Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin kann jedoch derzeit noch nicht erschöpfend beurteilt werden.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere von einer Partei in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur unter der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 ZPO zusammenzurechnen, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar IV 282 und Lehrbuch Rz 1831; SZ 24/335 uva). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches gesondert beurteilt werden. Dabei reicht nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin aus, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken. Während der rechtliche Zusammenhang von Ansprüchen dann zu bejahen ist, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden, ist der tatsächliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching Kommentar I 344 ff; 6 Ob 221/60;Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere von einer Partei in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur unter der Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zusammenzurechnen, wenn sie also in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar römisch vier 282 und Lehrbuch Rz 1831; SZ 24/335 uva). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches gesondert beurteilt werden. Dabei reicht nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin aus, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach Paragraph 55, JN zu bewirken. Während der rechtliche Zusammenhang von Ansprüchen dann zu bejahen ist, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden, ist der tatsächliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching Kommentar römisch eins 344 ff; 6 Ob 221/60;
EvBl. 1969/163; 2 Ob 64/84; 8 Ob 71/85 ua). Nach ständiger
Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben
Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich bei ihnen nur
um formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO handelt
(ZVR 1972/135; ZVR 1973/194 uva). Auch wenn die Ansprüche mehrerer
Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen
Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen. Tritt ein
Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte
Personen Leistungen erbracht hat und dafür mit einer einheitlichen
Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den
einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der
Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet
(JBl. 1985, 111 mwN; 8 Ob 71/85 ua). Das gleiche muß aber auch dann
gelten, wenn der Kasko- und Haftpflichtversicherer auf Grund von
Zahlungen an seinen Versicherungsnehmer und an verschiedene
Geschädigte einen am Unfall angeblich Mitschuldigen auf Rückersatz
in Anspruch nimmt. Die prozessuale Lage ist hier nicht anders, als
ob diese Forderungen von den ursprünglich Berechtigten geltend
gemacht worden wären (2 Ob 197/83; 1 Ob 637/84; 8 Ob 71/85 ua). Es
muß daher im vorliegenden Fall die Revisionszulässigkeit
hinsichtlich eines jeden einzelnen der von der Klägerin geltend
gemachten Regreßansprüche gesondert beurteilt werden. Dies ist auf
der Grundlage des Bewertungsausspruches des Berufungsgerichtes, der
sich auf den gesamten Streitgegenstand, über den es entschieden hat,
bezieht, nicht möglich.
Die von der Klägerin behaupteten Liquidierungskosten, deren
Ersatzfähigkeit in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen ist,
sind, soweit sie in Ansehung bestimmter Geschädigter aufliefen
(Untersuchungskosten bezüglich Dr. Helmut und Mag. Ingrid P***)
den Regreßansprüchen der Klägerin in Ansehung dieser Personen
zuzuordnen. Soweit dies nicht zutrifft (Kosten für Aktenabschriften
und Verteidigungskosten), sind sie mangels eines anderen von der
Klägerin in Anspruch genommenen Verhältnisses nach Kopfteilen den
einzelnen Geschädigten zuzuordnen. Berücksichtigt man dies, dann
betrug im Berufungsverfahren der Streitgegenstand in Ansehung der
von der Klägerin erbrachten Leistungen an die ÖBB S 9.220,50, an den
Sozialversicherungsträger S 29.585,-- und an ihre
Versicherungsnehmerin aus der Kaskoversicherung S 46.550,--. Da
bezüglich dieser Ansprüche der Streitgegenstand nur in einem
Geldbetrag bestand, war eine Bewertung durch das Berufungsgericht in
Ansehung dieser Regreßansprüche nicht erforderlich. Hinsichtlich der
Regreßansprüche der Klägerin bezüglich der Geschädigten Dr. Helmut
und Mag. Ingrid P*** bestand hingegen im Berufungsverfahren der
Streitgegenstand je in einem Geldbetrag (Dr. Helmut P***
S 123.090,--, Mag. Ingrid P*** S 106.155,--) und in einem
Feststellungsanspruch, wobei jeweils zwischen dem Geld- und dem
Feststellungsbegehren ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang
bestand. Bezüglich der aus Leistungen der Klägerin an diese beiden
Geschädigten resultierenden Ansprüche ist im Sinne obiger Rechtsausführungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision eine gesonderte Bewertung durch das Berufungsgericht erforderlich. Dabei sind Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO entbehrlich, weil jeweils der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt und zwischen Leistungs- und Feststellungsbegehren rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht. Wohl aber ist hinsichtlich dieser Ansprüche ein (gesonderter) Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO erforderlich und, sollte ausgesprochen werden, daß der Wert des Streitgegenstandes jeweils S 300.000,-- nicht übersteigt, ein (gesonderter) Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO. Soweit allenfalls eine Revision in diesem Belang nicht für zulässig erklärt werden sollte, wird die eingebrachte Revision zur dann erforderlichen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zurückzustellen sein. Da das Berufungsgericht diese erforderlichen Aussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches seiner Entscheidung (allenfalls auch einer erforderlichen Begründung) aufzutragen (8 Ob 71/85 uva).Geschädigten resultierenden Ansprüche ist im Sinne obiger Rechtsausführungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision eine gesonderte Bewertung durch das Berufungsgericht erforderlich. Dabei sind Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO entbehrlich, weil jeweils der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt und zwischen Leistungs- und Feststellungsbegehren rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht. Wohl aber ist hinsichtlich dieser Ansprüche ein (gesonderter) Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erforderlich und, sollte ausgesprochen werden, daß der Wert des Streitgegenstandes jeweils S 300.000,-- nicht übersteigt, ein (gesonderter) Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO. Soweit allenfalls eine Revision in diesem Belang nicht für zulässig erklärt werden sollte, wird die eingebrachte Revision zur dann erforderlichen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zurückzustellen sein. Da das Berufungsgericht diese erforderlichen Aussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches seiner Entscheidung (allenfalls auch einer erforderlichen Begründung) aufzutragen (8 Ob 71/85 uva).