Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Das Tatbestandsmerkmal "mangelhafter Zustand" im Sinne des § 1319a ABGB bedeutet, dass nicht nur für den Weg selbst, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird (Reischauer in Rummel**2, § 1319a Rz 6 mwN). Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Dabei wird einer Gemeinde gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet (SZ 59/121). Welche Maßnahme ein Wegehalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich nach § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und dem Verkehrsbedürfnis angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges zu erreichen (Reischauer, aaO, § 1319a ABGB Rz 6 mwN; SZ 60/189 ua). Da zufolge dieser Einzelfallbezogenheit eine abschließende Umschreibung der Pflichten des Wegehalters unmöglich ist, stellt auch die Frage nach dem Umfang der Streupflicht des Halters der hier vorliegenden Gemeindestraße keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl 1 Ob 42/95).Das Tatbestandsmerkmal "mangelhafter Zustand" im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB bedeutet, dass nicht nur für den Weg selbst, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird (Reischauer in Rummel**2, Paragraph 1319 a, Rz 6 mwN). Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Dabei wird einer Gemeinde gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet (SZ 59/121). Welche Maßnahme ein Wegehalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich nach Paragraph 1319 a, Absatz 2, letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und dem Verkehrsbedürfnis angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges zu erreichen (Reischauer, aaO, Paragraph 1319 a, ABGB Rz 6 mwN; SZ 60/189 ua). Da zufolge dieser Einzelfallbezogenheit eine abschließende Umschreibung der Pflichten des Wegehalters unmöglich ist, stellt auch die Frage nach dem Umfang der Streupflicht des Halters der hier vorliegenden Gemeindestraße keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche 1 Ob 42/95).
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Aber auch in der Revision der beklagten Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Ermessensfragen, wie solchen über die Schwere des Verschuldens, kommt im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zu. Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste, haftet der angefochtenen Entscheidung nicht an, bestand doch auf der Straße, auf der die Klägerin um etwa 16.15 Uhr zu Sturz kam, bereits am Vormittag Schneeglätte.
Die Revision der beklagten Partei war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.