Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt.
Die Kläger sind der Auffassung, daß konkrete Vorkehrungen verlangt werden können, wenn keine Alternativen bestehen. Der Belästigung durch Bienen könne nur durch deren Entfernung abgeholfen werden. Die Fassung des Begehrens sei nicht erörtert worden.
Die Kläger stützen ihren Anspruch auf § 364 Abs 2 ABGB. Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn - dies gilt auch für den dritten Störer (Spielbüchler in Rummel, ABGB**2, § 364 Rz 5) - die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Das Begehren ist auf Unterlassung des Eingriffes zu richten. Bestimmte sichernde Vorkehrungen dürfen nicht verlangt werden, sondern die Auswahl der Schutzmaßnahmen muß dem Beklagten überlassen bleiben (stRsp ua SZ 65/145 = ecolex 1993, 451 = RdU 1994, 24 mwN; ImmZ 1995, 175 = NZ 1996, 118; s auch Spielbüchler aaO § 364 Rz 17 mwN). Ob dieser Rechtssatz nur dann gelten kann, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, die Immission zu verhindern, braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt zu werden:Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn - dies gilt auch für den dritten Störer (Spielbüchler in Rummel, ABGB**2, Paragraph 364, Rz 5) - die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Das Begehren ist auf Unterlassung des Eingriffes zu richten. Bestimmte sichernde Vorkehrungen dürfen nicht verlangt werden, sondern die Auswahl der Schutzmaßnahmen muß dem Beklagten überlassen bleiben (stRsp ua SZ 65/145 = ecolex 1993, 451 = RdU 1994, 24 mwN; ImmZ 1995, 175 = NZ 1996, 118; s auch Spielbüchler aaO Paragraph 364, Rz 17 mwN). Ob dieser Rechtssatz nur dann gelten kann, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, die Immission zu verhindern, braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt zu werden:
Die Flugrichtung von Bienen kann wohl auch durch Wände oder Hecken beeinflußt werden. Auch wenn solche Maßnahmen nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand zu treffen sein werden, muß es dem Beklagten überlassen bleiben, ob er diese Aufwendungen macht oder sich für die Entfernung der Bienen entscheidet. Auch im vorliegenden Fall kann das Begehren daher nur auf Unterlassung des Eingriffes gerichtet werden.
Die Kläger rügen jedoch zu Recht, daß sie von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes überrascht wurden. Die Gerichte, insbesondere die Rechtsmittelgerichte, dürfen die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die diese nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 42/28; SZ 50/35 = JBl 1978, 262 [König]; MietSlg 34.719/13; 4 Ob 2334/96f mwN). In Österreich gilt somit, wenngleich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, dasselbe, was § 278 Abs 3 dZPO festlegt. Danach darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, nur dann stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Darauf, ob die Partei oder ihr Vertreter diesen Gesichtspunkt und seine Erheblichkeit hätte erkennen müssen, kommt es nicht an (Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO20, § 278 d ZPO Rz 43; Thomas/Putzo, ZPO19, § 278 d ZPO Rz 8; 4 Ob 2334/96f). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die anwaltlich vertretenen Kläger bei gehöriger Sorgfalt erkennen hätten können, daß das Klagebegehren auf Unterlassung des Eingriffes zu richten ist.Die Kläger rügen jedoch zu Recht, daß sie von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes überrascht wurden. Die Gerichte, insbesondere die Rechtsmittelgerichte, dürfen die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die diese nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 42/28; SZ 50/35 = JBl 1978, 262 [König]; MietSlg 34.719/13; 4 Ob 2334/96f mwN). In Österreich gilt somit, wenngleich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, dasselbe, was Paragraph 278, Absatz 3, dZPO festlegt. Danach darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, nur dann stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Darauf, ob die Partei oder ihr Vertreter diesen Gesichtspunkt und seine Erheblichkeit hätte erkennen müssen, kommt es nicht an (Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO20, Paragraph 278, d ZPO Rz 43; Thomas/Putzo, ZPO19, Paragraph 278, d ZPO Rz 8; 4 Ob 2334/96f). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die anwaltlich vertretenen Kläger bei gehöriger Sorgfalt erkennen hätten können, daß das Klagebegehren auf Unterlassung des Eingriffes zu richten ist.
Ob die Fassung des Klagebegehrens im vorliegenden Fall überhaupt relevant ist und daher erörtert werden muß, kann erst beurteilt werden, wenn die Beweis- und Mängelrüge der Berufung erledigt sind. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und die Rechtssache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.