Die gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils erhobene Revision der Beklagten ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Die auch in der Revision wiederum aufgeworfene Frage, ob der Kanaldeckel nicht doch als eine (auch) dem Verkehr dienende Anlage zu einem Weg im Sinne des § 1319 a ABGB gehört, so daß die Wegehalterhaftung nach dieser Bestimmung in Betracht kommt, braucht nicht näher untersucht zu werden. Selbst bei Bejahung dieser Frage wäre nämlich das Klagebegehren, soweit es auf § 1319 a ABGB gestützt war, abzuweisen. Wollte man gleich dem Berufungsgericht nur die Republik Österreich als Wegehalterin ansehen, dann fehlte es an der Passivlegitimation der Beklagten. Wollte man hingegen die Beklagte in Abweichung von dieser Ansicht bezüglich der in die Fahrbahn eingebetteten Kanalabdeckungen als (Mit-)Halterin der Straße werten, müßte das Klagebegehren daran scheitern, daß - wie der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat - ein grobes Verschulden der Beklagten (§ 1319 a Abs 3 ABGB) nicht vorliegt.Die auch in der Revision wiederum aufgeworfene Frage, ob der Kanaldeckel nicht doch als eine (auch) dem Verkehr dienende Anlage zu einem Weg im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB gehört, so daß die Wegehalterhaftung nach dieser Bestimmung in Betracht kommt, braucht nicht näher untersucht zu werden. Selbst bei Bejahung dieser Frage wäre nämlich das Klagebegehren, soweit es auf Paragraph 1319, a ABGB gestützt war, abzuweisen. Wollte man gleich dem Berufungsgericht nur die Republik Österreich als Wegehalterin ansehen, dann fehlte es an der Passivlegitimation der Beklagten. Wollte man hingegen die Beklagte in Abweichung von dieser Ansicht bezüglich der in die Fahrbahn eingebetteten Kanalabdeckungen als (Mit-)Halterin der Straße werten, müßte das Klagebegehren daran scheitern, daß - wie der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat - ein grobes Verschulden der Beklagten (Paragraph 1319, a Absatz 3, ABGB) nicht vorliegt.
Soweit aber die Beklagte die Auffassung vertritt, § 1319 a ABGB enthalte einen Spezialtatbestand, der allen anderen in Frage kommenden Tatbeständen vorgehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 55/179 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, ist zwar im Umfang der schadenersatzrechtlichen Sonderregelungen (§§ 1319, 1319 a, 1320 ABGB) die Anwendung der schadenersatzrechtlichen Grundnorm nach dem Grundsatz der Spezialität ausgeschlossen, soweit das Verhalten des Haftpflichtigen sich in einer in einem Sondertatbestand umschriebenen Weise als Schadensbedingung erweist. Bei gleichzeitiger Verwirklichung zweier Sonderhaftungsregelungen - zB im Verhältnis zwischen § 1319 und § 1319 a ABGB - liegt dagegen Anspruchskonkurrenz vor (im gleichen Sinne EvBl 1994/8; Reischauer in Rummel, ABGB2, RZ 29 zu § 1319 a).Soweit aber die Beklagte die Auffassung vertritt, Paragraph 1319, a ABGB enthalte einen Spezialtatbestand, der allen anderen in Frage kommenden Tatbeständen vorgehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 55/179 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, ist zwar im Umfang der schadenersatzrechtlichen Sonderregelungen (Paragraphen 1319, 1319, a, 1320 ABGB) die Anwendung der schadenersatzrechtlichen Grundnorm nach dem Grundsatz der Spezialität ausgeschlossen, soweit das Verhalten des Haftpflichtigen sich in einer in einem Sondertatbestand umschriebenen Weise als Schadensbedingung erweist. Bei gleichzeitiger Verwirklichung zweier Sonderhaftungsregelungen - zB im Verhältnis zwischen Paragraph 1319 und Paragraph 1319, a ABGB - liegt dagegen Anspruchskonkurrenz vor (im gleichen Sinne EvBl 1994/8; Reischauer in Rummel, ABGB2, RZ 29 zu Paragraph 1319, a).
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß eine Haftung der Beklagten nach § 1319 ABGB in Frage kommt. Nach dieser Bestimmung ist nämlich dann, wenn (ua) durch Einsturz eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes (als eines Gebäudes) ein Schaden verursacht wird, der Besitzer des Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn das Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. "Werk" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jeder künstliche Aufbau, aber auch jede künstliche Bodenvertiefung oder willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit (Reischauer aaO Rz 3 zu § 1319 mwN aus der Rsp).Daß Kanäle Werke in diesem Sinne sind, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen (JBl 1986, 523 = MietSlg 38.232/8). Daß nach den Feststellungen der Schaden der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Bruchstücke des Kanaldeckels von den Rädern des LKW-Zuges ausgehoben wurden und gegen die Vorderachse des Anhängers prallten - also in die Höhe flogen - hindert nicht, den Sachverhalt dem Tatbestand des § 1319 ABGB zu unterstellen, der vom "Einsturz oder Ablösung" spricht. Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 397) meint zwar, daß die Verschärfung der Haftung durch § 1319 ABGB wegen der Gefährlichkeit von Bauwerken infolge ihrer Höhe angeordnet wurde; wenn sich ein zur Abdeckung verwendeter Balken aufstellt, dann liege keine derartige, mit der Höhe des Werkes im Zusammenhang stehende Gefahr vor. Der erkennende Senat teilt insoweit jedoch die Ansicht Reischauers (aaO Rz 2 zu § 1319), daß nach dem Gesetzeszweck mit dem Begriff "Einsturz oder Ablösung" auch alle anderen Gefahren, die sich aus Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, umfaßt werden sollten. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der Kanaldeckel unter dem Gewicht des LKW-Zuges der Klägerin gebrochen, also tatsächlich "eingestürzt ist", wobei der Schaden allerdings durch die dabei in die Höhe geschleuderten Teile verursacht wurde.Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 1319, ABGB in Frage kommt. Nach dieser Bestimmung ist nämlich dann, wenn (ua) durch Einsturz eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes (als eines Gebäudes) ein Schaden verursacht wird, der Besitzer des Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn das Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. "Werk" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jeder künstliche Aufbau, aber auch jede künstliche Bodenvertiefung oder willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit (Reischauer aaO Rz 3 zu Paragraph 1319, mwN aus der Rsp).Daß Kanäle Werke in diesem Sinne sind, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen (JBl 1986, 523 = MietSlg 38.232/8). Daß nach den Feststellungen der Schaden der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Bruchstücke des Kanaldeckels von den Rädern des LKW-Zuges ausgehoben wurden und gegen die Vorderachse des Anhängers prallten - also in die Höhe flogen - hindert nicht, den Sachverhalt dem Tatbestand des Paragraph 1319, ABGB zu unterstellen, der vom "Einsturz oder Ablösung" spricht. Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 397) meint zwar, daß die Verschärfung der Haftung durch Paragraph 1319, ABGB wegen der Gefährlichkeit von Bauwerken infolge ihrer Höhe angeordnet wurde; wenn sich ein zur Abdeckung verwendeter Balken aufstellt, dann liege keine derartige, mit der Höhe des Werkes im Zusammenhang stehende Gefahr vor. Der erkennende Senat teilt insoweit jedoch die Ansicht Reischauers (aaO Rz 2 zu Paragraph 1319,), daß nach dem Gesetzeszweck mit dem Begriff "Einsturz oder Ablösung" auch alle anderen Gefahren, die sich aus Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, umfaßt werden sollten. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß der Kanaldeckel unter dem Gewicht des LKW-Zuges der Klägerin gebrochen, also tatsächlich "eingestürzt ist", wobei der Schaden allerdings durch die dabei in die Höhe geschleuderten Teile verursacht wurde.
Nach den Feststellungen waren Haarrisse des Kanaldeckels - also eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes - Ursache für den Schaden der Klägerin.
Für diesen Schaden haftet der "Besitzer" des Werkes das ist derjenige, der die Sache auf eigene Rechnung führt, der die Verfügungsgewalt über sie hat (SZ 59/121 mwN; Reischauer aaO Rz 12 zu § 1319). Das trifft auf die Beklagte, zu deren Kanalanlage der zerbrochene Kanaldeckel gehört, zu.Für diesen Schaden haftet der "Besitzer" des Werkes das ist derjenige, der die Sache auf eigene Rechnung führt, der die Verfügungsgewalt über sie hat (SZ 59/121 mwN; Reischauer aaO Rz 12 zu Paragraph 1319,). Das trifft auf die Beklagte, zu deren Kanalanlage der zerbrochene Kanaldeckel gehört, zu.
Der Besitzer kann sich nach § 1319 ABGB (nur) durch den Beweis entlasten, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Damit stellt der Gesetzgeber eindeutig auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab (Koziol aaO 400; Reischauer aaO Rz 17 zu § 1319). Der Entlastungsbeweis ist dann erbracht, wenn der Besitzer beweist, daß er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (Koziol aaO; Reischauer aaO; SZ 37/92; SZ 41/27; EvBl 1983/63; SZ 58/13; SZ 59/121 uva). Wenn für den Besitzer der Mangel nicht erkennbar war und auch nicht vorausgesehen werden konnte, ist der Entlastungsbeweis regelmäßig schon erbracht, wenn er einen Fachmann mit einer in zeitlichen Abständen gebotenen Überprüfung des Werkes betraut hat und dieser keinen Mangel festgestellt hat (Reischauer aaO Rz 17; SZ 8/66; MietSlg 37.204 ua).Der Besitzer kann sich nach Paragraph 1319, ABGB (nur) durch den Beweis entlasten, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Damit stellt der Gesetzgeber eindeutig auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab (Koziol aaO 400; Reischauer aaO Rz 17 zu Paragraph 1319,). Der Entlastungsbeweis ist dann erbracht, wenn der Besitzer beweist, daß er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (Koziol aaO; Reischauer aaO; SZ 37/92; SZ 41/27; EvBl 1983/63; SZ 58/13; SZ 59/121 uva). Wenn für den Besitzer der Mangel nicht erkennbar war und auch nicht vorausgesehen werden konnte, ist der Entlastungsbeweis regelmäßig schon erbracht, wenn er einen Fachmann mit einer in zeitlichen Abständen gebotenen Überprüfung des Werkes betraut hat und dieser keinen Mangel festgestellt hat (Reischauer aaO Rz 17; SZ 8/66; MietSlg 37.204 ua).
Zur Frage, ob die Beklagte den Kanaldeckel in regelmäßigen Abständen selbst oder durch beigezogene Fachleute kontrolliert hat, fehlen ebenso Feststellungen wie darüber, ob solche Vorkehrungen im Hinblick auf die statistische Wahrscheinlichkeit von Kanaldeckeleinbrüchen nach der Verkehrsauffassung erforderlich und daher zu erwarten sind. Dazu hat die Beklagte aber auch nichts vorgebracht.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes rechtfertigt dies noch nicht die Klagestattgebung. Zutreffend rügt nämlich die Beklagte, daß sie insoweit von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes überrascht wurde. Die Gerichte, insbesondere auch die Rechtsmittelgerichte, dürfen nach der Rechtsprechung die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 42/28; SZ 50/35 = JBl 1978, 262 [König]; MietSlg 34.719/13; vgl dazu auch Sprung/König, "Iura novit curia" und rechtliches Gehör, JBl 1976, 1 ff). In Österreich gilt somit, wenngleich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt,dasselbe, was § 278 Abs 3 dZPO festlegt. Danach darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, nur dann stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Darauf, ob die Partei oder ihr Vertreter diesen Gesichtspunkt und seine Erheblichkeit hätte erkennen müssen, kommt es nicht an (Stein/Jonas, Komm z.ZPO20, Rz 43 zu § 278 dZPO); Thomas/Putzo, ZPO19, Rz 8 zu § 278 dZPO). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die anwaltlich vertretene Beklagte bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, daß das Klagevorbringen auch eine Prüfung nach § 1319 ABGB zuläßt. Der Erstrichter ist - wie sich nicht zuletzt aus seiner Wiedergabe des Klagevorbringens ergibt - davon ausgegangen, daß die Klägerin ausschließlich die Wegehalterhaftung geltend gemacht hat. Daß auch ein anderer Haftungsgrund erörtert worden wäre, läßt sich auch aus dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten, sie treffe nicht nur kein Verschulden, vielmehr sei der Mangel des Kanaldeckels für sie nicht erkennbar gewesen, nicht ableiten.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes rechtfertigt dies noch nicht die Klagestattgebung. Zutreffend rügt nämlich die Beklagte, daß sie insoweit von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes überrascht wurde. Die Gerichte, insbesondere auch die Rechtsmittelgerichte, dürfen nach der Rechtsprechung die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 42/28; SZ 50/35 = JBl 1978, 262 [König]; MietSlg 34.719/13; vergleiche dazu auch Sprung/König, "Iura novit curia" und rechtliches Gehör, JBl 1976, 1 ff). In Österreich gilt somit, wenngleich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt,dasselbe, was Paragraph 278, Absatz 3, dZPO festlegt. Danach darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, nur dann stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Darauf, ob die Partei oder ihr Vertreter diesen Gesichtspunkt und seine Erheblichkeit hätte erkennen müssen, kommt es nicht an (Stein/Jonas, Komm z.ZPO20, Rz 43 zu Paragraph 278, dZPO); Thomas/Putzo, ZPO19, Rz 8 zu Paragraph 278, dZPO). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die anwaltlich vertretene Beklagte bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, daß das Klagevorbringen auch eine Prüfung nach Paragraph 1319, ABGB zuläßt. Der Erstrichter ist - wie sich nicht zuletzt aus seiner Wiedergabe des Klagevorbringens ergibt - davon ausgegangen, daß die Klägerin ausschließlich die Wegehalterhaftung geltend gemacht hat. Daß auch ein anderer Haftungsgrund erörtert worden wäre, läßt sich auch aus dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten, sie treffe nicht nur kein Verschulden, vielmehr sei der Mangel des Kanaldeckels für sie nicht erkennbar gewesen, nicht ableiten.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kommt entgegen der Meinung der Klägerin eine Haftung der Beklagten nach § 364 a ABGB nicht in Frage. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kommt entgegen der Meinung der Klägerin eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 364, a ABGB nicht in Frage. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im Hinblick auf den aufgezeigten Mangel des Berufungsverfahrens war in Stattgebung der Revision mit einer Aufhebung vorzugehen. Da es aber offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO). Dieses wird im fortgesetzten Verfahren der Beklagten Gelegenheit zu geben haben, allenfalls einen Entlastungsbeweis nach § 1319 ABGB anzutreten. Das Erstgericht wird sodann nach der Aufnahme allfälliger Beweise Feststellungen zu treffen haben, auf Grund deren die rechtliche Beurteilung möglich ist, ob die Beklagte alle Vorkehrungen zur Vermeidung des eingetretenen Schadens getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs und den Umständen gemäß erwartet werden können.Im Hinblick auf den aufgezeigten Mangel des Berufungsverfahrens war in Stattgebung der Revision mit einer Aufhebung vorzugehen. Da es aber offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO). Dieses wird im fortgesetzten Verfahren der Beklagten Gelegenheit zu geben haben, allenfalls einen Entlastungsbeweis nach Paragraph 1319, ABGB anzutreten. Das Erstgericht wird sodann nach der Aufnahme allfälliger Beweise Feststellungen zu treffen haben, auf Grund deren die rechtliche Beurteilung möglich ist, ob die Beklagte alle Vorkehrungen zur Vermeidung des eingetretenen Schadens getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs und den Umständen gemäß erwartet werden können.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.