Rechtssatz RS0075581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075581
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Rechtssatz
a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.a) Die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.
b) Wenn daher im Abs 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.b) Wenn daher im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.
c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo es sich um alle in einem Baublock gelegenen Liegenschaften handelt und wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht.
VwGH vom 06.11.1962, Zl 1577/62; Veröff: ÖVA 1965,26
Entscheidungstexte
- 1 Ob 41/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 41/90
nur: a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.
b) Wenn daher im Abs 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.
c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht. (T1)
- 2 Ob 59/05y
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 59/05y
Auch; Beisatz: Die Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften hingegen nicht umfasst. (T2)
- 2 Ob 286/05f
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 286/05f
Auch; nur: Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T3)
Beisatz: Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt. (T4)
- 2 Ob 86/06w
Entscheidungstext OGH 05.10.2006 2 Ob 86/06w
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 2 Ob 194/07d
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 194/07d
Auch; nur: a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T5)
Beis wie T4
- 2 Ob 35/22v
Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 35/22v
nur T3; nur T5
- 2 Ob 76/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 76/23z
vgl; nur T3; nur T5
Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung, die Straße über den Gehsteig hinaus zu räumen bzw zu streuen. (T6)
Beisatz: Die Qualifikation einer von der Fahrbahn abgegrenzten Verkehrsfläche als Gehsteig kann wegen der im Gesetz erforderlichen Bestimmung für den Fußgängerverkehr durchaus an einer sehr geringen Breite des Wegs scheitern. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075581
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0010OB00041_9000000_001