Rechtssatz RS0029924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029924
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Rechtssatz
Eine Stützmauer, deren oberer Rand niveaugleich mit einem daneben befindlichen Weg ist, ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB und gleichzeitig eine im Zuge des Weges befindliche Anlage im Sinne des § 1319a ABGB. Derjenige, der von dieser Stützmauer stürzt, kann einen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen.Eine Stützmauer, deren oberer Rand niveaugleich mit einem daneben befindlichen Weg ist, ist ein Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB und gleichzeitig eine im Zuge des Weges befindliche Anlage im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB. Derjenige, der von dieser Stützmauer stürzt, kann einen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 599/92
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 2 Ob 599/92
Veröff: EvBl 1994/8 S 50
- 4 Ob 2334/96f
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2334/96f
Auch; nur: Derjenige, der von dieser Stützmauer stürzt, kann einen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen. (T1)
Beisatz: Im Verhältnis zwischen § 1319 und § 1319a ABGB liegt Anspruchskonkurrenz vor. (T2)
- 4 Ob 104/97s
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 104/97s
Gegenteilig; Beisatz: Dass zwischen §§ 1319 und 1319a ABGB Anspruchskonkurrenz besteht (SZ 55/179; EvBl 1994/8; 4 Ob 2334/96f), kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden. (T3)
Veröff: SZ 70/71
- 3 Ob 36/98k
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 36/98k
Auch; Beisatz: Hier: Stiege im Bereich eines Spazierweges. (T4)
- 2 Ob 158/03d
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 158/03d
Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dann, wenn der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage im Sinne des § 1319 ABGB zu werten ist, verdrängt § 1319a ABGB als Spezialnorm § 1319 ABGB. (T4a)
Beisatz: Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk besteht. (T5)
- 10 Ob 27/07d
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 27/07d
nur: Eine Stützmauer, deren oberer Rand niveaugleich mit einem daneben befindlichen Weg ist, ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB. (T6)
- 1 Ob 260/08d
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 260/08d
Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen, auch wenn die Anlage - etwa eine Treppe - zugleich als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Kommt jemand zu Schaden, weil die in diesem Sinne als „Weg" gewidmete Fläche mangelhaft, also etwa uneben und/oder nicht ausreichend beleuchtet ist, kann der Geschädigte seine Ansprüche nur auf § 1319a ABGB, nicht aber (auch) auf § 1319 ABGB stützen. (T7)
Bem: Siehe RS0107589. (T8)
- 2 Ob 60/11d
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 60/11d
Vgl aber; Auch Beis wie T3; Beis wie T4a; Beis wie T5; Auch Beis wie T7
- 2 Ob 36/13b
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 36/13b
Vgl; Beis wie T4a; Beis wie T5; Beisatz: Der Umstand, dass eine Kanalabdeckung als „Werk“ iSd § 1319 ABGB aufzufassen ist, sagt noch nichts darüber aus, ob die Kanalabdeckung nicht auch als Teil des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren ist. (T9)
Beisatz: Auch eine der Entwässerung der Fahrbahnoberfläche dienende Anlage kann als solche iSd § 1319a Abs 2 ABGB beurteilt werden. (T10)
Beisatz: Ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht etwa dann, wenn dieser also auch selbst von der Anlage profitiert. (T11)
- 7 Ob 113/13p
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 113/13p
Gegenteilig; Auch Beis wie T4a
- 8 Ob 103/17f
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
Gegenteilig; Beis wie T4a; Beis wie T5
Veröff: SZ 2017/112
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029924
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0020OB00599_9200000_003