Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des der beklagten Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Bediensteten eine aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die in einer mehrfachen Verletzung des Überraschungsverbots erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings ebenso wenig vor, wie die gerügte Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die in einer mehrfachen Verletzung des Überraschungsverbots erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings ebenso wenig vor, wie die gerügte Aktenwidrigkeit (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
In ihrer Rechtsrüge verweist die beklagte Partei auf jene erstinstanzlichen Feststellungen, wonach die Unfallstelle zunächst trotz negativer Temperaturen nicht vereist gewesen sei, die Temperaturen sich ab Mitternacht zum positiven bewegt hätten und bei Beendigung der ersten Streufahrt um 01:30 Uhr das Einsetzen von Regen nicht vorhersehbar gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof habe in ähnlich gelagerten Fällen die Verpflichtung zur vorbeugenden Streuung verneint.
Hiezu wurde erwogen:
1. Gemäß § 1319a ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Das Tatbestandselement „mangelhafter Zustand" bedeutet, dass nicht nur für den Weg selbst, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinne gehaftet wird. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist, wie sich aus § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB ergibt, das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen (2 Ob 191/97w mwN; 2 Ob 314/99m; 2 Ob 226/02b; 2 Ob 21/05k; vgl auch RIS-Justiz RS0029997, RS0030180, RS0087607).1. Gemäß Paragraph 1319 a, ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Das Tatbestandselement „mangelhafter Zustand" bedeutet, dass nicht nur für den Weg selbst, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinne gehaftet wird. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist, wie sich aus Paragraph 1319 a, Absatz 2, letzter Satz ABGB ergibt, das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen (2 Ob 191/97w mwN; 2 Ob 314/99m; 2 Ob 226/02b; 2 Ob 21/05k; vergleiche auch RIS-Justiz RS0029997, RS0030180, RS0087607).
2. Jene Rechtsprechung, wonach an die Streupflicht auf offenen Freilandstraßen (§ 2 Abs 1 Z 16 StVO) keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften (RIS-Justiz RS0023431), ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Unfallstelle nach den Feststellungen im Ortsgebiet liegt. Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von Streumaßnahmen aber auch bereits mehrfach betont, dass eine vorbeugende Streuung in der Regel nicht zu verlangen sei (vgl ZVR 1976/290; MietSlg 34.280; 2 Ob 51/89; 2 Ob 314/99m; 2 Ob 21/05k). Ebenso wurde ausgesprochen, dass kleinen Gemeinden als Wegehalter weniger zuzumuten ist als großen, doch wird generell der öffentlichen Hand, also auch Gemeinden, gegenüber der Allgemeinheit mehr Verantwortung aufgebürdet als Privaten (2 Ob 191/97w mwN; 2 Ob 299/01m; 2 Ob 226/02b; 2 Ob 21/05k). Entscheidend für den Umfang der Streupflicht sind immer die Umstände des Einzelfalls (2 Ob 21/05k mwN; RIS-Justiz RS0087607).2. Jene Rechtsprechung, wonach an die Streupflicht auf offenen Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, StVO) keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften (RIS-Justiz RS0023431), ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Unfallstelle nach den Feststellungen im Ortsgebiet liegt. Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von Streumaßnahmen aber auch bereits mehrfach betont, dass eine vorbeugende Streuung in der Regel nicht zu verlangen sei vergleiche ZVR 1976/290; MietSlg 34.280; 2 Ob 51/89; 2 Ob 314/99m; 2 Ob 21/05k). Ebenso wurde ausgesprochen, dass kleinen Gemeinden als Wegehalter weniger zuzumuten ist als großen, doch wird generell der öffentlichen Hand, also auch Gemeinden, gegenüber der Allgemeinheit mehr Verantwortung aufgebürdet als Privaten (2 Ob 191/97w mwN; 2 Ob 299/01m; 2 Ob 226/02b; 2 Ob 21/05k). Entscheidend für den Umfang der Streupflicht sind immer die Umstände des Einzelfalls (2 Ob 21/05k mwN; RIS-Justiz RS0087607).
3. § 1319a ABGB begründet eine deliktische Haftung. Dem Geschädigten obliegt daher neben dem Beweis der - hier unstrittigen - Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit (2 Ob 509/92; 2 Ob 191/97w; Danzl in KBB² § 1319a Rz 2; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1319a Rz 34; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b § 1319a Rz 18). Gemeint ist damit grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn, also der Beweis eines Sachverhalts, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll (2 Ob 509/92; vgl auch 2 Ob 21/05k; Reischauer aaO § 1319a Rz 18). Gelingt dem Geschädigten dieser Beweis, so kann sich der Wegehalter noch durch den Beweis der fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit der objektiv groben Fahrlässigkeit von der Haftung befreien (2 Ob 509/92; Reischauer aaO § 1319a Rz 18).3. Paragraph 1319 a, ABGB begründet eine deliktische Haftung. Dem Geschädigten obliegt daher neben dem Beweis der - hier unstrittigen - Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit (2 Ob 509/92; 2 Ob 191/97w; Danzl in KBB² Paragraph 1319 a, Rz 2; Harrer in Schwimann, ABGB³ römisch sechs Paragraph 1319 a, Rz 34; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b Paragraph 1319 a, Rz 18). Gemeint ist damit grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn, also der Beweis eines Sachverhalts, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll (2 Ob 509/92; vergleiche , auch 2 Ob 21/05k; Reischauer aaO Paragraph 1319 a, Rz 18). Gelingt dem Geschädigten dieser Beweis, so kann sich der Wegehalter noch durch den Beweis der fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit der objektiv groben Fahrlässigkeit von der Haftung befreien (2 Ob 509/92; Reischauer aaO Paragraph 1319 a, Rz 18).
Dem Kläger ist zwar der Beweis gelungen, dass der mangelhafte Zustand des Weges für den Unfall ursächlich war. Aus der Tatsache, dass die Unfallstelle zur Unfallszeit eisglatt und nicht bestreut war, ist aber noch kein der beklagten Partei anzulastendes Verschulden ableitbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie (bzw der zu ihren „Leuten" zählende Bedienstete) es in bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt vorwerfbarer Weise unterlassen hätte, für eine zumutbare Streuung der Unfallstelle zu sorgen (2 Ob 51/89; 2 Ob 21/05k).
Dies trifft aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu. Diese können in ihrem Gesamtzusammenhang nur dahin verstanden werden, dass es nicht wegen der Niederschläge vom Vortag oder der Nähe eines Baches, sondern wegen des zwischen 01:30 Uhr und 03:30 Uhr einsetzenden Regens zur Vereisung der Unfallstelle gekommen war. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung der Wetterlage bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit - etwa aufgrund allgemein zugänglicher Wetterprognosen - objektiv vorhersehbar war, gehen aus den Feststellungen nicht hervor. Die beklagte Partei verweist zu Recht darauf, dass ihr Bediensteter im Zuge des ersten nächtlichen Streueinsatzes die Fahrbahn der Kleebergstraße auf Vereisung kontrolliert und die eisigen Stellen bestreut hatte sowie darauf, dass die Temperaturen ab Mitternacht angestiegen sind. War aber zum Zeitpunkt der Beendigung des ersten Streueinsatzes eine die abermalige Glatteisbildung begünstigende Entwicklung der Wetterlage objektiv nicht vorhersehbar, begründete weder die Unterlassung einer vorbeugenden Streuung der übrigen Straßenteile noch die vorübergehende Unterbrechung der Beobachtung der Wetterlage eine grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn (vgl 2 Ob 21/05k zu einem ganz ähnlich gelagerten Sachverhalt). Ist diese doch nach der Rechtsprechung als auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (vgl 2 Ob 59/05y; RIS-Justiz RS0030171). Da der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht bewiesen hat, kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, aus welchen Gründen das spätere Einsetzen von Niederschlägen „für Kurt K*****" (also subjektiv) nicht vorhersehbar war.Dies trifft aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu. Diese können in ihrem Gesamtzusammenhang nur dahin verstanden werden, dass es nicht wegen der Niederschläge vom Vortag oder der Nähe eines Baches, sondern wegen des zwischen 01:30 Uhr und 03:30 Uhr einsetzenden Regens zur Vereisung der Unfallstelle gekommen war. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung der Wetterlage bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit - etwa aufgrund allgemein zugänglicher Wetterprognosen - objektiv vorhersehbar war, gehen aus den Feststellungen nicht hervor. Die beklagte Partei verweist zu Recht darauf, dass ihr Bediensteter im Zuge des ersten nächtlichen Streueinsatzes die Fahrbahn der Kleebergstraße auf Vereisung kontrolliert und die eisigen Stellen bestreut hatte sowie darauf, dass die Temperaturen ab Mitternacht angestiegen sind. War aber zum Zeitpunkt der Beendigung des ersten Streueinsatzes eine die abermalige Glatteisbildung begünstigende Entwicklung der Wetterlage objektiv nicht vorhersehbar, begründete weder die Unterlassung einer vorbeugenden Streuung der übrigen Straßenteile noch die vorübergehende Unterbrechung der Beobachtung der Wetterlage eine grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn vergleiche 2 Ob 21/05k zu einem ganz ähnlich gelagerten Sachverhalt). Ist diese doch nach der Rechtsprechung als auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist vergleiche 2 Ob 59/05y; RIS-Justiz RS0030171). Da der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht bewiesen hat, kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, aus welchen Gründen das spätere Einsetzen von Niederschlägen „für Kurt K*****" (also subjektiv) nicht vorhersehbar war.
Das Erstgericht hat somit das Klagebegehren zu Recht abgewiesen, weshalb sein Urteil wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da keine Berufungsverhandlung stattgefunden hat, gebührt für die Berufungsbeantwortung nur der dreifache und nicht der verzeichnete vierfache Einheitssatz.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da keine Berufungsverhandlung stattgefunden hat, gebührt für die Berufungsbeantwortung nur der dreifache und nicht der verzeichnete vierfache Einheitssatz.