Rechtssatz RS0036741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036741
Entscheidungsdatum
09.03.2000
Rechtssatz
Die Belehrung unvertretener Parteien darf nicht in einseitiger, die Besorgnis der Befangenheit begründenden Weise erfolgen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 545/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 545/93
- 1 Ob 144/97a
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 144/97a
Auch; Beisatz: Auch die weitergehende Belehrungspflicht nach § 432 ZPO muß stets so wahrgenommen werden, daß dabei nicht der Eindruck entsteht, der Richter unterstütze die Partei in einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Weise. (T1) Veröff: SZ 70/199
- 6 Ob 26/00t
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 26/00t
Vgl auch; Beisatz: Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus und wäre als parteilich zu werten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036741
Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0030OB00545_9300000_001