Begründung:
Die Klägerin war Angestellte einer GmbH und hatte ihren Arbeitsplatz in einem Gebäude der Technischen Universität Innsbruck. Dieses steht im Eigentum der Beklagten, die die gesamte Liegenschaft an die Universität vermietet hat. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug üblicherweise auf einem Parkdeck auf dem Universitätsgelände. Dieses ist von jenem Gebäude, in dem sich der Arbeitsplatz der Klägerin befindet, einerseits über einen unterirdischen Gang, andererseits aber auch von einem mit Pflastersteinen belegten Vorplatz aus über eine betonierte Stiege erreichbar. Am 25. 10. 2006 gegen 22:45 Uhr nahm sie den Weg über die Stiege, weil ihre Begleiterin nicht den unterirdischen Gang benutzen wollte. Die - vom Ausgangspunkt der Klägerin abwärts führende - Stiege wies nur auf der rechten Seite einen Handlauf auf; die Klägerin ging auf der linken, ihre Begleiterin auf der rechten Seite. Im Übergangsbereich von den Pflastersteinen zur betonierten Treppe gab es in den Seitenbereichen Niveauunterschiede von 1 bis 2 cm. Die Stiege war damals nicht beleuchtet. In einem Seitenabstand von ca 1 m von der Treppe waren an der Mauer des Universitätsgebäudes zwei Halogenstrahler montiert, die über Bewegungsmelder aktiviert wurden, wobei die Erfassungsmöglichkeit sich nähernder Personen entfernungsmäßig verändert werden konnte. Etwa 3 m vor der Treppe wurde die Klägerin von ihrer Begleiterin gewarnt, dass die Beleuchtung wieder nicht funktioniere, weshalb die Klägerin sich der Treppe langsam näherte. Cirka 1 m vor der Treppe warnte die Begleiterin vor den dortigen Absätzen. Unmittelbar nach der Warnung stolperte die Klägerin dennoch aufgrund des Niveauunterschieds, indem sie an der Kante mit dem Schuh hängen blieb, und stürzte einen Großteil der Stufen hinunter. Dadurch zog sie sich erhebliche Verletzungen zu.
Am Unfallstag funktionierte zumindest der dem oberen Treppenrand näher angebrachte Halogenscheinwerfer nicht. Auf der Liegenschaft finden regelmäßig Kontrollgänge durch die Hausaufsicht statt, bei welchen auch ein allenfalls erforderlicher Leuchtmittelaustausch vorgenommen wird, während bei größeren Schäden die für Gebäude und Infrastruktur zuständige Abteilung der Beklagten verständigt wird.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten 17.230,43 EUR samt Zinsen und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Unfall. Ihre Schadenersatzansprüche würden auf sämtliche Rechtsgrundlagen, insbesondere auf § 1319a ABGB gestützt. Die Beklagte sei Halterin der Treppe und habe grob fahrlässig deren Instandhaltung unterlassen und eine Gefahrenquelle nicht beseitigt, obwohl sie Kenntnis sowohl vom mangelhaften Zustand der Treppe als auch vom Nichtfunktionieren der dort angebrachten Lampen gehabt habe. Es handle sich bei der Treppe um einen offiziellen Abgang zur Tiefgarage, der auch als solcher gekennzeichnet sei. Deren mangelhafter Zustand sei der Klägerin nicht bekannt gewesen, weil sie üblicherweise den unterirdischen Gang verwendet habe.Die Klägerin begehrte von der Beklagten 17.230,43 EUR samt Zinsen und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Unfall. Ihre Schadenersatzansprüche würden auf sämtliche Rechtsgrundlagen, insbesondere auf Paragraph 1319 a, ABGB gestützt. Die Beklagte sei Halterin der Treppe und habe grob fahrlässig deren Instandhaltung unterlassen und eine Gefahrenquelle nicht beseitigt, obwohl sie Kenntnis sowohl vom mangelhaften Zustand der Treppe als auch vom Nichtfunktionieren der dort angebrachten Lampen gehabt habe. Es handle sich bei der Treppe um einen offiziellen Abgang zur Tiefgarage, der auch als solcher gekennzeichnet sei. Deren mangelhafter Zustand sei der Klägerin nicht bekannt gewesen, weil sie üblicherweise den unterirdischen Gang verwendet habe.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, die Unebenheiten seien so geringfügig gewesen, dass die Klägerin das alleinige Verschulden am Unfall treffe. Sie hätte den Unfall auch durch die Wahl eines anderen Zugangs, nämlich über den unterirdischen Gang, vermeiden können. Die Beklagte treffe höchstens ein geringfügiges Verschulden. Sollte die Beleuchtung tatsächlich nicht funktioniert haben, hätte die Klägerin die unbeleuchtete Stiege nicht benützen dürfen. Sie hätte jedenfalls jene Seite der Treppe wählen müssen, an der sich ein Geländer befunden habe. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die §§ 333 ff ASVG zumindest analog anzuwenden. Danach setzte eine Haftung der Beklagten Vorsatz voraus, der nicht vorläge.Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, die Unebenheiten seien so geringfügig gewesen, dass die Klägerin das alleinige Verschulden am Unfall treffe. Sie hätte den Unfall auch durch die Wahl eines anderen Zugangs, nämlich über den unterirdischen Gang, vermeiden können. Die Beklagte treffe höchstens ein geringfügiges Verschulden. Sollte die Beleuchtung tatsächlich nicht funktioniert haben, hätte die Klägerin die unbeleuchtete Stiege nicht benützen dürfen. Sie hätte jedenfalls jene Seite der Treppe wählen müssen, an der sich ein Geländer befunden habe. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die Paragraphen 333, ff ASVG zumindest analog anzuwenden. Danach setzte eine Haftung der Beklagten Vorsatz voraus, der nicht vorläge.
Das Erstgericht gab der Klage in ihrem Feststellungsbegehren und im Großteil des Zahlungsbegehrens statt und wies ein Mehrbegehren von 1.344,97 EUR (samt Zinsen) ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest, es sei bekannt gewesen, dass es Probleme mit der Beleuchtung gab, zumal die Begleiterin der Klägerin schon vor dem Unfall des öfteren auf diese Probleme hingewiesen hätte. Die §§ 333 ff ASVG seien nicht anwendbar, da zwischen den Streitteilen kein Dienstnehmerverhältnis bestehe und die Beklagte daher auch nicht haftungsprivilegiert sei. Auch zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und der Beklagten als Eigentümerin der Liegenschaft bzw der Universität als Mieterin bestehe kein Rechtsverhältnis. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 1319 ABGB. Diese Bestimmung werde von der Rechtsprechung weit ausgelegt und etwa auch auf Fälle angewendet, in denen jemand in Baugruben, Schächte oder Ähnliches stürze. Hier sei der Garagenabgang aufgrund der defekten Lampe nicht nur nicht ausreichend beleuchtet gewesen, sondern er habe sich darüber hinaus aufgrund des Niveauunterschieds zwischen den vor Beginn der Stiege verlegten Bodenplatten und dieser selbst in einem schlechten Zustand befunden. Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB sei der Halter, also derjenige, der die Gefahr rechtzeitig abwehren und rechtzeitig nötige Vorkehrungen treffen könne. Dies sei hier die Beklagte, die für die Gebäudesanierung und Aufsicht und damit auch für die rechtzeitige Gefahrenabwehr zuständig gewesen sei. Die Gefahr sei für die Beklagte erkennbar gewesen, zumal schon früher auf die nicht funktionierende Beleuchtung hingewiesen worden sei. Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht vorzuwerfen, da es dieser frei gestanden sei, den „offiziellen" Zugang zur Tiefgarage über die Stiege zu benutzen. Sie habe sich der Treppe auch vorsichtig genähert, den Sturz aber aufgrund der Mangelhaftigkeit der Beleuchtung und des (gefährlichen) Übergangs von den Bodenplatten zur Treppe nicht verhindern können.Das Erstgericht gab der Klage in ihrem Feststellungsbegehren und im Großteil des Zahlungsbegehrens statt und wies ein Mehrbegehren von 1.344,97 EUR (samt Zinsen) ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest, es sei bekannt gewesen, dass es Probleme mit der Beleuchtung gab, zumal die Begleiterin der Klägerin schon vor dem Unfall des öfteren auf diese Probleme hingewiesen hätte. Die Paragraphen 333, ff ASVG seien nicht anwendbar, da zwischen den Streitteilen kein Dienstnehmerverhältnis bestehe und die Beklagte daher auch nicht haftungsprivilegiert sei. Auch zwischen der Arbeitgeberin der Klägerin und der Beklagten als Eigentümerin der Liegenschaft bzw der Universität als Mieterin bestehe kein Rechtsverhältnis. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus Paragraph 1319, ABGB. Diese Bestimmung werde von der Rechtsprechung weit ausgelegt und etwa auch auf Fälle angewendet, in denen jemand in Baugruben, Schächte oder Ähnliches stürze. Hier sei der Garagenabgang aufgrund der defekten Lampe nicht nur nicht ausreichend beleuchtet gewesen, sondern er habe sich darüber hinaus aufgrund des Niveauunterschieds zwischen den vor Beginn der Stiege verlegten Bodenplatten und dieser selbst in einem schlechten Zustand befunden. Besitzer im Sinne des Paragraph 1319, ABGB sei der Halter, also derjenige, der die Gefahr rechtzeitig abwehren und rechtzeitig nötige Vorkehrungen treffen könne. Dies sei hier die Beklagte, die für die Gebäudesanierung und Aufsicht und damit auch für die rechtzeitige Gefahrenabwehr zuständig gewesen sei. Die Gefahr sei für die Beklagte erkennbar gewesen, zumal schon früher auf die nicht funktionierende Beleuchtung hingewiesen worden sei. Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht vorzuwerfen, da es dieser frei gestanden sei, den „offiziellen" Zugang zur Tiefgarage über die Stiege zu benutzen. Sie habe sich der Treppe auch vorsichtig genähert, den Sturz aber aufgrund der Mangelhaftigkeit der Beleuchtung und des (gefährlichen) Übergangs von den Bodenplatten zur Treppe nicht verhindern können.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Dienstgeberprivileg des § 333 ASVG komme der Beklagten nicht zu Gute, weil die Klägerin weder ihre Dienstnehmerin noch Studentin der Universität gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Ansprüche auch keineswegs ausschließlich auf § 1319a ABGB gestützt, sondern ein Vorbringen erstattet, das die Subsumtion des Sachverhalts auch unter § 1319 ABGB zulasse, wobei sie auch ausdrücklich erklärt habe, ihre Ansprüche auf sämtliche Rechtsgrundlagen zu stützen. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte als Wegehalterin gleichzeitig auch als Besitzerin einer im Zuge eines Wegs bestehenden Anlage im Sinn des § 1319 ABGB zu werten sei und dass § 1319a ABGB als Spezialnorm § 1319 ABGB verdränge. Die gegenständliche Treppe sei kein Weg im Sinn von § 1319a ABGB, sondern ein Gebäudeteil. Die Beklagte sei als Gebäudehalterin im Sinn des § 1319 ABGB anzusehen, weil sie für die Behebung größerer Schäden zuständig gewesen sei und nach dem Unfall auch die Niveauunterschiede beseitigt und einen zweiten Handlauf sowie einen zusätzlichen Lichtmast angebracht habe. Der Klägerin sei kein Mitverschulden vorzuwerfen. Sie habe der einzuschlagenden Wegstrecke ausreichende Aufmerksamkeit zugewendet, aufgrund der ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse die Unebenheiten aber nicht erkennen können. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil zur Haftung nach § 1319 ABGB eine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe, an die sich das Berufungsgericht gehalten habe.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Dienstgeberprivileg des Paragraph 333, ASVG komme der Beklagten nicht zu Gute, weil die Klägerin weder ihre Dienstnehmerin noch Studentin der Universität gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Ansprüche auch keineswegs ausschließlich auf Paragraph 1319 a, ABGB gestützt, sondern ein Vorbringen erstattet, das die Subsumtion des Sachverhalts auch unter Paragraph 1319, ABGB zulasse, wobei sie auch ausdrücklich erklärt habe, ihre Ansprüche auf sämtliche Rechtsgrundlagen zu stützen. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte als Wegehalterin gleichzeitig auch als Besitzerin einer im Zuge eines Wegs bestehenden Anlage im Sinn des Paragraph 1319, ABGB zu werten sei und dass Paragraph 1319 a, ABGB als Spezialnorm Paragraph 1319, ABGB verdränge. Die gegenständliche Treppe sei kein Weg im Sinn von Paragraph 1319 a, ABGB, sondern ein Gebäudeteil. Die Beklagte sei als Gebäudehalterin im Sinn des Paragraph 1319, ABGB anzusehen, weil sie für die Behebung größerer Schäden zuständig gewesen sei und nach dem Unfall auch die Niveauunterschiede beseitigt und einen zweiten Handlauf sowie einen zusätzlichen Lichtmast angebracht habe. Der Klägerin sei kein Mitverschulden vorzuwerfen. Sie habe der einzuschlagenden Wegstrecke ausreichende Aufmerksamkeit zugewendet, aufgrund der ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse die Unebenheiten aber nicht erkennen können. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil zur Haftung nach Paragraph 1319, ABGB eine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe, an die sich das Berufungsgericht gehalten habe.