Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0030111×

Rechtssatz RS0030111

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030111

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Rechtssatz

Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt; die richtige Folgerung aus einem solchen Verhalten des Tieres ("Erstbiß") ist vielmehr, daß dem Halter künftig eine gesteigerte Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres trifft.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 592/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 592/92
    Veröff: SZ 65/106
  • 6 Ob 47/01g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 47/01g
    Vgl auch; nur: Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. (T1) Beisatz: Auch bisher als gutmütig bekannte Hunde müssen beaufsichtigt werden. Die Haftung erfordert nicht einen schon stattgefundenen Schadensfall. (T2)
  • 4 Ob 163/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 4 Ob 163/25m
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0030111

Im RIS seit

09.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0080OB00592_9200000_001