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Entscheidung 2 Ob 256/09z×

Entscheidung 2 Ob 256/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob256/09z

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Hermann S*, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde B*, vertreten durch Mag. Markus Heller, Rechtsanwalt in Baden, wegen 4.700 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 3.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 26. August 2009, GZ 18 R 120/09i-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 11. Mai 2009, GZ 9 C 695/08b-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger stürzte am 7. 11. 2007 bei einem abendlichen Spaziergang in einer Fußgängerzone über eine in ca 10 bis 15 cm Höhe gespannte Kette, mit der ein Plakatständer an der Standsäule eines Verkehrszeichens befestigt war. Der Abstand zwischen dem Plakatständer und dem Verkehrszeichen betrug rund 1 m. Der Plakatständer befand sich bereits seit einigen Tagen in dieser Position. Vor dem Kläger war schon ein anderer Passant über die Kette gestolpert, dabei aber unverletzt geblieben.

Mitarbeiter der beklagten Gemeinde hatten den Plakatständer aufgestellt. Weil in der Vergangenheit derartige Ständer bereits mehrfach umgeworfen oder gar auf die Fahrbahn geworfen worden waren, wurde er an der Standsäule befestigt. Die Befestigung erfolgte mittels einer 2 m langen Kette derart, dass zwischen dem Plakatständer und der Standsäule ein Abstand von 30 cm verblieb. Ohne das Entfernen der Kette wäre ein maximaler Abstand von 40 cm möglich gewesen.

In die beschriebene Position konnte der Plakatständer nur dadurch gelangen, dass die Kette von einem oder mehreren Unbekannten auf einer Seite des Plakatständers aus der Befestigungsvorrichtung herausgerissen wurde, wofür erhebliche Gewaltanwendung erforderlich war.

Der Kläger stützte in erster Instanz den geltend gemachten Schadenersatzanspruch und das Feststellungsbegehren im Wesentlichen auf Paragraph 1319 a, ABGB.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Sie gingen davon aus, dass der beklagten Partei kein schweres Verschulden am Unfall des Klägers vorzuwerfen sei.

Das Berufungsgericht führte dazu aus, es würde den an eine Stadtgemeinde anzulegenden Sorgfaltsmaßstab überspannen, von ihr regelmäßige Kontrollen zu verlangen, ob ursprünglich ausreichend gesicherte Plakatständer durch Vandalenakte oder „Lausbubenstreiche“ zu einer Gefahrenquelle für Fußgänger geworden sein könnten. Die beklagte Partei habe nicht damit rechnen müssen, dass Dritte ein Ende der Kette von dem Plakatständer lösen und diesen sodann in eine gefahrenträchtige Position rücken würden. Dass die beklagte Partei von dem weiteren Vorfall Kenntnis erlangt habe, stehe nicht fest. Andere Anspruchsgrundlagen kämen nicht in Betracht. Paragraph 1319 a, ABGB verdränge als Spezialnorm Paragraph 1319, ABGB, es sei denn, dass ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk (hier: des Plakatständers) bestehe. Dazu habe der Kläger aber kein Sachvorbringen erstattet. Ereigne sich ein Unfall auf einem Weg iSd Paragraph 1319 a, ABGB, sei dem Geschädigten auch die Berufung auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verwehrt.

Über Antrag des Klägers erklärte das Berufungsgericht entgegen seinem ursprünglichen Ausspruch die ordentliche Revision nachträglich doch für zulässig. Im Hinblick auf das Argument des Klägers, das für die Anwendbarkeit des Paragraph 1319, ABGB geforderte besondere Interesse der beklagten Partei sei im vorliegenden Fall offenkundig, müsse dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit gegeben werden, eine allfällige Fehlbeurteilung der Behauptungslast durch das Berufungsgericht zu korrigieren.

Rechtliche Beurteilung

Die von der klagenden Partei erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Weder in dessen Begründung noch in der Revision wird eine erhebliche, für die Entscheidung auch präjudizielle Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.

1. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verdrängt Paragraph 1319 a, ABGB als speziellere Norm Paragraph 1319, ABGB, wenn der Wegehalter gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Wegs befindlichen Anlage zu werten ist (4 Ob 104/97s = SZ 70/71; 2 Ob 158/03d; 1 Ob 260/08d; RIS-Justiz RS0107589). Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht (2 Ob 281/01g; 2 Ob 158/03d; RIS-Justiz RS0107589 [T1]). Als „im Zuge des Wegs befindliche Anlagen“ sind Anlagen iSd Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB zu verstehen (demnach insbesondere Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben oder Pflanzungen), also solche, die dem Verkehr auf dem Weg dienen vergleiche 4 Ob 104/97s [Geländer]; 2 Ob 281/01i [Brückenwaage]; 2 Ob 158/03d [Schachtdeckel]; 1 Ob 260/08d [Treppe]; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b Paragraph 1319 a, Rz 5). Ist ein auf einem Weg aufgeführtes Werk iSd Paragraph 1319, ABGB nicht zugleich auch Anlage iSd Paragraph 1319 a, ABGB, so bleibt auch nach der zitierten neueren Rechtsprechung die Anspruchskonkurrenz zwischen diesen beiden Bestimmungen grundsätzlich (weiterhin) bestehen.

Ein in einer Fußgängerzone aufgestellter Plakatständer fördert nicht die bessere Benützbarkeit dieser Verkehrsfläche. Er dient nicht dem Fußgängerverkehr, sondern behindert ihn und ist somit auch nicht als „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB zu qualifizieren. Die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Anspruchskonkurrenz erörterte Frage nach einem besonderen Interesse der beklagten Partei an dem Plakatständer stellt sich daher nicht. Dem Kläger kann es dann aber auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er dazu kein Tatsachenvorbringen erstattet hat. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger meint - ein solches Interesse offenkundig ist.

2. Im Ergebnis hält sich die Verneinung der Anwendbarkeit des Paragraph 1319, ABGB durch das Berufungsgericht aber dennoch im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur:

Paragraph 1319, ABGB sieht eine Haftung vor, wenn Teile eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werks herabstürzen oder sich ablösen und dadurch ein Schaden verursacht wird. Der Besitzer des Gebäudes oder Werks haftet, wenn der Einsturz oder die Ablösung auf einer mangelhaften Beschaffenheit beruht.

Der Begriff „Werk“ wird in der Rechtsprechung weit ausgelegt (RIS-Justiz RS0029880). So wurden etwa künstliche Aufbauten, wie zB Gerüste, Dachgärten, Tribünen, Landungsstege (RIS-Justiz RS0029970), eine Ankündigungstafel (SZ 25/68), eine auf einem Stativ befestigte Fernsehkamera (3 Ob 119/99t) oder ineinander gestapelte Müllcontainer (7 Ob 38/05x) als „Werk“ iSd Paragraph 1319, ABGB angesehen. Auch die sinngemäße Anwendung des Paragraph 1319, ABGB auf ähnliche Fälle wird bejaht, insbesondere, was die Begriffe des „Werks“ und des „Einsturzes“ bzw „Ablösens“ betrifft (RIS-Justiz RS0029932). Ungeachtet dieser extensiven Auslegung des Werkbegriffs und der Analogiefähigkeit hängt die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB aber davon ab, dass sich eine typische Gefahr des „Werks“ verwirklicht hat (2 Ob 79/08v mwN; RIS-Justiz RS0109820).

In Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat jüngst in der eingehend begründeten Entscheidung 2 Ob 79/08v, bei der es um die von einem ausgegrabenen, auf dem Feld liegen gebliebenen Grenzstein ausgehenden Gefahren ging, unter Hinweis auf einschlägige Vorjudikatur und die Lehrmeinung Reischauers (aaO Paragraph 1319, Rz 2) dargelegt, dass die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB nicht schon durch ein Hindernis als solches begründet werden kann, sondern einer sich aus der Statik und Dynamik eines „Werks“ ergebenden Gefahr als Voraussetzung bedarf (dies noch vernachlässigend 2 Ob 357/97g = JBl 1998, 715 [Koziol]; vergleiche hingegen 2 Ob 90/98v; 3 Ob 199/99t; 6 Ob 80/02m; 9 Ob 27/04t; RIS-Justiz RS0029932 [T11 und T16]).

Im Sinne der gebotenen weiten Auslegung dieses Begriffs könnte demnach auch ein Plakatständer als „Werk“ beurteilt werden. Die nur der Sicherung des Plakatständers dienende Kette wäre infolge ihrer festen mechanischen Verbindung als Teil dieses „Werks“ anzusehen (RIS-Justiz RS0029970 [T5]). Die typische Gefahr eines solchen „Werks“ (im Sinne eines dynamischen Vorgangs) wäre aber darin gelegen gewesen, dass der Plakatständer aufgrund unzureichender Standsicherheit oder äußerer Einflüsse umstürzen und dabei Schäden herbeiführen hätte können (so etwa im Falle der in der Revision zitierten Entscheidung SZ 25/68; vergleiche auch 1 Ob 34/05i). Dass diese Gefahr verwirklicht worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Die Kette, über die er stürzte, stellte sich jedoch als bloßes Hindernis dar.

Mit dem Vorwurf, die Vorinstanzen hätten seinen Anspruch zu Unrecht nicht auch nach Paragraph 1319, ABGB geprüft, zeigt der Kläger somit keine Fehlbeurteilung auf, die im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

3. Hat sich der Unfall auf einem Weg iSd Paragraph 1319 a, ABGB ereignet, so kann der Geschädigte die Auswirkungen des damit verbundenen Haftungsprivilegs nicht durch die Berufung auf die in Paragraph 1295, ABGB wurzelnde allgemeine Verkehrssicherungspflicht umgehen. Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gemäß Paragraph 1319 a, ABGB bleibt vielmehr für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum (2 Ob 59/05y mwN; RIS-Justiz RS0111360).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein. Warum diese auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden sollte, wird in der Revision nicht dargetan. Die (wörtliche) Wiederholung der bereits in zweiter Instanz abgelehnten Argumente wirft jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

4. Das Tatbestandsmerkmal „mangelhafter Zustand“ in Paragraph 1319 a, ABGB bedeutet, dass nicht nur für den Weg selbst, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit im weiteren Sinn gehaftet wird (2 Ob 53/02m; RIS-Justiz RS0030088). Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Wegs ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich nach Paragraph 1319 a, Absatz 2, letzter Satz ABGB danach, was nach Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Lage in der Natur und nach dem Verkehrsbedürfnis angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs zu erreichen (2 Ob 53/02m; 1 Ob 260/05z; 2 Ob 19/06t; 2 Ob 115/08p uva).

Welche Maßnahmen im konkreten Fall zu ergreifen sind, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt infolge dieser Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage dar (2 Ob 53/02m). Dies trifft auch auf die Beurteilung der Frage zu, ob die Unterlassung einer zumutbaren Maßnahme dem Wegehalter bereits als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann. Ermessensfragen, wie solchen über die Schwere des Verschuldens, kommt nämlich im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zu (2 Ob 53/02m; 2 Ob 310/02f; 2 Ob 19/06t; RIS-Justiz RS0087606).

Nach ständiger Rechtsprechung ist unter grober Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1319 a, ABGB eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv besonders schwere Verstoß muss auch subjektiv schwer anzulasten sein (2 Ob 59/05y mwN; 2 Ob 19/06t; RIS-Justiz RS0030171).

Eine gravierende, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Verkennung dieser Rechtslage ist nicht ersichtlich, wenn das Berufungsgericht die Auffassung vertrat, die beklagte Partei habe angesichts der von ihr gewählten Art der Sicherung des Plakatständers mit dem Entstehen einer Kontrollmaßnahmen erfordernden Gefahrenquelle für Fußgänger nicht als wahrscheinlich rechnen müssen. Steht doch fest, dass es erheblicher Gewaltanwendung eines oder mehrerer Dritter bedurfte, um die Kette lösen und den Ständer samt Kette in eine gefahrenträchtige Position rücken zu können.

5. Da keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beantwortet werden musste, ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Textnummer

E94088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00256.09Z.0527.000

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Dokumentnummer

JJT_20100527_OGH0002_0020OB00256_09Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029880 Rechtssatz 12.07.1972Zivilrecht
Der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1319 ABGB ist weit auszulegen.
RS0029932 Rechtssatz 12.04.1961Zivilrecht
Eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen, sondern auch dann, wenn die Gefahrenquelle ein Gebäude oder ein anderes auf dem Grundstü …
RS0029970 Rechtssatz 20.10.1964Zivilrecht
Ein "Werk" ist nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau, wie ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube, eine elektrische Leitung. Teil eines Werkes ist, was mit diesem in organischer oder mechanischer fester Ver …
RS0030088 Rechtssatz 13.03.1979Zivilrecht
Das Wort "Zustand" im § 1319a ABGB bedeutet, dass nicht nur für den Weg selbst im engeren Sinn, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinne gehaftet werden solle.
RS0030171 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, son …
RS0030180 Rechtssatz 13.07.1982Zivilrecht
Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann.
RS0030202 Rechtssatz 29.09.1987Zivilrecht
Aus § 1319 a Abs 2 folgt, dass der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters nicht allgemein bestimmt werden kann. Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit den Verkehr über sein Grundstück zulässt, sind nur in sehr geringem Umfang Maßnahmen zur Instandhaltun …
RS0087605 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Wegs ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen.
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0087607 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen.
RS0107589 Rechtssatz 22.04.1997Zivilrecht
Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftu …
RS0107590 Rechtssatz 22.04.1997Zivilrecht
Ein Geländer, welches dem Schutz von Verkehrsbenützern vor einem Absturz dient, ist Bestandteil des Weges und den in § 1319a Abs 2 - nicht vollständig - aufgezählten Objekten gleichzuhalten.
RS0109820 Rechtssatz 12.02.1998Zivilrecht
Jede Schadensverursachung durch typische Gefahren eines Werks ist unter § 1319 ABGB zu subsumieren.
RS0111360 Rechtssatz 03.12.1998Zivilrecht
Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gemäß 1319a ABGB bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum.