Entscheidungsgründe:
Am 7.1.1984 gegen 16,45 Uhr fuhr Mag. Walter H*** mit dem von ihm gelenkten PKW mit dem Kennzeichen K 86.801 auf der Gemeindestraße zwischen St. Michael ob Bleiburg und Mittlern in Richtung Norden. Infolge Glatteisbildung gelang es ihm nicht, den PKW vor dem die Gemeindestraße kreuzenden Eisenbahngleis der Bahnlinie Bleiburg-Klagenfurt anzuhalten. Der auf dem Gleis zum Stillstand gekommene PKW wurde von einem Zug erfaßt und mitgeschleift. Dabei wurden Mag. Walter H*** und die im PKW mitfahrenden Dr. Helmut und Mag. Ingrid P*** verletzt. Der PKW und die Lokomotive des Zugs wurden beschädigt. Wegen dieses Unfalls wurde Mag. Walter H*** mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12.7.1984, 30 E Vr 842/84-11, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, die im Straßenverkehr erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit insbesondere dadurch außer acht gelassen zu haben, daß er auf der vereisten Straße vor einer unbeschrankten Eisenbahnkreuzung nicht rechtzeitig und unsachgemäß bremste, weshalb er den PKW erst auf dem Gleiskörper zum Stillstand brachte. Ein von ihm gegen dieses Urteil erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. Die Klägerin war zur Unfallszeit sowohl Haftpflicht- als auch Kaskoversicherer des am Unfall beteiligten PKW. Sie erbrachte in dieser Eigenschaft an ihre Versicherungsnehmerin, die Eigentümerin und Halterin des PKW Mag. Roswitha H***, die verletzten Fahrzeuginsassen Dr. Helmut und Mag. Ingrid P***, an einen Sozialversicherungsträger und an die Ö*** B*** Leistungen. Auf Grund gegen die Klägerin ergangener Versäumungsurteile steht fest, daß sie Dr. Helmut und Mag. Ingrid P*** gegenüber zum Ersatz künftiger Unfallschäden im Rahmen des den PKW betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet ist.Am 7.1.1984 gegen 16,45 Uhr fuhr Mag. Walter H*** mit dem von ihm gelenkten PKW mit dem Kennzeichen K 86.801 auf der Gemeindestraße zwischen St. Michael ob Bleiburg und Mittlern in Richtung Norden. Infolge Glatteisbildung gelang es ihm nicht, den PKW vor dem die Gemeindestraße kreuzenden Eisenbahngleis der Bahnlinie Bleiburg-Klagenfurt anzuhalten. Der auf dem Gleis zum Stillstand gekommene PKW wurde von einem Zug erfaßt und mitgeschleift. Dabei wurden Mag. Walter H*** und die im PKW mitfahrenden Dr. Helmut und Mag. Ingrid P*** verletzt. Der PKW und die Lokomotive des Zugs wurden beschädigt. Wegen dieses Unfalls wurde Mag. Walter H*** mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12.7.1984, 30 E römisch fünf r 842/84-11, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, die im Straßenverkehr erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit insbesondere dadurch außer acht gelassen zu haben, daß er auf der vereisten Straße vor einer unbeschrankten Eisenbahnkreuzung nicht rechtzeitig und unsachgemäß bremste, weshalb er den PKW erst auf dem Gleiskörper zum Stillstand brachte. Ein von ihm gegen dieses Urteil erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. Die Klägerin war zur Unfallszeit sowohl Haftpflicht- als auch Kaskoversicherer des am Unfall beteiligten PKW. Sie erbrachte in dieser Eigenschaft an ihre Versicherungsnehmerin, die Eigentümerin und Halterin des PKW Mag. Roswitha H***, die verletzten Fahrzeuginsassen Dr. Helmut und Mag. Ingrid P***, an einen Sozialversicherungsträger und an die Ö*** B*** Leistungen. Auf Grund gegen die Klägerin ergangener Versäumungsurteile steht fest, daß sie Dr. Helmut und Mag. Ingrid P*** gegenüber zum Ersatz künftiger Unfallschäden im Rahmen des den PKW betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrags verpflichtet ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit der Behauptung, daß den Lenker des PKW nur ein mit einem Drittel zu bewertendes Verschulden an diesem Unfall treffe, während die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur Streuung der Straße ein mit zwei Dritteln zu bewertendes Verschulden zu verantworten habe, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 419.467,32 sA; ferner stellte sie ein auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zwei Drittel aller Leistungen, die die Klägerin aus Anlaß dieses Unfalls künftig an Dr. Helmut und Mag. Ingrid P*** zu erbringen hat, gerichtetes Feststellungsbegehren.
Die Klägerin behauptete, folgende Leistungen aus Anlaß dieses Verkehrsunfalls erbracht zu haben:
Leistungen aus der Kaskoversicherung
an ihre Versicherungsnehmerin S 93.100,--
Schadenersatz an die ÖBB S 11.858,--
Schadenersatz an Sozialversicherungsträger S 52.587,--
Schadenersatz an Dr. Helmut P***
(einschließlich Akontozahlungen) S 215.000,--
Schadenersatz an Mag. Ingrid P***
(einschließlich Akontozahlungen) S 194.000,--
Ferner behauptet sie, folgende Liqui-
dationskosten (als Haftpflichtversicherer)
getragen zu haben:
Kosten für Aktenabschriften S 390,--
Verteidigungskosten des PKW-Lenkers S 25.942,--
Kosten für ärztliche Untersuchungen
des Dr. Helmut P*** S 24.597,--
Kosten für ärztliche Untersuchungen
der Mag. Ingrid P*** S 11.727,--
S 629.201,--.
Zwei Drittel dieses Betrags habe ihr die Beklagte zu ersetzen. Zwischen der Marktgemeinde Eberndorf, der Halterin der Straße, auf der sich der Unfall ereignet habe, und der Beklagten sei vereinbart worden, daß die Winterreinigung und Streuung an der Unfallstelle von der Beklagten durchgeführt werde. Tatsächlich sei die Straße zur Unfallszeit spiegelglatt und nicht gestreut gewesen; die Beklagte sei ihrer Streupflicht schuldhaft nicht nachgekommen. Da sie nicht die Halterin der Straße sei, hafte sie auch für leichte Fahrlässigkeit. Ihr Feststellungsinteresse begründete die Klägerin mit der Möglichkeit, daß sie in Hinkunft Leistungen an Dr. Helmut und Mag. Ingrid P*** zu erbringen haben werde.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß die Klagsforderung verjährt sei. Der Unfall sei auf das Alleinverschulden des Mag. H*** zurückzuführen, der, obwohl bereits 400 m vor der Unfallstelle Glatteis aufgetreten sei, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und unsachgemäß gebremst und verspätet reagiert habe. Der von ihm gelenkte PKW sei nur mit Sommerreifen ausgestattet gewesen. Die Beklagte hafte als Halterin der Straße nur für grobe Fahrlässigkeit. Tatsächlich sei ihr aber überhaupt keine Fahrlässigkeit anzulasten. Die Fahrbahn sei im Unfallsbereich noch in den Mittagsstunden des 7.1.1984 trocken gewesen; die Vereisung sei erst kurz vor dem Unfall aufgetreten. Im übrigen bestritt die Beklagte den Klagsanspruch der Höhe nach; Verteidigungskosten und Kosten für Aktenabschriften seien von ihr nicht zu refundieren. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte, soweit für die Frage der Schadenersatzpflicht der Beklagten von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Grenze zwischen den Gemeinden B*** und Eberndorf verläuft knapp südlich des unbeschrankten Bahnübergangs, an dem sich der Unfall ereignete. Jener Teil der Gemeindestraße, der nördlich des Gemeindegebiets der Beklagten im Gebiet der Gemeinde Eberndorf liegt, erstreckt sich von der Gemeindegrenze in einer Länge von 100 bis 150 m bis zur Einbindung in die Landesstraße, die von Bleiburg nach Kühnsdorf führt. Dieses Stück der Gemeindestraße wurde auf Grund einer schon mindestens 10 Jahre alten Vereinbarung zwischen den beiden Gemeinden im Winter stets von der Beklagten sowohl bezüglich der Schneeräumung als auch bezüglich der Streuung betreut. Die Beklagte bekommt bzw. bekam hiefür von der Gemeinde Eberndorf kein Entgelt. Der Grund für die getroffene Vereinbarung liegt darin, daß Schneeräumfahrzeuge im Bereich der gemeinsamen Gemeindegrenze keine Wendemöglichkeit haben. Organe der Gemeinde Eberndorf haben die Durchführung der Winterbetreuung durch die Beklagte laufend kontrolliert und noch nie Grund zur Beanstandung gehabt. Die Beklagte hat einen Bauhof, dessen Leiter dem Bürgermeister unterstellt ist. Sie verfügte zur Unfallszeit neben vier Schneeräumfahrzeugen über ein Streufahrzeug. Das Gemeindestraßennetz ist ca. 400 km lang. Im Winter wird nur mit Splitt (nie mit Salz) gestreut. Es gibt einen Räumungsplan, nach welchem bestimmte Gemeindestraßen mit stärkerer Verkehrsfrequenz - diese haben eine Gesamtlänge von ca 150 km - bei der Räumung und Bestreuung vor den übrigen Priorität genießen. Zu den derart bevorzugten Gemeindestraßen gehört auch jene, auf der sich der Unfall ereignete. Für die Bestreuung aller bevorzugten Gemeindestraßen ist, da nur ein Streuwagen eingesetzt wird und auf die Ladezeit Bedacht genommen werden muß, ein Zeitaufwand von etwa fünf Stunden erforderlich. Unmittelbar im Anschluß an eine Schneeräumung wird automatisch mit Splitt gestreut. Überdies veranlaßt der Leiter des Bauhofs dann die Streuung, wenn dies auf Grund glatter Fahrbahnen notwendig wird und er darüber Meldung erhält bzw es selbst wahrnimmt.
Die Eisenbahnkreuzung, an der sich der Unfall ereignete, ist nach beiden Seiten durch Andreaskreuze und Stoptafeln - in Fahrtrichtung des PKW (Norden) 4 m vor den Schienen - abgesichert. Die letztgenannte Stelle wurde als Fixpunkt angenommen. Bis 20 m vor dem Fixpunkt verläuft die Straße in einem Wald. Sichtverbindung bis zum Fixpunkt hat man bereits aus mindestens 150 m Entfernung. 80 m und 30 m vor dem Fixpunkt sind Verkehrszeichen "Bahnübergang ohne Schranken" angebracht. Die Straße hat vor der Eisenbahnkreuzung ein leichtes Gefälle bis zu 3 %. Eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung ist nicht angeordnet.
Im Unfallsbereich war zuletzt am 4. und 5.1.1984 Schnee gefallen. Die Straße wurde an diesen Tagen geräumt und mit Splitt bestreut, danach bis zum Unfall nicht mehr. Am gesamten Unfallstag (7.1.1984) erhielt der Leiter des Bauhofs der Beklagten keine Glatteismeldung. Der Vorarbeiter der Beklagten August H*** meldet dem Bauhof, wenn infolge Eisbildung Splitt zu streuen ist. Er ist täglich mit dem PKW im Gemeindegebiet unterwegs; ob er auch am Unfallstag die Gemeindestraßen befuhr, kann nicht festgestellt werden. Am Unfallstag war die Straße in den Fahrspuren schneefrei. Noch am Mittag des Unfallstags herrschte auf der Gemeindestraße von St. Michael bei Bleiburg nach Mittlern kein Glatteis. Wie lange vor dem Unfall Glatteis in größerem Umfang auftrat, kann nicht festgestellt werden. Wenn tagsüber an sonnigen Wintertagen Schmelzwasser rinnt, gefriert es erfahrungsgemäß im Schatten, insbesondere in bewaldeter Gegend. Wie lange der Streusplitt in den Fahrspuren verbleibt, die Streuung also "effektiv bleibt", kann auch nicht annähernd geschätzt werden. Auf den Nebenstraßen - das sind alle Straßen, die nicht Landesstraßen sind; diese werden von einem anderen Straßenhalter mit Salz bestreut - herrschte zur Unfallszeit im Unfallsbereich allgemein Glatteis.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentichen dahin, daß dem Verjährungseinwand der Beklagten keine Berechtigung zukomme. Die Beklagte sei auf Grund der übernommenen Winterbetreuung des auf dem Gebiet der Gemeinde Eberndorf liegenden Straßenstücks als Mithalter zu qualifizieren, sodaß § 1319 a ABGB zur Anwendung gelange. Grobe Fahrlässigkeit sei der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen nicht anzulasten. In Waldgebieten könne es immer wieder zu Eisbildung kommen, wenn das unter Sonneneinstrahlung rinnende Schmelzwasser nach Sonnenuntergang gefriere. Eine prophylaktische Streuung in all diesen Gebieten würde die Kapazitäten kleinerer Gemeinden (wie der Beklagten) überfordern und sei daher nicht zumutbar. Konkrete Feststellungen darüber, wann das Glatteis am Unfallstag in größerem Ausmaß erstmals aufgetreten sei, seien nicht möglich gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, daß dies bereits in der Mittagszeit geschehen sei, könne der Beklagten keine grob fahrlässige Verletzung ihrer Streupflicht vorgeworfen werden, weil sie im Gemeindegebiet ein Straßennetz von etwa 150 km mit Priorität zu bestreuen habe, wofür ein Zeitraum von etwa 5 Stunden erforderlich sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentichen dahin, daß dem Verjährungseinwand der Beklagten keine Berechtigung zukomme. Die Beklagte sei auf Grund der übernommenen Winterbetreuung des auf dem Gebiet der Gemeinde Eberndorf liegenden Straßenstücks als Mithalter zu qualifizieren, sodaß Paragraph 1319, a ABGB zur Anwendung gelange. Grobe Fahrlässigkeit sei der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen nicht anzulasten. In Waldgebieten könne es immer wieder zu Eisbildung kommen, wenn das unter Sonneneinstrahlung rinnende Schmelzwasser nach Sonnenuntergang gefriere. Eine prophylaktische Streuung in all diesen Gebieten würde die Kapazitäten kleinerer Gemeinden (wie der Beklagten) überfordern und sei daher nicht zumutbar. Konkrete Feststellungen darüber, wann das Glatteis am Unfallstag in größerem Ausmaß erstmals aufgetreten sei, seien nicht möglich gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, daß dies bereits in der Mittagszeit geschehen sei, könne der Beklagten keine grob fahrlässige Verletzung ihrer Streupflicht vorgeworfen werden, weil sie im Gemeindegebiet ein Straßennetz von etwa 150 km mit Priorität zu bestreuen habe, wofür ein Zeitraum von etwa 5 Stunden erforderlich sei.
Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde von der Klägerin im Umfang der Abweisung ihres Begehrens mit einem Betrag von S 314.600,50 sA (das ist die Hälfte ihrer behaupteten Leistungen aus Anlaß dieses Verkehrsunfalls) und ihres Feststellungsbegehrens in Ansehung der Hälfte aller Leistungen, die sie aus Anlaß dieses Unfalls künftig an Dr. Helmut und Mag. Ingrid P*** zu erbringen hat, mit Berufung bekämpft. Die Klägerin legte in ihrer Berufung der Beklagten nur mehr ein mit 50 % bewertetes Verschulden an dem eingetretenen Unfall zur Last.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Klägerin keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, weder bezüglich der Regreßansprüche der Klägerin für den an Dr. Helmut P*** geleisteten und künftig zu leistenden Schadenersatz noch für jenen an Mag. Ingrid P*** S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO bezüglich dieser beiden Teilansprüche zulässig sei.Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Klägerin keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, weder bezüglich der Regreßansprüche der Klägerin für den an Dr. Helmut P*** geleisteten und künftig zu leistenden Schadenersatz noch für jenen an Mag. Ingrid P*** S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO bezüglich dieser beiden Teilansprüche zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im wesentlichen aus, das Erstgericht sei mit Recht der Verjährungseinrede der Beklagten nicht gefolgt.
Der Halter eines Weges dürfe seine Pflichten, zB zur Schneeräumung und zum Bestreuen gegen Fahrbahnglätte, auf andere übertragen; diesfalls hafte er selbst nur noch für ein allfälliges Auswahlverschulden oder die Verletzung einer etwaigen Überwachungspflicht. Eine Pflichtenübernahme setze Weisungsfreiheit bezüglich konkret zu treffender Maßnahmen voraus; es müsse ein eigener Organisations- und Verantwortungsbereich des Übernehmers bestehen. Der mit der Betreuung des Weges Beauftragte (der Übernehmer der Pflichten des Halters) handle wie ein selbständiger Übernehmer bzw als "Quasiunternehmer".
Vom Obersten Gerichtshof werde in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein solcher selbständiger Unternehmer nach allgemeinen Schadenersatzregeln (ohne das "Haftungsprivileg" des § 1319 a ABGB) hafte, zumal er nicht zu den Leuten des Halters zu zählen sei, für welche § 1319 a ABGB in seinem Absatz 3 - ebenso wie im Absatz 1 bezüglich des für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges verantwortlichen Halter selbst - die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorsehe. In der Lehre werde diese Auffassung lediglich von Koziol geteilt; im übrigen werde ihr mit gewichtigen Argumenten widersprochen. Das Berufungsgericht verwies hier im einzelnen auf die Lehrmeinungen von Welser in Sprung-König, Schirecht (1977) 395; Posch in ZVR 1984, 257 ff, insbesondere 262; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1319 a; Pichler-Holzer in Handbuch des österreichischen Schirechts (1987) 53 f und Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 13 zu § 1319 a. Der Oberste Gerichtshof habe sich bisher noch in keiner (veröffentlichten) Entscheidung mit den Gegenargumenten auseinandergesetzt, sondern scheine den Wegfall des "Haftungsprivilegs" für den Unternehmer als geradezu selbstverständlich anzusehen.Vom Obersten Gerichtshof werde in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein solcher selbständiger Unternehmer nach allgemeinen Schadenersatzregeln (ohne das "Haftungsprivileg" des Paragraph 1319, a ABGB) hafte, zumal er nicht zu den Leuten des Halters zu zählen sei, für welche Paragraph 1319, a ABGB in seinem Absatz 3 - ebenso wie im Absatz 1 bezüglich des für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges verantwortlichen Halter selbst - die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorsehe. In der Lehre werde diese Auffassung lediglich von Koziol geteilt; im übrigen werde ihr mit gewichtigen Argumenten widersprochen. Das Berufungsgericht verwies hier im einzelnen auf die Lehrmeinungen von Welser in Sprung-König, Schirecht (1977) 395; Posch in ZVR 1984, 257 ff, insbesondere 262; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1319, a; Pichler-Holzer in Handbuch des österreichischen Schirechts (1987) 53 f und Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 1319, a. Der Oberste Gerichtshof habe sich bisher noch in keiner (veröffentlichten) Entscheidung mit den Gegenargumenten auseinandergesetzt, sondern scheine den Wegfall des "Haftungsprivilegs" für den Unternehmer als geradezu selbstverständlich anzusehen.
Es wäre gerechter, jeden - in welcher Funktion auch immer - für den Wegzustand Verantwortlichen einem "einheitlichen Haftungsregime" zu unterwerfen. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofs, die erweiterte Gehilfenhaftung des Halters für seine Leute solle auf den selbständigen Unternehmer nicht angewendet werden, wirke sich in der Praxis keinesfalls als Haftungsprivileg für den Unternehmer aus, sondern vielmehr geradezu als Haftungseinschränkung, denn der Nachweis eines Auswahl- bzw Überwachungsverschuldens des Unternehmers werde in der Regel ebenso schwer zu erbringen sein wie der Beweis der Untüchtigkeit eines weisungsgebundenen Gehilfen. Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Differenzierung "mache wenig Sinn".
Dazu komme - wie der vorliegende Fall deutlich zeige -, daß auch die Unterscheidung zwischen Wegehalter und Unternehmer schwierig und nicht unproblematisch sei. Gegen die Qualifikation der Beklagten als Mithalterin spreche, daß ihr die Gemeinde Eberndorf zur Unfallszeit die Straßenbetreuung wie einem selbständigen Unternehmen übertragen gehabt habe. Für die Annahme der Haltereigenschaft der Beklagten reichten die getroffenen Feststellungen nicht aus. Die Annahme jedoch, die Beklagte hafte als Halterin der Gemeindestraße für eine Verletzung der winterlichen Streupflicht bis wenige Meter vor (südlich) der Unfallstelle nach § 1319 a ABGB, für das restliche, von ihr in gleicher Weise, wenn auch auf Grund einer Vereinbarung mit der Nachbargemeinde in einer anderen Funktion betreute Wegstück hingegen nach allgemeinen Schadenersatzregeln, müsse als geradezu absurd bezeichnet werden. Der Fall zeige deutlich, daß der für die Betreuung zuständige Unternehmer eben nicht unbedingt ein Bauunternehmer sein müsse.Dazu komme - wie der vorliegende Fall deutlich zeige -, daß auch die Unterscheidung zwischen Wegehalter und Unternehmer schwierig und nicht unproblematisch sei. Gegen die Qualifikation der Beklagten als Mithalterin spreche, daß ihr die Gemeinde Eberndorf zur Unfallszeit die Straßenbetreuung wie einem selbständigen Unternehmen übertragen gehabt habe. Für die Annahme der Haltereigenschaft der Beklagten reichten die getroffenen Feststellungen nicht aus. Die Annahme jedoch, die Beklagte hafte als Halterin der Gemeindestraße für eine Verletzung der winterlichen Streupflicht bis wenige Meter vor (südlich) der Unfallstelle nach Paragraph 1319, a ABGB, für das restliche, von ihr in gleicher Weise, wenn auch auf Grund einer Vereinbarung mit der Nachbargemeinde in einer anderen Funktion betreute Wegstück hingegen nach allgemeinen Schadenersatzregeln, müsse als geradezu absurd bezeichnet werden. Der Fall zeige deutlich, daß der für die Betreuung zuständige Unternehmer eben nicht unbedingt ein Bauunternehmer sein müsse.
Die Haftungsbeschränkung des § 1319 a ABGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit finde ihre wesentliche Begründung in der Tatsache, daß die Benützung öffentlicher Straßen jedermann ohne besonderes Entgelt gestattet sei. Bei sinnvoller Gesetzesauslegung dürfe es daher wohl keinen Unterschied machen, ob der Wegehalter seine Pflichten selbst wahrnehme oder in zulässiger Weise auf andere übertragen habe. Deshalb solle der Unternehmer nicht anders als sonstige "Leute" des Straßenerhalters behandelt werden. Daß der Halter den Unternehmer - im Gegensatz zu seinen sonstigen Gehilfen - weisungsfrei gestellt habe, könne für eine Änderung des Haftungsumfangs wohl nicht entscheidend sein. Ob es darüber hinaus richtig wäre, den Straßenerhalter ähnlich einem Kraftfahrzeughalter für fremdes Verschulden der mit seinem Willen bei der Straßenerhaltung tätigen, aber weisungsfreien Personen mithaften zu lassen - auch ein Kraftfahrzeughalter erteile dem Lenker seines Fahrzeugs keine Weisungen hinsichtlich seines Verhaltens in konkreten Situationen des Straßenverkehrs -, könne dahingestellt bleiben.Die Haftungsbeschränkung des Paragraph 1319, a ABGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit finde ihre wesentliche Begründung in der Tatsache, daß die Benützung öffentlicher Straßen jedermann ohne besonderes Entgelt gestattet sei. Bei sinnvoller Gesetzesauslegung dürfe es daher wohl keinen Unterschied machen, ob der Wegehalter seine Pflichten selbst wahrnehme oder in zulässiger Weise auf andere übertragen habe. Deshalb solle der Unternehmer nicht anders als sonstige "Leute" des Straßenerhalters behandelt werden. Daß der Halter den Unternehmer - im Gegensatz zu seinen sonstigen Gehilfen - weisungsfrei gestellt habe, könne für eine Änderung des Haftungsumfangs wohl nicht entscheidend sein. Ob es darüber hinaus richtig wäre, den Straßenerhalter ähnlich einem Kraftfahrzeughalter für fremdes Verschulden der mit seinem Willen bei der Straßenerhaltung tätigen, aber weisungsfreien Personen mithaften zu lassen - auch ein Kraftfahrzeughalter erteile dem Lenker seines Fahrzeugs keine Weisungen hinsichtlich seines Verhaltens in konkreten Situationen des Straßenverkehrs -, könne dahingestellt bleiben.
Die beklagte Stadtgemeinde sei als "Quasiunternehmerin" für den Zustand der Gemeindestraße verantwortlich gewesen; sie hafte als solche für das Verschulden ihrer Leute, allerdings analog § 1319 a ABGB beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Vorliegen eines derartigen qualifizierten Verschuldens sei aber im vorliegenden Fall, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, zu verneinen.Die beklagte Stadtgemeinde sei als "Quasiunternehmerin" für den Zustand der Gemeindestraße verantwortlich gewesen; sie hafte als solche für das Verschulden ihrer Leute, allerdings analog Paragraph 1319, a ABGB beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Vorliegen eines derartigen qualifizierten Verschuldens sei aber im vorliegenden Fall, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, zu verneinen.
Der Umfang der Streupflicht (die in den Rahmen der Instandhaltungspflicht des Straßenerhalters falle) richte sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen im Einzelfall; dabei dürften an die Streupflicht auf Freilandstraßen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil ansonsten Unzumutbares (vom Straßenerhalter) verlangt würde. Der im § 1319 a ABGB verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit sei dahin auszulegen, daß darunter eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen sei, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewÄhnlicher Weise verletzt werde und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen sei. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle sei gegeben, wenn ein objektiv schwerer Verstoß auch subjektiv schwer anzulasten sei.Der Umfang der Streupflicht (die in den Rahmen der Instandhaltungspflicht des Straßenerhalters falle) richte sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen im Einzelfall; dabei dürften an die Streupflicht auf Freilandstraßen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil ansonsten Unzumutbares (vom Straßenerhalter) verlangt würde. Der im Paragraph 1319, a ABGB verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit sei dahin auszulegen, daß darunter eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen sei, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewÄhnlicher Weise verletzt werde und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen sei. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle sei gegeben, wenn ein objektiv schwerer Verstoß auch subjektiv schwer anzulasten sei.
Das Bestreuen von besonders gefährlichen Stellen wie Eisenbahnkreuzungen sei vordringlich durchzuführen; an solchen Stellen müsse auch ohne Meldungen aus der Bevölkerung kontrolliert und gestreut werden. Bei derartigen Eisenbahnkreuzungen, an denen Verkehrsteilnehmer stets anhalten und wieder losfahren müßten, sei auch damit zu rechnen, daß das aufgebrachte Streugut schneller als im sonstigen Straßenverlauf wegbefördert werde. Es könne aber nicht gesagt werden, daß einem Organ oder einem Angestellten (allenfalls leitenden Angestellten bzw Repräsentanten) der beklagten Gemeinde (einer juristischen Person) auffallende Sorglosigkeit im dargestellten Sinn anzulasten wäre. Es dürfe nicht übersehen werden, daß der Räumung und Bestreuung der Gemeindestraße
St. Michael - Mittlern im Rahmen der Organisation des Bauhofs der Beklagten bzw in deren Räumungsplan ohnehin Priorität eingeräumt worden sei, daß die letzte Bestreuung zwei Tage vor dem Unfall stattgefunden habe und inzwischen kein Schnee gefallen sei, daß noch am Mittag des Unfallstags die Fahrspuren eis- und schneefrei gewesen seien und daß der Vorarbeiter August H*** mit dem PKW im Gemeindegebiet stets auf Kontrollfahrt gewesen sei und allfällige Glatteismeldungen erstattet habe, wobei auch nicht feststehe, daß er am Unfallstag seine Pflicht vernachlässigt hätte. Ein Organisationsverschulden der Beklagten sei nicht erkennbar. Das Erstgericht habe daher im Ergebnis mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen "abzuändern und dem Klagebegehren der klagenden Partei unter Zugrundelegung eines gleichteiligen Mitverschuldens Folge zu geben"; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.