Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von einer unbefugten Benützung des Tankstellengeländes durch die Taxilenkerin ausgegangen ist; sie ist im Sinne des Eventualantrages auch berechtigt.
Die klagende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, den Beklagten treffe die Verkehrssicherungspflicht nach den §§ 1295, 1319a ABGB und insbesondere nach § 93 (iVm § 1 Abs 1) StVO, weil er auf seinem Grundstück einen Verkehr eröffnet habe. Der Straßenerhalter habe auch für die Sicherheit jener Personen vorzusorgen, welche den Geschäftsbereich bzw das Tankstellenareal außerhalb der Öffnungszeiten betreten oder befahren. Dies gelte vor allem, wenn das Tankstellenareal für jedermann frei zugänglich bzw befahrbar sei und einem zufahrenden Fahrzeuglenker auf Grund der Beleuchtung des Geschäftsbereiches nicht erkennbar sei, ob die Tankstelle geöffnet oder geschlossen hat. Eine Widmungswidrigkeit der Benützung sei weder nach der Art des Weges (Zufahrtsstraße) noch infolge von Verbotszeichen oder Abschrankungen erkennbar gewesen. Der Beklagte habe die ihm zumutbaren Maßnahmen unterlassen und weder den Tankstellenbereich gestreut oder gesäubert, noch die Zufahrtsstraße abgesperrt. Das Berufungsgericht habe außerdem übersehen, dass ein Fahrgast der klagenden Partei „offensichtlich" in einer Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten gestanden sei, die sich „nicht unbedingt an der Öffnungszeit der gegenständlichen Tankstelle orientieren" habe müssen.Die klagende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, den Beklagten treffe die Verkehrssicherungspflicht nach den Paragraphen 1295, 1319 a, ABGB und insbesondere nach Paragraph 93, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz eins,) StVO, weil er auf seinem Grundstück einen Verkehr eröffnet habe. Der Straßenerhalter habe auch für die Sicherheit jener Personen vorzusorgen, welche den Geschäftsbereich bzw das Tankstellenareal außerhalb der Öffnungszeiten betreten oder befahren. Dies gelte vor allem, wenn das Tankstellenareal für jedermann frei zugänglich bzw befahrbar sei und einem zufahrenden Fahrzeuglenker auf Grund der Beleuchtung des Geschäftsbereiches nicht erkennbar sei, ob die Tankstelle geöffnet oder geschlossen hat. Eine Widmungswidrigkeit der Benützung sei weder nach der Art des Weges (Zufahrtsstraße) noch infolge von Verbotszeichen oder Abschrankungen erkennbar gewesen. Der Beklagte habe die ihm zumutbaren Maßnahmen unterlassen und weder den Tankstellenbereich gestreut oder gesäubert, noch die Zufahrtsstraße abgesperrt. Das Berufungsgericht habe außerdem übersehen, dass ein Fahrgast der klagenden Partei „offensichtlich" in einer Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten gestanden sei, die sich „nicht unbedingt an der Öffnungszeit der gegenständlichen Tankstelle orientieren" habe müssen.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 1319a ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Das gilt dann nicht, wenn der Schaden bei einer unerlaubten, insbesondere widmungswidrigen Benützung des Weges entstanden ist und die Unerlaubtheit der Benützung entweder nach Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen ist. „Weg" im Sinne des § 1319a ABGB ist nach dessen Abs 2 eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Der Begriff „Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflicht; er findet seine Grenze dort, wo das Merkmal des „Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt (2 Ob 335/97x = JBl 1998, 655 = ZVR 1998/139). Unter den Begriff des Weges fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch die von jedermann benutzbaren Privatstraßen (RIS-Justiz RS0115172). Liegt ein Weg im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, genießt der Halter des Weges das Haftungsprivileg des § 1319a Abs 1 ABGB außerhalb vertraglicher Beziehungen gegenüber allen Benützern unabhängig von der Benützungsart (SZ 53/143; RIS-Justiz RS0029988).Gemäß Paragraph 1319 a, ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Das gilt dann nicht, wenn der Schaden bei einer unerlaubten, insbesondere widmungswidrigen Benützung des Weges entstanden ist und die Unerlaubtheit der Benützung entweder nach Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen ist. „Weg" im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB ist nach dessen Absatz 2, eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Der Begriff „Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflicht; er findet seine Grenze dort, wo das Merkmal des „Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt (2 Ob 335/97x = JBl 1998, 655 = ZVR 1998/139). Unter den Begriff des Weges fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB auch die von jedermann benutzbaren Privatstraßen (RIS-Justiz RS0115172). Liegt ein Weg im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, genießt der Halter des Weges das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB außerhalb vertraglicher Beziehungen gegenüber allen Benützern unabhängig von der Benützungsart (SZ 53/143; RIS-Justiz RS0029988).
Das Tankstellenareal des Beklagten erfüllt die Kriterien eines Weges nach der obigen Definition, weil es von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden darf. Die Haltereigenschaft des beklagten Tankstellenpächters ist nicht strittig. Hat sich der Unfall aber auf einem Weg im Sinne des § 1319a ABGB ereignet, so kann der Geschädigte die Auswirkungen des damit verbundenen Haftungsprivilegs nicht durch die Berufung auf die in § 1295 ABGB wurzelnde allgemeine Verkehrssicherungspflicht umgehen. Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehaltes gemäß § 1319a ABGB bleibt vielmehr für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum (2 Ob 310/98x = JBl 1999, 461).Das Tankstellenareal des Beklagten erfüllt die Kriterien eines Weges nach der obigen Definition, weil es von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden darf. Die Haltereigenschaft des beklagten Tankstellenpächters ist nicht strittig. Hat sich der Unfall aber auf einem Weg im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB ereignet, so kann der Geschädigte die Auswirkungen des damit verbundenen Haftungsprivilegs nicht durch die Berufung auf die in Paragraph 1295, ABGB wurzelnde allgemeine Verkehrssicherungspflicht umgehen. Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehaltes gemäß Paragraph 1319 a, ABGB bleibt vielmehr für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum (2 Ob 310/98x = JBl 1999, 461).
Die Haftung des Beklagten kann aber auch, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht auf eine Verletzung der Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO gestützt werden. Gilt diese doch nur für die entlang einer Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege und, falls solche nicht vorhanden sind, den Straßenrand in der Breite von 1 m, nicht aber für sonstige Flächen (vgl 8 Ob 93/04s). Die Bestimmungen über die Streupflicht gegen § 93 StVO dienen überdies dem Fußgängerverkehr (1 Ob 41/90; RIS-Justiz RS0075581). Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt (2 Ob 34/89 = ZVR 1990/107). Die Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften hingegen nicht umfasst. Bei Verstößen gegen ein Schutzgesetz, wie es dem Beklagten von der klagenden Partei angelastet wird, ist jedoch Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintritt, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (SZ 70/113 uva).Die Haftung des Beklagten kann aber auch, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht auf eine Verletzung der Streupflicht nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO gestützt werden. Gilt diese doch nur für die entlang einer Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege und, falls solche nicht vorhanden sind, den Straßenrand in der Breite von 1 m, nicht aber für sonstige Flächen vergleiche 8 Ob 93/04s). Die Bestimmungen über die Streupflicht gegen Paragraph 93, StVO dienen überdies dem Fußgängerverkehr (1 Ob 41/90; RIS-Justiz RS0075581). Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt (2 Ob 34/89 = ZVR 1990/107). Die Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften hingegen nicht umfasst. Bei Verstößen gegen ein Schutzgesetz, wie es dem Beklagten von der klagenden Partei angelastet wird, ist jedoch Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintritt, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (SZ 70/113 uva).
Die klagende Partei vermag auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Haftung des Beklagten nach Vertragsgrundsätzen nicht darzulegen. Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon mehrfach die Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten durch Betreiber von Tankstellen bejaht, wenn diese es verabsäumt hatten, die Sicherheit ihrer den Tankstellenbereich benützenden (potentiellen) Vertragspartner durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten (ZVR 1984/51; ZVR 1984/140; 5 Ob 634/88; vgl auch ZVR 1990/59, wo eine solche Haftung wegen Eigenverschuldens des Geschädigten abgelehnt wurde). Die Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses erfordert aber stets sowohl die Absicht als auch die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Kontaktes. Im vorliegenden Fall steht indessen fest, dass der Tankstellenbetrieb geschlossen war, als die Taxilenkerin die Tankstellenzufahrt benutzte. Des weiteren bietet weder der festgestellte Sachverhalt noch das erstinstanzliche Vorbringen der klagenden Partei einen stichhältigen Anhaltspunkt für die in der Revision geäußerte Vermutung, ihr Kunde sei „offensichtlich in einer Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten gestanden", die „unabhängig von den Betriebszeiten des Beklagten" gewesen sei. Da die klagende Partei an der noch in erster Instanz behaupteten Kaufabsicht ihres Fahrgastes erkennbar nicht mehr festhält, erübrigen sich ergänzende Feststellungen zu diesem Thema ebenso, wie die Prüfung der Frage, ob die einem (vor)vertraglichen Schuldverhältnis entspringenden Schutzpflichten des Beklagten auch die klagende Partei als Dritte erfassen konnten. Die auf die „tägliche Lebenserfahrung" gestützte Revisionsbehauptung, die Taxilenkerin habe selbst beabsichtigt, mit dem Beklagten in rechtsgeschäftlichen Kontakt zu treten, verstößt gegen das Neuerungsverbot.Die klagende Partei vermag auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Haftung des Beklagten nach Vertragsgrundsätzen nicht darzulegen. Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon mehrfach die Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten durch Betreiber von Tankstellen bejaht, wenn diese es verabsäumt hatten, die Sicherheit ihrer den Tankstellenbereich benützenden (potentiellen) Vertragspartner durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten (ZVR 1984/51; ZVR 1984/140; 5 Ob 634/88; vergleiche auch ZVR 1990/59, wo eine solche Haftung wegen Eigenverschuldens des Geschädigten abgelehnt wurde). Die Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses erfordert aber stets sowohl die Absicht als auch die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Kontaktes. Im vorliegenden Fall steht indessen fest, dass der Tankstellenbetrieb geschlossen war, als die Taxilenkerin die Tankstellenzufahrt benutzte. Des weiteren bietet weder der festgestellte Sachverhalt noch das erstinstanzliche Vorbringen der klagenden Partei einen stichhältigen Anhaltspunkt für die in der Revision geäußerte Vermutung, ihr Kunde sei „offensichtlich in einer Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten gestanden", die „unabhängig von den Betriebszeiten des Beklagten" gewesen sei. Da die klagende Partei an der noch in erster Instanz behaupteten Kaufabsicht ihres Fahrgastes erkennbar nicht mehr festhält, erübrigen sich ergänzende Feststellungen zu diesem Thema ebenso, wie die Prüfung der Frage, ob die einem (vor)vertraglichen Schuldverhältnis entspringenden Schutzpflichten des Beklagten auch die klagende Partei als Dritte erfassen konnten. Die auf die „tägliche Lebenserfahrung" gestützte Revisionsbehauptung, die Taxilenkerin habe selbst beabsichtigt, mit dem Beklagten in rechtsgeschäftlichen Kontakt zu treten, verstößt gegen das Neuerungsverbot.
Der Beklagte haftet daher nur für grobes Verschulden nach § 1319a ABGB. Eine diese Haftung von vornherein ausschließende unerlaubte Benützung der Tankstellenzufahrt liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes jedoch selbst dann nicht vor, wenn für die Taxilenkerin tatsächlich schon in Annäherung an das Tankstellengelände ersichtlich gewesen sein sollte - insoweit liegen keine präzisen Feststellungen vor -, dass die Tankstelle geschlossen hat. Die in § 1319a Abs 1 Satz 2 ABGB normierte Haftungsfreiheit setzt die Erkennbarkeit einer verbotenen Benützung des „Weges" voraus, an die nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen sind (2 Ob 23/94 = ZVR 1995/61 mwN). Tankstellenzufahrten sind ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Straßengrund dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO, die schon ihrem äußeren Anschein nach der allgemeinen Benutzung dienen, sofern sich nicht aus ihrer Abschrankung oder einem für die Allgemeinheit ersichtlichen Verbot das Gegenteil ergibt (stRsp des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die Erkenntnisse vom 10. 3. 1977, 227/76 = ZVR 1978/56, vom 15. 2. 1991, 90/18/0182 und vom 11. 4. 2000, 99/11/0352; auch Pürstl-Somereder, StVO11 § 1 Anm 3). Aus der Kundmachung der Öffnungszeiten allein ist nicht mit der für die Erkennbarkeit einer unerlaubten Benützung zu fordernden Sicherheit ableitbar, dass außerhalb derselben die Zufahrt auf das Tankstellengelände - etwa um sich über angebotene Leistungen oder Preise zu informieren, eine Kontrolle am Fahrzeug vorzunehmen etc - verboten ist. Eine derartige Prozessbehauptung hat der Beklagte überdies gar nicht aufgestellt. Gegenteiliges ist auch der vom Berufungsgericht zur Stütze seines Standpunktes zitierten Entscheidung ZVR 1995/61 nicht zu entnehmen, in welcher die optische Wahrnehmbarkeit der widmungswidrigen Benützung einer aufgrund des § 33 Abs 3 ForstG dem Fahrzeugverkehr grundsätzlich entzogenen Forststraße durch einen Radfahrer mangels ausreichender Beschilderung verneint worden war.Der Beklagte haftet daher nur für grobes Verschulden nach Paragraph 1319 a, ABGB. Eine diese Haftung von vornherein ausschließende unerlaubte Benützung der Tankstellenzufahrt liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes jedoch selbst dann nicht vor, wenn für die Taxilenkerin tatsächlich schon in Annäherung an das Tankstellengelände ersichtlich gewesen sein sollte - insoweit liegen keine präzisen Feststellungen vor -, dass die Tankstelle geschlossen hat. Die in Paragraph 1319 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB normierte Haftungsfreiheit setzt die Erkennbarkeit einer verbotenen Benützung des „Weges" voraus, an die nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen sind (2 Ob 23/94 = ZVR 1995/61 mwN). Tankstellenzufahrten sind ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Straßengrund dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO, die schon ihrem äußeren Anschein nach der allgemeinen Benutzung dienen, sofern sich nicht aus ihrer Abschrankung oder einem für die Allgemeinheit ersichtlichen Verbot das Gegenteil ergibt (stRsp des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die Erkenntnisse vom 10. 3. 1977, 227/76 = ZVR 1978/56, vom 15. 2. 1991, 90/18/0182 und vom 11. 4. 2000, 99/11/0352; auch Pürstl-Somereder, StVO11 Paragraph eins, Anmerkung 3). Aus der Kundmachung der Öffnungszeiten allein ist nicht mit der für die Erkennbarkeit einer unerlaubten Benützung zu fordernden Sicherheit ableitbar, dass außerhalb derselben die Zufahrt auf das Tankstellengelände - etwa um sich über angebotene Leistungen oder Preise zu informieren, eine Kontrolle am Fahrzeug vorzunehmen etc - verboten ist. Eine derartige Prozessbehauptung hat der Beklagte überdies gar nicht aufgestellt. Gegenteiliges ist auch der vom Berufungsgericht zur Stütze seines Standpunktes zitierten Entscheidung ZVR 1995/61 nicht zu entnehmen, in welcher die optische Wahrnehmbarkeit der widmungswidrigen Benützung einer aufgrund des Paragraph 33, Absatz 3, ForstG dem Fahrzeugverkehr grundsätzlich entzogenen Forststraße durch einen Radfahrer mangels ausreichender Beschilderung verneint worden war.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, fehlt es noch an Feststellungen, anhand derer beurteilt werden könnte, ob dem Beklagten eine grob schuldhafte Verletzung seiner Pflichten als Wegehalter anzulasten ist. Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang. Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, dass nach ständiger Rechtsprechung unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319a ABGB eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen ist, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv besonders schwere Verstoß muss auch subjektiv schwer anzulasten sein (ZVR 1980/46; ZVR 1986/11; ZVR 1990/15 uva; RIS-Justiz RS0030171). Im vorliegenden Fall wird hiebei vor allem auf die Verhältnisse bei Geschäftsschluss (nach den Feststellungen um 20.00 Uhr) abzustellen sein. Waren zu diesem Zeitpunkt die dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Flächen des Tankstellengeländes einschließlich der Zufahrt gefahrlos befahrbar und eine Glatteisbildung begünstigende Entwicklung der Wetterlage nicht vorhersehbar, wäre es dem Beklagten nicht als grobes Verschulden anzulasten, wenn er die Betreuung des Tankstellengeländes außerhalb der Geschäftszeiten unterließ. Hatte hingegen die Vereisung des Tankstellengeländes schon vor Geschäftsschluss eingesetzt oder war diese auf Grund der Witterungsverhältnisse schon absehbar, könnte in der Unterlassung jeglicher Vorkehrung - je nach den noch zu klärenden Umständen des Falles - ein erheblicher Sorgfaltsverstoß gelegen sein.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, fehlt es noch an Feststellungen, anhand derer beurteilt werden könnte, ob dem Beklagten eine grob schuldhafte Verletzung seiner Pflichten als Wegehalter anzulasten ist. Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang. Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, dass nach ständiger Rechtsprechung unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen ist, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv besonders schwere Verstoß muss auch subjektiv schwer anzulasten sein (ZVR 1980/46; ZVR 1986/11; ZVR 1990/15 uva; RIS-Justiz RS0030171). Im vorliegenden Fall wird hiebei vor allem auf die Verhältnisse bei Geschäftsschluss (nach den Feststellungen um 20.00 Uhr) abzustellen sein. Waren zu diesem Zeitpunkt die dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Flächen des Tankstellengeländes einschließlich der Zufahrt gefahrlos befahrbar und eine Glatteisbildung begünstigende Entwicklung der Wetterlage nicht vorhersehbar, wäre es dem Beklagten nicht als grobes Verschulden anzulasten, wenn er die Betreuung des Tankstellengeländes außerhalb der Geschäftszeiten unterließ. Hatte hingegen die Vereisung des Tankstellengeländes schon vor Geschäftsschluss eingesetzt oder war diese auf Grund der Witterungsverhältnisse schon absehbar, könnte in der Unterlassung jeglicher Vorkehrung - je nach den noch zu klärenden Umständen des Falles - ein erheblicher Sorgfaltsverstoß gelegen sein.
Das Erstgericht wird daher das Verfahren zu ergänzen und weitere Feststellungen über die bei Geschäftsschluss im Tankstellenbereich vorherrschenden Fahrbahnverhältnisse, die Witterungsbedingungen sowie die Vorhersehbarkeit ihrer Entwicklung und Folgen zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.