Auf diese Rechtsmittel ist derzeit meritorisch noch nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht vorerst aus nachstehenden Gründen seinen Urteilsspruch zu ergänzen hat:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere, wie hier in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 ZPO zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar IV 282 und Lehrbuch Rdz. 1831; Jud. 56 neu = SZ 24/335 uva.). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches gesondert beurteilt werden. Dabei reicht nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin aus, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken. Während der rechtliche Zusammenhang von Ansprüchen dann zu bejahen ist, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden, ist der tatsächliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (siehe dazu Fasching Kommentar I 344 ff; 6 Ob 221/60; EvBl. 1969/163; 1 Ob 103/70; 1 Ob 554/81; 2 Ob 64/84; 8 Ob 540/85 ua.). Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich bei ihnen nur um formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO handelt (ZVR 1972/135; ZVR 1973/194 uva.). Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen. Tritt ein Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür mit einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet (zuletzt JBl. 1985, 111 mit weiteren Nachweisen, vgl. auch 8 Ob 540/85 ua.). Das gleiche muß aber auch hier gelten, wenn der Haftpflichtversicherer auf Grund von Zahlungen an verschiedene Geschädigte, mit denen er überdies jeweils gesonderte Prozesse führte, nunmehr den schuldigen Kraftfahrzeuglenker bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf Rückersatz in Anspruch nimmt. Die prozessuale Lage ist hier nicht anders, als ob diese Forderungen von den ursprünglichen Berechtigten geltend gemacht worden wären (Arb. 7295; 1 Ob 45/83; 2 Ob 197/83; 1 Ob 637/84 ua.). Es muß daher im vorliegenden Fall die Revisionszulässigkeit hinsichtlich eines jeden der oben angeführten, bloß rechnerisch zusammengezogenen Ansprüche, beurteilt werden.Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrere, wie hier in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter der Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching Kommentar IV 282 und Lehrbuch Rdz. 1831; Jud. 56 neu = SZ 24/335 uva.). Trifft dies nicht zu, dann muß die Revisionszulässigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches gesondert beurteilt werden. Dabei reicht nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin aus, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach Paragraph 55, JN zu bewirken. Während der rechtliche Zusammenhang von Ansprüchen dann zu bejahen ist, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden, ist der tatsächliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (siehe dazu Fasching Kommentar I 344 ff; 6 Ob 221/60; EvBl. 1969/163; 1 Ob 103/70; 1 Ob 554/81; 2 Ob 64/84; 8 Ob 540/85 ua.). Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich bei ihnen nur um formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO handelt (ZVR 1972/135; ZVR 1973/194 uva.). Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen. Tritt ein Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür mit einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet (zuletzt JBl. 1985, 111 mit weiteren Nachweisen, vergleiche auch 8 Ob 540/85 ua.). Das gleiche muß aber auch hier gelten, wenn der Haftpflichtversicherer auf Grund von Zahlungen an verschiedene Geschädigte, mit denen er überdies jeweils gesonderte Prozesse führte, nunmehr den schuldigen Kraftfahrzeuglenker bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf Rückersatz in Anspruch nimmt. Die prozessuale Lage ist hier nicht anders, als ob diese Forderungen von den ursprünglichen Berechtigten geltend gemacht worden wären (Arb. 7295; 1 Ob 45/83; 2 Ob 197/83; 1 Ob 637/84 ua.). Es muß daher im vorliegenden Fall die Revisionszulässigkeit hinsichtlich eines jeden der oben angeführten, bloß rechnerisch zusammengezogenen Ansprüche, beurteilt werden.
Nach der sich aus dem Berufungsurteils S 3/4 ergebenden Sachlage liegen sämtliche Leistungsansprüche, die die Klägerin von H*, R* und K* ableitet – selbst wenn man die ihr in den Verfahren gegen die drei genannten erwachsenen Prozeßkosten von global geltend gemachten S 70.996,-- dem höchsten Anspruch (K* S 200.342,23) zuordnete – unter S 300.000,--.
Da aber der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand (siehe Feststellungsbegehren), wird das Gericht zweiter Instanz – das bisher lediglich einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 hinsichtlich des zwei Ansprüche betreffenden abändernden Teiles machte – hinsichtlich aller drei dem Klagebegehren zugrundeliegenden Ansprüche auch Aussprüche im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 2 bzw. 3 ZPO zu fassen haben. Danach wird sich ergeben, ob weitere Aussprüche nach § 500 Abs. 3 ZPO erforderlich sind. Als Richtlinie hat dabei im Sinne der obigen Ausführungen zu dienen, daß jeder bezogene Anspruchsteil im Sinne der hiefür maßgeblichen Bewertungsvorschriften gesondert zu behandeln ist. Somit allenfalls eine Revision im dargestellten Belang nicht für zulässig erklärt werden sollte, wird die angebrachte Revision zur erforderlichen Ergänzung iS des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zu übermitteln sein.Da aber der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand (siehe Feststellungsbegehren), wird das Gericht zweiter Instanz – das bisher lediglich einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, hinsichtlich des zwei Ansprüche betreffenden abändernden Teiles machte – hinsichtlich aller drei dem Klagebegehren zugrundeliegenden Ansprüche auch Aussprüche im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. 3 ZPO zu fassen haben. Danach wird sich ergeben, ob weitere Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO erforderlich sind. Als Richtlinie hat dabei im Sinne der obigen Ausführungen zu dienen, daß jeder bezogene Anspruchsteil im Sinne der hiefür maßgeblichen Bewertungsvorschriften gesondert zu behandeln ist. Somit allenfalls eine Revision im dargestellten Belang nicht für zulässig erklärt werden sollte, wird die angebrachte Revision zur erforderlichen Ergänzung iS des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu übermitteln sein.
Da das Berufungsgericht die entsprechenden Aussprüche unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches seiner Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 505/84; 8 Ob 535, 536/84 uza.).