Rechtssatz RS0107589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107589
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Rechtssatz
Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbietet sich; § 1319a ABGB muss als Spezialnorm § 1319 ABGB verdrängen.Ist der Wegehalter (Paragraph 1319 a, ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (Paragraph 1319, ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbietet sich; Paragraph 1319 a, ABGB muss als Spezialnorm Paragraph 1319, ABGB verdrängen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 104/97s
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 104/97s
Veröff: SZ 70/71
- 6 Ob 80/02m
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 80/02m
Vgl
- 7 Ob 58/03k
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 7 Ob 58/03k
Auch; Beisatz: Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk besteht. (T1)
- 2 Ob 158/03d
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 158/03d
Beisatz: Ob der Wegehalter aber an einem im Zuge des Weges befindlichen Objekt ein eigenes Interesse hat, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
- 2 Ob 79/04p
Entscheidungstext OGH 15.04.2004 2 Ob 79/04p
Beis wie T1; Beis wie T2
- 10 Ob 27/07d
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 27/07d
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 260/08d
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 260/08d
Auch; Beisatz: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen, auch wenn die Anlage - etwa eine Treppe - zugleich als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Kommt jemand zu Schaden, weil die in diesem Sinne als „Weg" gewidmete Fläche mangelhaft, also etwa uneben und/oder nicht ausreichend beleuchtet ist, kann der Geschädigte seine Ansprüche nur auf § 1319a ABGB, nicht aber (auch) auf § 1319 ABGB stützen. (T3)
- 2 Ob 256/09z
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 256/09z
Auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Ist ein auf einem Weg aufgeführtes Werk iSd § 1319 ABGB nicht zugleich auch Anlage iSd § 1319a ABGB, so bleibt auch nach der neueren Rechtsprechung die Anspruchskonkurrenz zwischen diesen beiden Bestimmungen grundsätzlich (weiterhin) bestehen. (T4)
Beisatz: Als „im Zuge des Wegs befindliche Anlagen“ sind Anlagen iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu verstehen, also solche, die dem Verkehr auf dem Weg dienen. (T5)
Beisatz: Ein in einer Fußgängerzone aufgestellter Plakatständer fördert nicht die bessere Benützbarkeit dieser Verkehrsfläche. Er dient nicht dem Fußgängerverkehr, sondern behindert ihn und ist somit auch nicht als „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren. (T6)
- 2 Ob 60/11d
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 60/11d
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T3 nur: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen. (T7)
Beisatz: Hier: Ein Pilomat ist nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a ABGB anzusehen. (T8)
- 2 Ob 36/13b
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 36/13b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht etwa dann, wenn dieser also auch selbst von der Anlage profitiert. (T9)
- 7 Ob 113/13p
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 113/13p
- 1 Ob 142/13h
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 142/13h
Vgl auch; Beis wie T8
- 1 Ob 150/15p
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 150/15p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 8 Ob 103/17f
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
Beis wie T1; Beis wie T9
Veröff: SZ 2017/112
- 9 Ob 19/19p
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 19/19p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Ein Lichtschacht ist nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a ABGB anzusehen. (T10)
- 7 Ob 179/19b
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 179/19b
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich von der beklagte Gemeinde zum Schutz der Markisen von Geschäften aufgestellt. (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107589
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0040OB00104_97S0000_001