Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil die vom Berufungsgericht aufgezeigte Judikaturdivergenz zur Frage der Anleitungspflicht des Erstgerichts in der Tat besteht. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Es ist ständige und gesicherte Rechtsprechung, daß die Klage gemäß § 364 Abs 2 ABGB ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage ist, deren Begehren auf Unterlassung des Eingriffs geht. Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs-, sondern ein „Erfolgsverbot“: Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, daß sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmendem Handeln. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muß vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben (SZ 52/55; SZ 61/278; SZ 63/3; SZ 65/145; 6 Ob 1679/95; 6 Ob 40/97v ua). Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form eines Unterlassungsbegehrens, das etwa auf die Unterlassung der Betriebsfortführung gerichtet ist - zielendes Begehren stellt dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen gegenüber ein aliud dar, dessen Zuspruch die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht (SZ 50/99; 1 Ob 658/82; SZ 61/278; SZ 65/145).Es ist ständige und gesicherte Rechtsprechung, daß die Klage gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage ist, deren Begehren auf Unterlassung des Eingriffs geht. Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs-, sondern ein „Erfolgsverbot“: Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, daß sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmendem Handeln. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muß vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben (SZ 52/55; SZ 61/278; SZ 63/3; SZ 65/145; 6 Ob 1679/95; 6 Ob 40/97v ua). Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form eines Unterlassungsbegehrens, das etwa auf die Unterlassung der Betriebsfortführung gerichtet ist - zielendes Begehren stellt dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen gegenüber ein aliud dar, dessen Zuspruch die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO entgegensteht (SZ 50/99; 1 Ob 658/82; SZ 61/278; SZ 65/145).
Das vom Kläger erhobene Begehren richtet sich - wie bereits das Erstgericht im Ergebnis richtig erkannt hat - darauf, den Beklagten bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung der störenden Immissionen, nämlich das Unterlassen der Ablagerung von Abfällen, vorzuschreiben. Damit wird aber ein Anspruch geltend gemacht, der aus dem Gesetz nicht ableitbar ist. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die vom Kläger als störend empfundenen Einwirkungen auch auf andere Weise, etwa durch entsprechende Abdichtung des Komposthaufens, beseitigt werden könnten. Insoweit ist der Sachverhalt mit jenem vergleichbar, der der Entscheidung 4 Ob 2347/96t zugrundelag; mit dieser Entscheidung wurde der Kläger, der die Entfernung von nahe der Grundstücksgrenze aufgestellten Bienenstöcken begehrt hatte, darauf verwiesen, daß er nicht bestimmte Vorkehrungen, sondern nur die Unterlassung des Eingriffs begehren könne.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß das Erstgericht durch die amtswegige Umformulierung des Klagebegehrens gegen die Bestimmung des § 405 ZPO verstieß, weil es etwas anderes zusprach, als der Kläger begehrt hatte. Allerdings hat der 4.Senat mit der erwähnten Entscheidung das Berufungsurteil mit der Begründung aufgehoben, die Kläger seien von der Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz, ihr Begehren entspreche nicht § 364 Abs 2 ABGB, überrascht worden. Die Gerichte, insbesondere die Rechtsmittelgerichte, dürften die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die diese nicht beachtet hätten und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht worden seien. In Österreich gelte „somit, wenngleich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung“ fehle, „dasselbe, was § 278 Abs 3 dZPO“ festlege. Danach dürfe das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten habe, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, nur dann stützen, wenn es ihr Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben habe. Darauf, ob die Partei oder ihr Vertreter diesen Gesichtspunkt und seine Erheblichkeit hätte erkennen müssen, komme es nicht an. Diese Rechtsansicht teilt der erkennende Senat für den Bereich der Klageänderung nicht:Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß das Erstgericht durch die amtswegige Umformulierung des Klagebegehrens gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO verstieß, weil es etwas anderes zusprach, als der Kläger begehrt hatte. Allerdings hat der 4.Senat mit der erwähnten Entscheidung das Berufungsurteil mit der Begründung aufgehoben, die Kläger seien von der Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz, ihr Begehren entspreche nicht Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, überrascht worden. Die Gerichte, insbesondere die Rechtsmittelgerichte, dürften die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die diese nicht beachtet hätten und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht worden seien. In Österreich gelte „somit, wenngleich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung“ fehle, „dasselbe, was Paragraph 278, Absatz 3, dZPO“ festlege. Danach dürfe das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten habe, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, nur dann stützen, wenn es ihr Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben habe. Darauf, ob die Partei oder ihr Vertreter diesen Gesichtspunkt und seine Erheblichkeit hätte erkennen müssen, komme es nicht an. Diese Rechtsansicht teilt der erkennende Senat für den Bereich der Klageänderung nicht:
Gemäß § 182 Abs 1 ZPO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmäßigen Feststellung des Tatbestands der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Die Manuduktionspflicht des Gerichtes hat sich daher nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, daß das Begehren schlüssig gemacht werde. Daß die im § 182 Abs 1 ZPO verankerte Anleitungspflicht nicht als eine solche allgemeiner Natur, die vom konkret geltend gemachten Anspruch losgelöst ist, beurteilt werden darf, ergibt ein Vergleich mit der Anleitungspflicht gemäß § 432 Abs 1 ZPO, die den Richter im bezirksgerichtlichen Verfahren gegenüber rechtsunkundigen und unvertretenen Parteien trifft. Diesen hat er erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Prozeßhandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Auch diese (weitergehende) Belehrungspflicht muß aber stets so wahrgenommen werden, daß dabei nicht der Eindruck entsteht, der Richter unterstütze die Partei in einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Weise (JBl 1957, 595; 3 Ob 545/93; Fasching, LB2, Rz 1611). Wenngleich das Prozeßvorbringen der nach § 432 ZPO anzuleitenden Partei nicht zu eng verstanden werden darf (3 Ob 545/93), ergibt sich doch aus § 435 Abs 1 ZPO, dem zufolge der Richter nur auf die Vervollständigung oder Richtigstellung der von der unvertretenen Partei überreichten schriftlichen Klage zu dringen hat, daß selbst im bezirksgerichtlichen Verfahren grundsätzlich der geltend gemachte Anspruch den Bereich der Manuduktionspflicht des Richters absteckt. Gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG ist die nicht qualifiziert vertretene Partei nach den Bestimmungen der §§ 432, 435 ZPO zu belehren. Hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten. Erst diese Bestimmung bietet die Grundlage dafür, daß der Richter alle nach dem erstatteten Parteienvorbringen auch in abstracto in Betracht kommenden Anspruchsgründe zu erörtern und die unvertretene Partei über alle möglichen Prozeßhandlungen (Prozeßerklärungen) zu belehren (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2 229 f).Gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmäßigen Feststellung des Tatbestands der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Die Manuduktionspflicht des Gerichtes hat sich daher nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, daß das Begehren schlüssig gemacht werde. Daß die im Paragraph 182, Absatz eins, ZPO verankerte Anleitungspflicht nicht als eine solche allgemeiner Natur, die vom konkret geltend gemachten Anspruch losgelöst ist, beurteilt werden darf, ergibt ein Vergleich mit der Anleitungspflicht gemäß Paragraph 432, Absatz eins, ZPO, die den Richter im bezirksgerichtlichen Verfahren gegenüber rechtsunkundigen und unvertretenen Parteien trifft. Diesen hat er erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Prozeßhandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Auch diese (weitergehende) Belehrungspflicht muß aber stets so wahrgenommen werden, daß dabei nicht der Eindruck entsteht, der Richter unterstütze die Partei in einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Weise (JBl 1957, 595; 3 Ob 545/93; Fasching, LB2, Rz 1611). Wenngleich das Prozeßvorbringen der nach Paragraph 432, ZPO anzuleitenden Partei nicht zu eng verstanden werden darf (3 Ob 545/93), ergibt sich doch aus Paragraph 435, Absatz eins, ZPO, dem zufolge der Richter nur auf die Vervollständigung oder Richtigstellung der von der unvertretenen Partei überreichten schriftlichen Klage zu dringen hat, daß selbst im bezirksgerichtlichen Verfahren grundsätzlich der geltend gemachte Anspruch den Bereich der Manuduktionspflicht des Richters absteckt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG ist die nicht qualifiziert vertretene Partei nach den Bestimmungen der Paragraphen 432, 435, ZPO zu belehren. Hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten. Erst diese Bestimmung bietet die Grundlage dafür, daß der Richter alle nach dem erstatteten Parteienvorbringen auch in abstracto in Betracht kommenden Anspruchsgründe zu erörtern und die unvertretene Partei über alle möglichen Prozeßhandlungen (Prozeßerklärungen) zu belehren (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2 229 f).
Soll diese vom Gesetz getroffene Unterscheidung ihres Sinngehalts nicht völlig entleert werden, darf die Anleitungspflicht im Anwaltsprozeß keinesfalls derart weit gezogen werden, daß einer Partei selbst die Möglichkeit eröffnet werden muß, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Klagsstattgebung gegeben sein könnten. Den Parteien ist zwar Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung dessen Inhalts) zu verdeutlichen und zu präzisieren, doch kann daraus den dargestellten Erwägungen zufolge nicht die Verpflichtung des zu strikter Unparteilichkeit verhaltenen Richters abgeleitet werden, die rechtliche Unzulässigkeit eines Begehrens mit den Parteien zu erörtern und damit eine entsprechende Klagsänderung anzuregen. Das war bisher stets der Standpunkt der Rechtsprechung (JBl 1978, 545; SZ 52/122; ArbSlg 10.061; ArbSlg 10.111; SZ 56/104; SZ 67/137; 1 Ob 606/95), an der der erkennende Senat festhält. Nur in dem soeben dargestellten Umfang der Anleitungspflicht ist auch die ständige Rechtsprechung zu verstehen, daß das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen dürfe, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (EvBl 1964/161; SZ 42/28; SZ 57/31; SZ 57/85; SZ 63/67; SZ 67/64; SZ 68/135). Vor allem darf nicht übersehen werden, daß der Grundsatz, die Parteien dürften mit der Rechtsauffassung des Gerichtes nicht überrascht werden, für den österreichischen Rechtsbereich aus § 182 ZPO abgeleitet wird (JBl 1988, 730) und daher anders als § 278 Abs 3 dZPO (vgl hiezu Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann, ZPO55 § 278 Rz 12) die Anleitungspflicht des Gerichts nicht erweitert. Der Entscheidung 4 Ob 2347/96t, die vereinzelt geblieben und die Vorjudikatur zur Frage des Umfangs der Anleitungspflicht nicht berücksichtigt, kann in diesem Punkt nicht beigetreten werden.Soll diese vom Gesetz getroffene Unterscheidung ihres Sinngehalts nicht völlig entleert werden, darf die Anleitungspflicht im Anwaltsprozeß keinesfalls derart weit gezogen werden, daß einer Partei selbst die Möglichkeit eröffnet werden muß, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Klagsstattgebung gegeben sein könnten. Den Parteien ist zwar Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung dessen Inhalts) zu verdeutlichen und zu präzisieren, doch kann daraus den dargestellten Erwägungen zufolge nicht die Verpflichtung des zu strikter Unparteilichkeit verhaltenen Richters abgeleitet werden, die rechtliche Unzulässigkeit eines Begehrens mit den Parteien zu erörtern und damit eine entsprechende Klagsänderung anzuregen. Das war bisher stets der Standpunkt der Rechtsprechung (JBl 1978, 545; SZ 52/122; ArbSlg 10.061; ArbSlg 10.111; SZ 56/104; SZ 67/137; 1 Ob 606/95), an der der erkennende Senat festhält. Nur in dem soeben dargestellten Umfang der Anleitungspflicht ist auch die ständige Rechtsprechung zu verstehen, daß das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen dürfe, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (EvBl 1964/161; SZ 42/28; SZ 57/31; SZ 57/85; SZ 63/67; SZ 67/64; SZ 68/135). Vor allem darf nicht übersehen werden, daß der Grundsatz, die Parteien dürften mit der Rechtsauffassung des Gerichtes nicht überrascht werden, für den österreichischen Rechtsbereich aus Paragraph 182, ZPO abgeleitet wird (JBl 1988, 730) und daher anders als Paragraph 278, Absatz 3, dZPO vergleiche hiezu Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann, ZPO55 Paragraph 278, Rz 12) die Anleitungspflicht des Gerichts nicht erweitert. Der Entscheidung 4 Ob 2347/96t, die vereinzelt geblieben und die Vorjudikatur zur Frage des Umfangs der Anleitungspflicht nicht berücksichtigt, kann in diesem Punkt nicht beigetreten werden.
Dem Rekurs ist daher stattzugeben und gemäß § 519 Abs 2 zweiter Satz ZPO in der Sache selbst im klagsabweisenden Sinn zu entscheiden.Dem Rekurs ist daher stattzugeben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2, zweiter Satz ZPO in der Sache selbst im klagsabweisenden Sinn zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.