Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Das Berufungsgericht zeigt in der Begründung seines abändernden Ausspruches nach § 508 Abs 3 ZPO nicht einmal ansatzweise eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofes einen Wertungsspielraum, so darf das Berufungsgericht seinen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalles eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief, weil der Oberste Gerichtshof andernfalls in jedem in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen hätte (EvBl 2001/52; 1 Ob 221/03m; RIS-Justiz RS0114180).Das Berufungsgericht zeigt in der Begründung seines abändernden Ausspruches nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO nicht einmal ansatzweise eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofes einen Wertungsspielraum, so darf das Berufungsgericht seinen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalles eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief, weil der Oberste Gerichtshof andernfalls in jedem in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen hätte (EvBl 2001/52; 1 Ob 221/03m; RIS-Justiz RS0114180).
Auch in der Revision der Klägerin werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.Auch in der Revision der Klägerin werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (RIS-Justiz RS0029997). In Freilandgebieten dürfen daher an die Streupflicht keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (ZVR 1979/316; ZVR 1986/11; 2 Ob 51/89; 2 Ob 314/99m; RIS-Justiz RS0023431). In der Regel ist auch eine vorbeugende Streuung nicht zu verlangen (2 Ob 51/89; 2 Ob 314/99m). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem Verkehrsbedürfnis angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges zu erreichen (2 Ob 191/97w mwN; 2 Ob 314/99m; 2 Ob 226/02b). Dabei ist kleinen Gemeinden weniger zuzumuten als großen (ZVR 1979/316), doch wird generell der öffentlichen Hand als Wegehalterin gegenüber der Allgemeinheit mehr Verantwortung aufgebürdet als Privaten (2 Ob 191/97w; 2 Ob 226/02b). Eine abschließende Umschreibung der Pflichten des Wegehalters ist infolge der Einzelfallbezogenheit nicht möglich, weshalb auch die Frage nach dem Umfang der Streupflicht keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (2 Ob 299/01m; 2 Ob 226/02b).
Dies gilt insbesondere für die für eine Haftung nach § 1319a ABGB entscheidende Frage, ob dem Wegehalter grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (2 Ob 79/04p). Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv besonders schwere Verstoß muss auch subjektiv schwer anzulasten sein (ZVR 1980/46; ZVR 1986/11; ZVR 1990/15 uva; RIS-Justiz RS0030171).Dies gilt insbesondere für die für eine Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB entscheidende Frage, ob dem Wegehalter grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (2 Ob 79/04p). Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv besonders schwere Verstoß muss auch subjektiv schwer anzulasten sein (ZVR 1980/46; ZVR 1986/11; ZVR 1990/15 uva; RIS-Justiz RS0030171).
Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, ist dem Berufungsgericht bei der Lösung dieser Rechtsfrage nicht unterlaufen. Aus der Tatsache, dass die Unfallstelle zur Unfallszeit in der von den Vorinstanzen festgestellten Weise vereist war, ist noch kein der beklagten Partei anzulastendes Verschulden ableitbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie es in bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt vorwerfbarer Weise unterlassen hätte, für eine ihr zumutbare Streuung der Unfallstelle zu sorgen (vgl 2 Ob 51/89). Auf Grund der zahlreichen Hinweise in den Wettervorhersagen „für die Becken der Alpensüdseite", musste auch im Gemeindegebiet der beklagten Partei für die Nacht auf den 30. 12. 2001 mit kurzzeitigem, Glatteisbildung begünstigendem Niederschlag gerechnet werden, sodass die Beobachtung der Wetterlage geboten war. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes hervorgehoben, dass der mit der Besorgung des Winterdienstes betraute Gemeindebedienstete das Wetter zwischen 3.30 Uhr und 4.00 Uhr beobachtet, hiebei aber hellen und sternenklaren Himmel wahrgenommen hat, weshalb er sich - in der Gewissheit, um 5.45 Uhr ohnedies wieder aufzustehen - zur Fortsetzung seiner Nachtruhe entschloss. Aus der weiteren Feststellung, „die Hälfte des Himmels" sei etwa um 4.00 Uhr bewölkt gewesen, „die andere Hälfte" sternenklar, ist nicht ableitbar, dass der Bedienstete der beklagten Partei selbst unter Berücksichtigung der vor Glatteis warnenden Prognosen in Rundfunk und Fernsehen kurz bevorstehenden Niederschlag und die drohende Vereisung der konkreten Unfallstelle leicht erkennen hätte können (vgl 2 Ob 314/99m). Die seiner Entscheidungsbegründung immanente Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, eine schadensträchtige Verschlechterung der Wetterlage im Zeitraum zwischen 4.00 Uhr und 5.45 Uhr sei zwar auch nach Beobachtung der um 4.00 Uhr herrschenden Wetterlage noch als möglich, aber nicht als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen, hält sich im Rahmen seines Ermessensspielraumes. Es begründet auch keine erhebliche Rechtsfrage, ob im konkreten Einzelfall ausnahmsweise eine vorbeugende Streuung vorzunehmen gewesen wäre oder ob die beklagte Partei für eine durchgehende Beobachtung der Wetterlage während der gesamten Nacht zu sorgen gehabt hätte. Es stellt ferner keine auffallende Fehlbeurteilung dar, wenn das Berufungsgericht in dem Umstand, dass die von der Klägerin befahrene Gemeindestraße in einem vom Streuplan nicht bevorzugten Freilandgebiet 15 Minuten nach Einsetzen des gefrierenden Nieselregens noch nicht gestreut war, den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit (im objektiven Sinn) - auch unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Organisations- und Überwachungsverschuldens der beklagten Partei - nicht verwirklicht sah. Schließlich vermag die Klägerin auch durch die Wiedergabe verschiedener Judikaturzitate zur Abgrenzung grober von leichter Fahrlässigkeit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darzutun, richtet sich doch die Anwendung dieser Grundsätze stets nach den Umständen des Einzelfalles.Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, ist dem Berufungsgericht bei der Lösung dieser Rechtsfrage nicht unterlaufen. Aus der Tatsache, dass die Unfallstelle zur Unfallszeit in der von den Vorinstanzen festgestellten Weise vereist war, ist noch kein der beklagten Partei anzulastendes Verschulden ableitbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie es in bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt vorwerfbarer Weise unterlassen hätte, für eine ihr zumutbare Streuung der Unfallstelle zu sorgen vergleiche 2, Ob 51/89). Auf Grund der zahlreichen Hinweise in den Wettervorhersagen „für die Becken der Alpensüdseite", musste auch im Gemeindegebiet der beklagten Partei für die Nacht auf den 30. 12. 2001 mit kurzzeitigem, Glatteisbildung begünstigendem Niederschlag gerechnet werden, sodass die Beobachtung der Wetterlage geboten war. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes hervorgehoben, dass der mit der Besorgung des Winterdienstes betraute Gemeindebedienstete das Wetter zwischen 3.30 Uhr und 4.00 Uhr beobachtet, hiebei aber hellen und sternenklaren Himmel wahrgenommen hat, weshalb er sich - in der Gewissheit, um 5.45 Uhr ohnedies wieder aufzustehen - zur Fortsetzung seiner Nachtruhe entschloss. Aus der weiteren Feststellung, „die Hälfte des Himmels" sei etwa um 4.00 Uhr bewölkt gewesen, „die andere Hälfte" sternenklar, ist nicht ableitbar, dass der Bedienstete der beklagten Partei selbst unter Berücksichtigung der vor Glatteis warnenden Prognosen in Rundfunk und Fernsehen kurz bevorstehenden Niederschlag und die drohende Vereisung der konkreten Unfallstelle leicht erkennen hätte können vergleiche 2, Ob 314/99m). Die seiner Entscheidungsbegründung immanente Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, eine schadensträchtige Verschlechterung der Wetterlage im Zeitraum zwischen 4.00 Uhr und 5.45 Uhr sei zwar auch nach Beobachtung der um 4.00 Uhr herrschenden Wetterlage noch als möglich, aber nicht als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen, hält sich im Rahmen seines Ermessensspielraumes. Es begründet auch keine erhebliche Rechtsfrage, ob im konkreten Einzelfall ausnahmsweise eine vorbeugende Streuung vorzunehmen gewesen wäre oder ob die beklagte Partei für eine durchgehende Beobachtung der Wetterlage während der gesamten Nacht zu sorgen gehabt hätte. Es stellt ferner keine auffallende Fehlbeurteilung dar, wenn das Berufungsgericht in dem Umstand, dass die von der Klägerin befahrene Gemeindestraße in einem vom Streuplan nicht bevorzugten Freilandgebiet 15 Minuten nach Einsetzen des gefrierenden Nieselregens noch nicht gestreut war, den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit (im objektiven Sinn) - auch unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Organisations- und Überwachungsverschuldens der beklagten Partei - nicht verwirklicht sah. Schließlich vermag die Klägerin auch durch die Wiedergabe verschiedener Judikaturzitate zur Abgrenzung grober von leichter Fahrlässigkeit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darzutun, richtet sich doch die Anwendung dieser Grundsätze stets nach den Umständen des Einzelfalles.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.