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Entscheidung 1 Ob 150/15p×

Entscheidung 1 Ob 150/15p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029880 Rechtssatz 12.07.1972Zivilrecht
Der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1319 ABGB ist weit auszulegen.
RS0029932 Rechtssatz 12.04.1961Zivilrecht
Eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen, sondern auch dann, wenn die Gefahrenquelle ein Gebäude oder ein anderes auf dem Grundstü …
RS0029960 Rechtssatz 22.09.1982Zivilrecht
Allen Anwendungsfällen des § 1319 ABGB ist gemein, dass für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter …
RS0030003 Rechtssatz 14.01.1931Zivilrecht
Haftung nach § 1319 ABGB für die Verletzungen, die jemand dadurch erleidet, dass er sich an ein schadhaftes Geländer anlehnt und abstürzt. Sorgfalt.
RS0030182 Rechtssatz 30.07.1963Zivilrecht
Kein Arbeitsunfall, wenn ein Hotelbediensteter während seiner Zimmerstunde beim Schneeballwerfen vom Balkon des Hotels stürzt, weil das Balkongeländer zu schwach ist; daher Haftung des schuldtragenden Hoteliers nach § 1319 ABGB.
RS0042392 Rechtssatz 24.05.1984Zivilrecht
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinz …
RS0107589 Rechtssatz 22.04.1997Zivilrecht
Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftu …