Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs befasste sich der erkennende Senat zuletzt in der die Haltung von Hauskatzen betreffenden Entscheidung 1 Ob 25/02m mit Fragen der Tierhalterhaftung. Danach hat ein Tierhalter die objektiv erforderliche Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung seines Tieres einzuhalten und hiefür den Beweis zu erbringen. Unter ordnungsgemäßer Verwahrung seien jene Maßnahmen zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise geboten seien. Das Maß der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres werde insbesondere durch die Gefährlichkeit des Tieres seiner Art und Individualität nach, also durch die Möglichkeit einer Schädigung als Folge eines spezifischen Tierverhaltens bestimmt. Insofern sei eine Abwägung der Interessen maßgebend. Je größer die Gefährlichkeit des Tieres sei, umso strengere Anforderungen seien an die jeweils gebotene Sorgfalt zu stellen. Gehe von einem Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen aus, so sei die Verwahrung des Tieres durch Einzäunung, Ankettung, Anlegung eines Maulkorbs oder Führung an der Leine als zumutbare und gravierende Interessen nicht beeinträchtigende Maßnahme erforderlich. Der Umfang der Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflicht hänge letztlich stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
An den soeben referierten Leitlinien ist festzuhalten. Vor deren Hintergrund ist nicht erkennbar, dass dem Berufungsgericht bei der zuvor angesprochenen Interessenabwägung eine gravierende Fehlbeurteilung der Umstände dieses Falls unterlaufen wäre. Eine solche wäre aber die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision. Eine Revision ist somit nicht schon dann zulässig, wenn Wertungen im Einzelfall innerhalb des Spielraums der durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Grundsätze allenfalls auch ein anderes Ergebnis zeitigen könnten. Andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem Einzelfall die Sachentscheidung fällen. Deshalb wurde bereits wiederholt ausgesprochen, das Berufungsgericht dürfe, wenn eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum eröffne, seinen Ausspruch, die Revision sei unzulässig, nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt sei, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0114180).
Soweit die Klägerin als Stütze für ihre Ansicht die Entscheidung 8 Ob 592/92 ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass dort die Erfordernisse der Verwahrung und Beaufsichtigung eines Hundes, der mit Kleinkindern in Kontakt kam, erörtert wurden. Dabei wurde im Kontext mit der Hunden eigentümlichen Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit ausgesprochen, "die gebotene Sorgfalt des Halters" sei "immer schon dann verletzt", wenn er es zulasse, dass ein Kleinkind (Anm: dort ein vierjähriges Kind) mit dem Hund unbeaufsichtigt spiele. Die Klägerin ist - auch unter Beachtung ihres Entwicklungsstands - einerseits kein Kleinkind mehr, andererseits sind die für die Hundehaltung geltenden Grundsätze nicht ohne weiteres auf die Haltung eines Weidetiers wie ein gutmütiges und etwa in der Mitte eines Grundstücks des Tierhalters - in einer nicht zu geringen Distanz zu vorbeiführenden Wegen - angebundenes Pony zu übertragen, das sich, um überhaupt weiden zu können, in dem durch die Stricklänge begrenzten Wiesenumfeld bewegen können muss. Die Ansicht der Klägerin würde letztlich bedeuten, dass ein Landwirt, der den Anforderungen nach § 1320 ABGB genügen will, seine Weidetiere selbst im Fall der Einzäunung der Weiden ständig überwachen müsste, weil sich Kinder von einem leicht zu überwindenden Hindernis gewöhnlich nicht abhalten lassen, sich Tieren, zu denen sie sich hingezogen fühlen, zu nähern.Soweit die Klägerin als Stütze für ihre Ansicht die Entscheidung 8 Ob 592/92 ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass dort die Erfordernisse der Verwahrung und Beaufsichtigung eines Hundes, der mit Kleinkindern in Kontakt kam, erörtert wurden. Dabei wurde im Kontext mit der Hunden eigentümlichen Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit ausgesprochen, "die gebotene Sorgfalt des Halters" sei "immer schon dann verletzt", wenn er es zulasse, dass ein Kleinkind Anmerkung, dort ein vierjähriges Kind) mit dem Hund unbeaufsichtigt spiele. Die Klägerin ist - auch unter Beachtung ihres Entwicklungsstands - einerseits kein Kleinkind mehr, andererseits sind die für die Hundehaltung geltenden Grundsätze nicht ohne weiteres auf die Haltung eines Weidetiers wie ein gutmütiges und etwa in der Mitte eines Grundstücks des Tierhalters - in einer nicht zu geringen Distanz zu vorbeiführenden Wegen - angebundenes Pony zu übertragen, das sich, um überhaupt weiden zu können, in dem durch die Stricklänge begrenzten Wiesenumfeld bewegen können muss. Die Ansicht der Klägerin würde letztlich bedeuten, dass ein Landwirt, der den Anforderungen nach Paragraph 1320, ABGB genügen will, seine Weidetiere selbst im Fall der Einzäunung der Weiden ständig überwachen müsste, weil sich Kinder von einem leicht zu überwindenden Hindernis gewöhnlich nicht abhalten lassen, sich Tieren, zu denen sie sich hingezogen fühlen, zu nähern.
Nach allen bisherigen Erwägungen ist die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.Nach allen bisherigen Erwägungen ist die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hin. Dessen Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 40,, 41 in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hin. Dessen Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich.