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Rechtssatz RS0075581×

Rechtssatz RS0075581

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075581

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Rechtssatz

a) Die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.

b) Wenn daher im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.

c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo es sich um alle in einem Baublock gelegenen Liegenschaften handelt und wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht.

VwGH vom 06.11.1962, Zl 1577/62; Veröff: ÖVA 1965,26

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 41/90
    nur: a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.
    b) Wenn daher im Abs 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.
    c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht. (T1)
  • 2 Ob 59/05y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 59/05y
    Auch; Beisatz: Die Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften hingegen nicht umfasst. (T2)
  • 2 Ob 286/05f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 286/05f
    Auch; nur: Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T3)
    Beisatz: Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt. (T4)
  • 2 Ob 86/06w
    Entscheidungstext OGH 05.10.2006 2 Ob 86/06w
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 194/07d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 194/07d
    Auch; nur: a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T5)
    Beis wie T4
  • 2 Ob 35/22v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 35/22v
    nur T3; nur T5
  • 2 Ob 76/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 76/23z
    vgl; nur T3; nur T5
    Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung, die Straße über den Gehsteig hinaus zu räumen bzw zu streuen. (T6)
    Beisatz: Die Qualifikation einer von der Fahrbahn abgegrenzten Verkehrsfläche als Gehsteig kann wegen der im Gesetz erforderlichen Bestimmung für den Fußgängerverkehr durchaus an einer sehr geringen Breite des Wegs scheitern. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0010OB00041_9000000_001