Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß die Frage, ob der Hundehalter mit der gebotenen Sorgfalt für die Verwahrung seines Hundes gesorgt hat, eine Frage des Einzelfalles ist; die Unterinstanzen haben aber bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung dazu ausgesprochenen Grundsätze insofern verletzt, als sie vor allem der bei der Verwahrung eines wenngleich als gutmütig geltenden Hundes in der Nähe von Kleinkindern geforderten besonderen Vorsicht des Halters nicht die nötige Bedeutung beigemessen haben (siehe die grundlegenden Ausführungen in der E JBl 1982, 150), sodaß die außerordentliche Revision zulässig ist; sie ist auch berechtigt.
Gemäß § 1320 Satz 2 ABGB ist der Halter eines Tieres für jeden Schaden verantwortlich, der in der besonderen Tiergefahr seine Ursache hat, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Tiere stellen ihrer Natur nach auf Grund der Unberechenbarkeit ihres triebhaften Verhaltens, das auf menschliche Interessen nicht Rücksicht nimmt, eine - jeweils mehr oder weniger große - besondere Gefahrenquelle dar, die es rechtfertigt, dem Tierhalter im Falle der Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt bei der Verwahrung des Tieres das Haftungsrisiko, das der typischen Tiergefahr entspringt, aufzuerlegen. Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu bestimmen; insbesondere sind Art und Individualität des Tieres bei der Beurteilung seiner Gefährlichkeit sorgfältig zu berücksichtigen und die Möglichkeit einer Schädigung durch das spezifische Tierverhalten zu bedenken (JBl 1982, 150). Es muß zwar nicht jede denkbare Möglichkeit einer Schädigung ausgeschlossen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12, 20 ff zu § 1320 mwN aus der oberstgerichtlichen Rechtsprechung), aber doch das Risiko nach der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung bedacht werden.Gemäß Paragraph 1320, Satz 2 ABGB ist der Halter eines Tieres für jeden Schaden verantwortlich, der in der besonderen Tiergefahr seine Ursache hat, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Tiere stellen ihrer Natur nach auf Grund der Unberechenbarkeit ihres triebhaften Verhaltens, das auf menschliche Interessen nicht Rücksicht nimmt, eine - jeweils mehr oder weniger große - besondere Gefahrenquelle dar, die es rechtfertigt, dem Tierhalter im Falle der Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt bei der Verwahrung des Tieres das Haftungsrisiko, das der typischen Tiergefahr entspringt, aufzuerlegen. Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu bestimmen; insbesondere sind Art und Individualität des Tieres bei der Beurteilung seiner Gefährlichkeit sorgfältig zu berücksichtigen und die Möglichkeit einer Schädigung durch das spezifische Tierverhalten zu bedenken (JBl 1982, 150). Es muß zwar nicht jede denkbare Möglichkeit einer Schädigung ausgeschlossen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12, 20 ff zu Paragraph 1320, mwN aus der oberstgerichtlichen Rechtsprechung), aber doch das Risiko nach der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung bedacht werden.
Wegen ihres bisherigen Verhaltens als gutmütig angesehene Hunde dürfen zwar grundsätzlich in Haus und Hof frei und ohne Maulkorb herumlaufen. In der Nähe von Kleinkindern ist aber auch bei solchen Hunden besondere Vorsicht geboten (Reischauer aaO Rz 18 mwN), weil das Verhalten von Kindern Tieren gegenüber ebenso unberechenbar ist wie die darauffolgende Reaktion der Tiere, sodaß Kleinkinder durch einen unbeaufsichtigten Hund in ihrer Nähe stets potentiell gefährdet sind. Die gebotene Sorgfalt des Halters ist daher immer schon dann verletzt, wenn er es zuläßt, daß ein Kleinkind mit dem Hund unbeaufsichtigt spielt. Von einem vierjährigen Kind darf regelmäßig nicht erwartet werden, daß es sich einem Hund gegenüber risikolos verhält, ihm also absichtlich oder versehentlich, im Spiel oder ernstlich Schmerz oder sonstiges Unbehagen bereitet (zB an den Haaren, Ohren oder am Schwanz zieht) oder ihm auf die Pfoten tritt. Die Beklagte mußte vielmehr damit rechnen, daß die Klägerin im Umgang mit dem Hund ein unberechenbares Verhalten zeigt und daß auch dann die folgende Reaktion des Hundes ebenfalls unberechenbar ist. Damit ist aber eine "über die jedem Hund grundsätzlich innewohnende Unberechenbarkeit hinausgehende Gefährlichkeit" - wie sie das Berufungsgericht forderte - unerheblich. Wird nicht für eine entsprechende Beaufsichtigung des Kindes, eine abgesonderte Verwahrung des Hundes oder sonstige Sicherung, zB durch Anlegen eines Maulkorbes, gesorgt, verletzt der Hundehalter seine Verwahrungspflicht (JBl 1982, 150 mwN uva).
Die Beklagte durfte aus der aus dem vorherigen Tierverhalten abgeleiteten Gutmütigkeit ihres Hundes keinesfalls darauf schließen, daß er niemals jemanden ernstlich verletzten werde. Auch die Erfahrung, daß sich bisher im Verkehr ihres Hundes mit Kindern durch Jahre hindurch kein Schadensfall ereignet hatte, schließt nicht die künftige Möglichkeit eines solchen aus. Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtliche Folgen ("Freibiß") - die auch in der Entscheidung des Berufungsgerichtes anklingt (S 7 = AS 127: "Ein gutmütiger und harmloser Hund"; "langjähriges gutmütiges Verhalten") -, kann vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden; die richtige Folgerung aus einem solchen Verhalten des Tieres ("Erstbiß") ist vielmehr, daß dem Halter künftig eine gesteigerte Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres trifft.
Die Beklagte hätte, als sie sah, daß die Klägerin allein und unbeaufsichtigt mit dem Hund in Kontakt tritt, entweder das Kind beaufsichtigen oder für die erforderliche Verwahrung oder Sicherung ihres Hundes (etwa durch Wegsperren oder Anlegen eines Maulkorbes) Sorge tragen müssen. Da sie dies unterlassen hat, obwohl sie damals dort die einzige Person war, die diese Vorkehrungen hätte treffen können, ist ihr eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verwahrungspflicht anzulasten, sodaß sie für die unstrittig entstandenen Schäden und möglicherweise noch entstehenden Folgeschäden haftet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.