht hätte überraschen dürfen und einen Verbesserungsauftrag erteilten hätte müssen. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, dass nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen sind (ÖBA 1987, 193; 1 Ob 308/98w). Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes konnte die Klägerin schon deshalb nicht überraschen, weil die Beklagte die Unschlüssigkeit der Klage schon in der Klagebeantwortung eingewendet und darauf hingewiesen hat, dass der Klage nicht entnommen werden kann, welche Rechtshandlungen angefochten werden. Dass das Berufungsgericht auf diesen Einwand - auch wenn das Erstgericht diese Rechtsfrage nicht behandelt hat - eingehen werde, konnte für die Klägerin nicht überraschend sein. Der erkennende Senat hat in einem vergleichbaren Fall zu diesem Thema ausgeführt, § 182 ZPO diene nicht dazu, dass eine Partei im Anwaltsprozess durch Ausnutzung des Rechtszugs bis zum Obersten Gerichtshof ein Rechtsgutachten zur Belehrung darüber einholen könnte, was sie zweckmäßigerweise als Sachverhalt vortragen sollte. Die Unzulässigkeit eines solchen prozessualen Vorgehens liegt auf der Hand. Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus (SZ 70/199) und wäre als parteilich zu werten (6 Ob 256/99m). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen, zumal die Revisionswerberin nicht einmal im Revisionsverfahren darlegt, welchen Sachverhalt sie bei entsprechender Anleitung zu dem auf § 30 Abs 1 Z 1 KO gestützten Anfechtungsgrund vorgebracht hätte.Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Anfechtung der Forderungspfändung auf Grund der Exekutionsbewilligung vom 11. 12. 1997 wegen der Verfristung nach Paragraph 31, Absatz 4, KO nicht mehr auf Paragraph 31, KO, sondern nur auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO gestützt werden kann, dass also das Pfandrecht keine kongruente Deckung nach der zitierten Gesetzesstelle darstelle. Das Berufungsgericht hat zutreffend im Sinne derzeit der E SZ 45/12 ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung erkannt, dass die Erwerbung eines exekutiven Pfandrechtes im Rahmen eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer titulierten Geldschuld keine kongruente Deckung darstellt (SZ 58/205; EvBl 1992/115; ÖBA 1993, 734; ÖBA 1997, 489; Rebernig, Konkursanfechtung des Kontokorrentkredits Rz 154 mwN, König, Anfechtung2 Rz 249), sodass grundsätzlich eine Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO in Frage kommt. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Unschlüssigkeit der gestellten Klagebegehren ist aber zuzustimmen. Anfechtbar nach den Paragraphen 37, ff KO sind stets nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners vor der Konkurseröffnung. Das Klagebegehren der Massverwalterin ist auf die Unwirksamerklärung von gerichtlichen Hoheitsakten gerichtet (Urteil im Drittschuldnerprozess; Exekutionsbewilligung). Im Vorbringen der Klägerin ist keine einzige Rechtshandlung der späteren Gemeinschuldnerin angeführt, die die Klägerin konkret angefochten hätte, für den Drittschuldnerprozess scheidet eine solche Rechtshandlung schon begrifflich aus, weil der Gemeinschuldner in diesem Prozess nicht beteiligt ist und auf den Gang des Verfahrens keinerlei Einfluss hat. Im Exekutionsverfahren zur Erwirkung der Pfändung der Forderungen der Gemeinschuldnerin auf Einzahlung der offenen Stammeinlagen ihrer Gesellschafter hatte die Gemeinschuldnerin Parteistellung, sodass dort anfechtbare Rechtshandlungen gesetzt worden seien könnten. Paragraph 36, KO normiert ausdrücklich, dass auch Unterlassungen des Gemeinschuldners anfechtbare Rechtshandlungen sein können, wenn er dadurch zu Lasten der Gläubiger ein Recht verliert oder vermögensrechtliche Anprüche gegen sich begründet. In der Unterlassung einer Prozesshandlung kann eine anfechtbare unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners nach Paragraph 29, KO liegen (ÖBA 1990/227, Leitsatz veröffentlicht in ecolex 1990, 23 mit Anmerkung , Wilhelms). Die Anfechtungsklage hätte daher hier auf einen Sachverhalt gestützt werden können, dass die Gemeinschuldnerin es unterlassen habe, gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs zu erheben. Es hätte allerdings schon zum Nachweis der Kausalität dieser anzufechtenden Rechtshandlung (Unterlassung) einer entsprechenden weiteren Behauptung bedurft, dass ein unterlassener Rekurs des der Gemeinschuldnerin auch Erfolg gehabt hätte. Ein weiterer möglicher Anfechtungstatbestand könnte in einer unterlassenen Antragstellung auf Konkurseröffnung liegen, wodurch im Falle der tatsächlichen Konkurseröffnung eine Exekutionssperre (Paragraph 10, KO) eingetreten wäre, die den Erwerb der inkongruenten Deckung durch Forderungspfändung verhindert hätte. Die Klägerin hat dazu keinerlei Sachverhalt vorgetragen. Aus der Klageerzählung ist nicht einmal ersichtlich, welche Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin angefochten werden, es ist sogar denkbar, dass die Klägerin insgesamt nur Rechtshandlungen der beklagten Gläubigerin oder aber nur die Entscheidungen der Gerichte anfechten wollte. Die Anfechtung des Urteils im Drittschuldnerprozess indiziert eine solche Auslegung. Damit stellt sich nur mehr die vom Berufungsgericht behandelte Frage der Sanierungsmöglichkeit des verfehlten Begehrens, aber auch der Sanierung fehlenden Sachverhaltsvorbringens. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO unter Hinweis darauf verneint, dass die Umstellung des Rechtsgestaltungsbegehrens auf das erforderliche Leistungsbegehren als Klageänderung zu qualifizieren wäre, der die Verfristung nach Paragraph 43, Absatz 2, KO entgegenstünde. Wie das Klagebegehren im konkreten Fall zu lauten hätte (ob also im Sinne der vom Berufungsgericht zitierten Meinungen in der deutschen Lehre und Judikatur ein Leistungsbegehren auf Verzicht der Gläubigerin auf ihr Pfandrecht gestellt oder ob es auf Duldung der Exekution durch den Masseverwalter lauten müsste, kann dahingestellt bleiben, weil hier nicht nur eine Änderung des Klagebegehrens, sondern auch eine Ergänzung der unvollständig gebliebenen Sachverhaltsbehauptungen erforderlich gewesen wäre. Die Revision releviert dazu, dass das Berufungsgericht die Klägerin mit seiner Rechtsmeinung nicht hätte überraschen dürfen und einen Verbesserungsauftrag erteilten hätte müssen. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, dass nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen sind (ÖBA 1987, 193; 1 Ob 308/98w). Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes konnte die Klägerin schon deshalb nicht überraschen, weil die Beklagte die Unschlüssigkeit der Klage schon in der Klagebeantwortung eingewendet und darauf hingewiesen hat, dass der Klage nicht entnommen werden kann, welche Rechtshandlungen angefochten werden. Dass das Berufungsgericht auf diesen Einwand - auch wenn das Erstgericht diese Rechtsfrage nicht behandelt hat - eingehen werde, konnte für die Klägerin nicht überraschend sein. Der erkennende Senat hat in einem vergleichbaren Fall zu diesem Thema ausgeführt, Paragraph 182, ZPO diene nicht dazu, dass eine Partei im Anwaltsprozess durch Ausnutzung des Rechtszugs bis zum Obersten Gerichtshof ein Rechtsgutachten zur Belehrung darüber einholen könnte, was sie zweckmäßigerweise als Sachverhalt vortragen sollte. Die Unzulässigkeit eines solchen prozessualen Vorgehens liegt auf der Hand. Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus (SZ 70/199) und wäre als parteilich zu werten (6 Ob 256/99m). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen, zumal die Revisionswerberin nicht einmal im Revisionsverfahren darlegt, welchen Sachverhalt sie bei entsprechender Anleitung zu dem auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO gestützten Anfechtungsgrund vorgebracht hätte.
Die Revision ist aus den dargelegten Gründen mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Da die Beklagte auf diesen Umstand hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung bei einer Bemessungsgrundlage von 225.000 S zu ersetzen (§§ 41 und 50 ZPO).Die Revision ist aus den dargelegten Gründen mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Da die Beklagte auf diesen Umstand hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung bei einer Bemessungsgrundlage von 225.000 S zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 ZPO).