Der Oberste Gerichtshof ist in jüngerer Zeit von seiner zunächst vertretenen Ansicht abgegangen, dass zwischen den §§ 1319 und 1319a ABGB (grundsätzlich) auch im Fall der Interessenneutralität des Wegehalters Anspruchskonkurrenz bestehe. In der Entscheidung 4 Ob 104/97s, SZ 70/71 = EvBl 1997/158 wurde ausgesprochen, dass dann, wenn der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage iSd § 1319 ABGB zu werten sei, § 1319a ABGB als Spezialnorm § 1319 ABGB verdrängt. Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 2 Ob 357/97g, JBl 1998, 715 (Koziol) = ZVR 1999/80 und 2 Ob 281/01i, JBl 2002, 463 = RdW 2002/273 = ZVR 2002/52 = ecolex 2002/130 (Helmich) dargelegt hat, nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk (in letzterem Fall war dies eine Brückenwaage, von der der Wegehalter profitierte) besteht.Der Oberste Gerichtshof ist in jüngerer Zeit von seiner zunächst vertretenen Ansicht abgegangen, dass zwischen den Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB (grundsätzlich) auch im Fall der Interessenneutralität des Wegehalters Anspruchskonkurrenz bestehe. In der Entscheidung 4 Ob 104/97s, SZ 70/71 = EvBl 1997/158 wurde ausgesprochen, dass dann, wenn der Wegehalter (Paragraph 1319 a, ABGB) gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage iSd Paragraph 1319, ABGB zu werten sei, Paragraph 1319 a, ABGB als Spezialnorm Paragraph 1319, ABGB verdrängt. Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 2 Ob 357/97g, JBl 1998, 715 (Koziol) = ZVR 1999/80 und 2 Ob 281/01i, JBl 2002, 463 = RdW 2002/273 = ZVR 2002/52 = ecolex 2002/130 (Helmich) dargelegt hat, nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk (in letzterem Fall war dies eine Brückenwaage, von der der Wegehalter profitierte) besteht.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Zutreffend hat das Berufungsgericht den einzelnen, etwas hervorstehenden Pflasterstein (über den die Klägerin gestürzt ist) auf dem gepflasterten Weg, dessen Halterin die Beklagte ist, nicht als "aufgeführtes Werk" iSd § 1319 ABGB betrachtet; keine Rede kann davon sein, dass dies mit der Definition eines "Werks" iSd § 1319 ABGB nicht im Einklang stünde (vgl dazu Harrer in Schwimann, ABGB² VII, § 1319 Rz 4 und 5 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Schon deshalb hat das Berufungsgericht eine Haftung nach § 1319 ABGB zutreffend ausgeschlossen. Abgesehen davon kann aber, selbst wenn man dem Pflasterstein Werkqualität nach § 1319 ABGB zubilligen könnte, von einem "vorzüglichen Interesse" der beklagten Partei im Sinne der Ausführungen zu JBl 2002, 463 gar keine Rede sein.Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Zutreffend hat das Berufungsgericht den einzelnen, etwas hervorstehenden Pflasterstein (über den die Klägerin gestürzt ist) auf dem gepflasterten Weg, dessen Halterin die Beklagte ist, nicht als "aufgeführtes Werk" iSd Paragraph 1319, ABGB betrachtet; keine Rede kann davon sein, dass dies mit der Definition eines "Werks" iSd Paragraph 1319, ABGB nicht im Einklang stünde vergleiche dazu Harrer in Schwimann, ABGB² römisch sieben, Paragraph 1319, Rz 4 und 5 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Schon deshalb hat das Berufungsgericht eine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB zutreffend ausgeschlossen. Abgesehen davon kann aber, selbst wenn man dem Pflasterstein Werkqualität nach Paragraph 1319, ABGB zubilligen könnte, von einem "vorzüglichen Interesse" der beklagten Partei im Sinne der Ausführungen zu JBl 2002, 463 gar keine Rede sein.
Die von der Revisionswerberin behaupteten Zulassungsgründe sind daher nicht gegeben.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird von der Revisionswerberin aber auch in der Rechtsrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Beklagte (ohnehin) grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB zu verantworten habe, nicht dargetan. Die Abgrenzung, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen werden und stellt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (10 ObS 1003/96; 6 Ob 80/02m uva). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Beklagten nach den festgestellten Umständen nicht der Vorwurf einer grob fahrlässigen Verletzung ihrer Pflichten als Wegehalter gemacht werden kann, auch wenn man berücksichtigt, dass ihr Wegenetz von zahlreichen Touristen frequentiert wird, ist eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls nicht zu erblicken.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird von der Revisionswerberin aber auch in der Rechtsrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Beklagte (ohnehin) grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1319 a, ABGB zu verantworten habe, nicht dargetan. Die Abgrenzung, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen werden und stellt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (10 ObS 1003/96; 6 Ob 80/02m uva). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Beklagten nach den festgestellten Umständen nicht der Vorwurf einer grob fahrlässigen Verletzung ihrer Pflichten als Wegehalter gemacht werden kann, auch wenn man berücksichtigt, dass ihr Wegenetz von zahlreichen Touristen frequentiert wird, ist eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls nicht zu erblicken.
Soweit die Revisionswerberin schließlich noch das Unterbleiben der Beiziehung eines Bausachverständigen als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, übersieht sie, dass ein derartiger Verfahrensmangel bereits vom Berufungsgericht verneint wurde und daher nach stRsp nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger², Rz 3 zu § 503 mwN).Soweit die Revisionswerberin schließlich noch das Unterbleiben der Beiziehung eines Bausachverständigen als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, übersieht sie, dass ein derartiger Verfahrensmangel bereits vom Berufungsgericht verneint wurde und daher nach stRsp nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger², Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).
Da demnach ein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist, war das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).