Der Rekurs des Beklagten ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Nach § 93 Abs 1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten (von hier nicht relevierten Ausnahmen abgesehen) dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee- und Glatteis bestreut sind (Satz 1). Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen (Satz 2).Nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten (von hier nicht relevierten Ausnahmen abgesehen) dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee- und Glatteis bestreut sind (Satz 1). Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen (Satz 2).
Ein Gehsteig ist nach § 2 Abs 1 Z 10 StVO ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen odgl abgegrenzter Teil der Straße. § 2 Abs 1 Z 11 StVO definiert als Gehweg einen für den Fußgängerverkehr bestimmten und als solchen gekennzeichneten Weg; die Kennzeichnung eines Gehweges erfolgt durch das Gebotszeichen im Sinne des § 52 lit b Z 17 StVO. Eine Straße ist nach § 2 Abs 1 Z 1 StVO eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Voraussetzung für die Qualifikation eines Weges als Gehweg nach § 2 Abs 1 Z 11 StVO ist seine Kennzeichnung durch das Gebotszeichen des § 52 lit b Z 17 StVO (7 Ob 555, 556/81 = ZVR 1982/146 = SZ 54/92), was hier nicht zutrifft.Ein Gehsteig ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen odgl abgegrenzter Teil der Straße. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, StVO definiert als Gehweg einen für den Fußgängerverkehr bestimmten und als solchen gekennzeichneten Weg; die Kennzeichnung eines Gehweges erfolgt durch das Gebotszeichen im Sinne des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 17, StVO. Eine Straße ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Voraussetzung für die Qualifikation eines Weges als Gehweg nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, StVO ist seine Kennzeichnung durch das Gebotszeichen des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 17, StVO (7 Ob 555, 556/81 = ZVR 1982/146 = SZ 54/92), was hier nicht zutrifft.
Ob eine bestimmte Verkehrsfläche den in der StVO enthaltenen Begriffsbestimmungen entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles, wie etwa der baulichen Gestaltung uä abhängig (vgl 2 Ob 214/97b) und kann daher nur bei einer auffälligen, aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründen. Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung lässt sich hier nicht erkennen, zumal sich die Frage nach der Einordnung der gegenständlichen Verkehrsfläche als Voraussetzung für die in § 93 Abs 1 StVO geregelte Räum- und Streupflicht des Anrainers anhand der bereits genannten Legaldefinitionen der StVO beantworten lässt. Entscheidend für die Wertung einer Landfläche als Straße ist das ausschließliche Merkmal des Fußgängerverkehrs oder Fahrzeugverkehrs (RIS-Justiz RS0073172; RS0073091; VwGH vom 25. 11. 2005, 2005/02/0208; Dittrich/Stolzlechner StVO I § 2 StVO Rz 4). Auch eine - wie hier - ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche fällt unter die Legaldefinition der Straße im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 StVO VwGH vom 31. 10. 1990, 90/02/0081;Ob eine bestimmte Verkehrsfläche den in der StVO enthaltenen Begriffsbestimmungen entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles, wie etwa der baulichen Gestaltung uä abhängig vergleiche 2 Ob 214/97b) und kann daher nur bei einer auffälligen, aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen. Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung lässt sich hier nicht erkennen, zumal sich die Frage nach der Einordnung der gegenständlichen Verkehrsfläche als Voraussetzung für die in Paragraph 93, Absatz eins, StVO geregelte Räum- und Streupflicht des Anrainers anhand der bereits genannten Legaldefinitionen der StVO beantworten lässt. Entscheidend für die Wertung einer Landfläche als Straße ist das ausschließliche Merkmal des Fußgängerverkehrs oder Fahrzeugverkehrs (RIS-Justiz RS0073172; RS0073091; VwGH vom 25. 11. 2005, 2005/02/0208; Dittrich/Stolzlechner StVO römisch eins Paragraph 2, StVO Rz 4). Auch eine - wie hier - ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche fällt unter die Legaldefinition der Straße im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO VwGH vom 31. 10. 1990, 90/02/0081;
Dittrich/Stolzlechner aaO), ausgenommen es handelt sich um einen Feldweg (2 Ob 769/53 = RIS-Justiz RS0073141; vgl RS0073142). Die Wachtbergstiege zweigt rechtwinkelig von der (an der südlichen Grenze des Grundstückes des Beklagten vorbeiführenden) Alauntalstraße ab und verbindet diese Straße mit einer anderen, nördlich gelegenen Straße. Es ist vertretbar, diesen für Fußgänger benutzbaren Verbindungsweg als „eigene" Straße (§ 2 Abs 1 Z 1 StVO) zu qualifizieren, und nicht als baulich abgegrenzten Teil der Alauntalstraße (Gehsteig nach § 2 Abs 1 Z 10 StVO) bzw als im Zuge eines Gehsteiges befindliche Stiegenanlage. Damit ist die Frage nach einer Haftung des Beklagten mit Hilfe von § 93 Abs 1 Satz 2 StVO zu beantworten, der eine Reinigung und Säuberung des Straßenrandes in einer Breite von 1 m vorschreibt. Ist die Wachtbergstiege nur 1 m breit, wie der Beklagte in seinem Rekurs selbst behauptet, muss sich die Räumungs- und Streuungsverpflichtung schon nach dem eindeutigen Gesetzestext des § 93 Abs 1 Satz 2 StVO auf die gesamte Breite erstrecken (vgl Dittrich/Stolzlehner StVO III § 93 StVO Rz 27; vgl Grundtner StVO II § 93 StVO E 19).Dittrich/Stolzlechner aaO), ausgenommen es handelt sich um einen Feldweg (2 Ob 769/53 = RIS-Justiz RS0073141; vergleiche RS0073142). Die Wachtbergstiege zweigt rechtwinkelig von der (an der südlichen Grenze des Grundstückes des Beklagten vorbeiführenden) Alauntalstraße ab und verbindet diese Straße mit einer anderen, nördlich gelegenen Straße. Es ist vertretbar, diesen für Fußgänger benutzbaren Verbindungsweg als „eigene" Straße (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO) zu qualifizieren, und nicht als baulich abgegrenzten Teil der Alauntalstraße (Gehsteig nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO) bzw als im Zuge eines Gehsteiges befindliche Stiegenanlage. Damit ist die Frage nach einer Haftung des Beklagten mit Hilfe von Paragraph 93, Absatz eins, Satz 2 StVO zu beantworten, der eine Reinigung und Säuberung des Straßenrandes in einer Breite von 1 m vorschreibt. Ist die Wachtbergstiege nur 1 m breit, wie der Beklagte in seinem Rekurs selbst behauptet, muss sich die Räumungs- und Streuungsverpflichtung schon nach dem eindeutigen Gesetzestext des Paragraph 93, Absatz eins, Satz 2 StVO auf die gesamte Breite erstrecken vergleiche Dittrich/Stolzlehner StVO römisch drei Paragraph 93, StVO Rz 27; vergleiche Grundtner StVO römisch zwei Paragraph 93, StVO E 19).
Entgegen der im Rekurs vertretenen Meinung stellt die Anrainerpflicht des § 93 Abs 1 Satz 1 StVO nicht auf die bauliche Gestaltung des zu betreuenden Straßenrandes ab. Für die entsprechende Anrainerpflicht des Beklagten ist daher nicht relevant, ob die Wachtbergstiege ein gepflasterter (damit nicht asphaltierter) steiler, aus unterschiedlich hohen Stufen bestehender Steig ist. Im Übrigen sind Bestimmungen über die Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO nach der ständigen Judikatur Schutznormen zugunsten der die in der zitierten Bestimmung genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benutzenden Fußgänger (2 Ob 59/05y = ZVR 2005/112; 2 Ob 286/05s; 2 Ob 86/06w; RIS-Justiz RS0075581).Entgegen der im Rekurs vertretenen Meinung stellt die Anrainerpflicht des Paragraph 93, Absatz eins, Satz 1 StVO nicht auf die bauliche Gestaltung des zu betreuenden Straßenrandes ab. Für die entsprechende Anrainerpflicht des Beklagten ist daher nicht relevant, ob die Wachtbergstiege ein gepflasterter (damit nicht asphaltierter) steiler, aus unterschiedlich hohen Stufen bestehender Steig ist. Im Übrigen sind Bestimmungen über die Streupflicht nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO nach der ständigen Judikatur Schutznormen zugunsten der die in der zitierten Bestimmung genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benutzenden Fußgänger (2 Ob 59/05y = ZVR 2005/112; 2 Ob 286/05s; 2 Ob 86/06w; RIS-Justiz RS0075581).
Voraussetzung für die Qualifikation einer nach § 93 Abs 1 StVO vom Anrainer zu betreuenden Fläche ist jedenfalls, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt (§ 1 Abs 1 StVO). Hält das Berufungsgericht in diesem Punkt zusätzliche Feststellungen für erforderlich und verweist es aus diesem Grund die Rechtssache an das Erstgericht zurück, begründet diese Vorgangsweise keinesfalls die im Rekurs wegen Abgehens von den erstgerichtlichen Feststellungen gerügte Nichtigkeit.Voraussetzung für die Qualifikation einer nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO vom Anrainer zu betreuenden Fläche ist jedenfalls, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt (Paragraph eins, Absatz eins, StVO). Hält das Berufungsgericht in diesem Punkt zusätzliche Feststellungen für erforderlich und verweist es aus diesem Grund die Rechtssache an das Erstgericht zurück, begründet diese Vorgangsweise keinesfalls die im Rekurs wegen Abgehens von den erstgerichtlichen Feststellungen gerügte Nichtigkeit.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO findet nicht statt (2 Ob 155/06t, 8 Ob 57/07a).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO findet nicht statt (2 Ob 155/06t, 8 Ob 57/07a).