Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs 1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind (Satz 1). Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen (Satz 2).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind (Satz 1). Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen (Satz 2).
Der erkennende Senat hatte in der Entscheidung 2 Ob 26/06x erst jüngst zu beurteilen, welche Auswirkungen ein zwischen einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehweg und einer (dort: unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten) Liegenschaft eines privaten Eigentümers gelegener Grünstreifen im Eigentum einer Gemeinde auf die Räum- und Streupflicht des Anrainers nach § 93 Abs 1 Satz 1 StVO hat. Dabei folgte er der schon vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach unter „Liegenschaft" im Sinne des § 93 Abs 1 StVO weder eine Grundparzelle noch ein Grundbuchskörper, sondern eine zusammenhängende Grundfläche zu verstehen sei, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstelle (Erk vom 30. 11. 1994, Zl 93/03/0294 = VwSlg 14.176 A/1994; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 93 Rz 5). Grundsätzlich komme daher - so der Senat - jede an die Verkehrsfläche anschließende einheitliche Grundfläche als „Liegenschaft" in Betracht. Die Anrainereigenschaft werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein Gehweg und die daran angrenzende Grundfläche auf ein- und demselben Grundstück gelegen sei.Der erkennende Senat hatte in der Entscheidung 2 Ob 26/06x erst jüngst zu beurteilen, welche Auswirkungen ein zwischen einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehweg und einer (dort: unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten) Liegenschaft eines privaten Eigentümers gelegener Grünstreifen im Eigentum einer Gemeinde auf die Räum- und Streupflicht des Anrainers nach Paragraph 93, Absatz eins, Satz 1 StVO hat. Dabei folgte er der schon vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach unter „Liegenschaft" im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO weder eine Grundparzelle noch ein Grundbuchskörper, sondern eine zusammenhängende Grundfläche zu verstehen sei, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstelle (Erk vom 30. 11. 1994, Zl 93/03/0294 = VwSlg 14.176 A/1994; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ Paragraph 93, Rz 5). Grundsätzlich komme daher - so der Senat - jede an die Verkehrsfläche anschließende einheitliche Grundfläche als „Liegenschaft" in Betracht. Die Anrainereigenschaft werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein Gehweg und die daran angrenzende Grundfläche auf ein- und demselben Grundstück gelegen sei.
Des weiteren wurde in der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, dass mit der Neufassung des § 93 Abs 1 StVO durch die 10. StVO-Novelle, BGBl 1983/174, der darin maßgebliche Anrainerbegriff - abweichend von der das unmittelbare Angrenzen der Liegenschaft an den Gehsteig (Gehweg) fordernden Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (vgl EvBl 1972/41; 8 Ob 76/85; RIS-Justiz RS0075574) - neu definiert worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich erstmals in der Entscheidung 2 Ob 11/95 = ZVR 1995/128 ausführlich mit den Konsequenzen der neu eingeführten „3 m-Grenze" auseinandergesetzt und unter anderem dargelegt, dass für deren Ermittlung nicht die natürliche Grenze (etwa in Form eines Zaunes oder einer Hecke), sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers maßgeblich sei. Liege die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als 3 m von der Liegenschaftsgrenze entfernt, begründe dies die Streupflicht des Liegenschaftseigentümers für den ganzen Gehsteig (ebenso 5 Ob 173/02f = SZ 2002/116; RIS-Justiz RS0075587).Des weiteren wurde in der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, dass mit der Neufassung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO durch die 10. StVO-Novelle, BGBl 1983/174, der darin maßgebliche Anrainerbegriff - abweichend von der das unmittelbare Angrenzen der Liegenschaft an den Gehsteig (Gehweg) fordernden Rechtsprechung zur früheren Rechtslage vergleiche EvBl 1972/41; 8 Ob 76/85; RIS-Justiz RS0075574) - neu definiert worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich erstmals in der Entscheidung 2 Ob 11/95 = ZVR 1995/128 ausführlich mit den Konsequenzen der neu eingeführten „3 m-Grenze" auseinandergesetzt und unter anderem dargelegt, dass für deren Ermittlung nicht die natürliche Grenze (etwa in Form eines Zaunes oder einer Hecke), sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers maßgeblich sei. Liege die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als 3 m von der Liegenschaftsgrenze entfernt, begründe dies die Streupflicht des Liegenschaftseigentümers für den ganzen Gehsteig (ebenso 5 Ob 173/02f = SZ 2002/116; RIS-Justiz RS0075587).
Für die Absicht des Gesetzgebers, durch die Schaffung der „3 m-Grenze" konkurrierende Anrainerpflichten zu begründen, böten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien zur 10. StVO-Novelle (vgl ErlRV 1188 sowie AB 1488 BlgNR 15. GP) einen Anhaltspunkt. Eine sinnvolle, am Zweck der Regelung orientierte Auslegung müsse vielmehr zu dem Ergebnis führen, dass ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als 3 m Breite nicht als „Liegenschaft" im Sinne des § 93 Abs 1 StVO anzusehen sei. Komme dem Eigentümer der daran angrenzenden Liegenschaft die Ausnahmeregelung für die Eigentümer unverbauter, land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften zugute, habe dies in einem solchen Fall zur Folge, dass kein haftpflichtiger Anrainer vorhanden sei. Es verbleibe dann nur die eingeschränkte Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB. Liege der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als 3 m von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer sei, treffe die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO den Eigentümer jener (mehr als 3 m breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liege, möge dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein (in diesem Sinne auch Haupfleisch, Die 10. StVO-Novelle - eine kritische Betrachtung [Teil 12: Pflichten der Anrainer], ZVR 1984, 293).Für die Absicht des Gesetzgebers, durch die Schaffung der „3 m-Grenze" konkurrierende Anrainerpflichten zu begründen, böten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien zur 10. StVO-Novelle vergleiche ErlRV 1188 sowie Ausschussbericht 1488 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode einen Anhaltspunkt. Eine sinnvolle, am Zweck der Regelung orientierte Auslegung müsse vielmehr zu dem Ergebnis führen, dass ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als 3 m Breite nicht als „Liegenschaft" im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO anzusehen sei. Komme dem Eigentümer der daran angrenzenden Liegenschaft die Ausnahmeregelung für die Eigentümer unverbauter, land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften zugute, habe dies in einem solchen Fall zur Folge, dass kein haftpflichtiger Anrainer vorhanden sei. Es verbleibe dann nur die eingeschränkte Haftung des Wegehalters nach Paragraph 1319 a, ABGB. Liege der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als 3 m von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer sei, treffe die Verpflichtung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO den Eigentümer jener (mehr als 3 m breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liege, möge dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein (in diesem Sinne auch Haupfleisch, Die 10. StVO-Novelle - eine kritische Betrachtung [Teil 12: Pflichten der Anrainer], ZVR 1984, 293).
Diese Grundsätze der Entscheidung 2 Ob 26/06x, an denen der erkennende Senat festhält, gelten sinngemäß auch für den hier zur Beurteilung anstehenden Fall, in welchem ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden ist, der Straßenrand aber nicht mehr als 3 m von der Grenze einer Liegenschaft entfernt verläuft. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich für eine differenzierte Behandlung jener Liegenschaftseigentümer, die einen Gehsteig (Gehweg) zu betreuen haben, weil er in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m von der Liegenschaftsgrenze liegt, und solchen, bei denen diese Verpflichtung mangels Vorhandenseins eines Gehsteiges (Gehweges) für den Straßenrand in einer Breite von 1 m gilt, keine sachliche Rechtfertigung finden lässt. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die räumliche Erweiterung der Anrainerpflichten durch die 10. StVO-Novelle nur die vom ersten Satz, nicht aber auch die vom zweiten Satz des § 93 Abs 1 StVO erfassten Liegenschaftseigentümer treffen sollte. Daran ändert nichts, dass die „3 m-Grenze" (aus legistischen Gründen) nur im ersten Satz der zitierten Bestimmung angeführt ist. Die im Bericht des Verkehrsausschusses (AB 1488 BlgNR 15. GP) enthaltene Formulierung, die Schneeräumungs- und Streupflicht bestehe „nur für Gehsteige innerhalb einer Entfernung von 3 m von der Liegenschaft" (vgl Pürstl/Somereder, StVO11 § 93 Anm 3), ist darin begründet, dass in der Regierungsvorlage noch eine Entfernung von 10 m vorgesehen war (ErlRV 1188 BlgNR 15. GP), weist aber nicht auf eine Änderung des Verhältnisses der in Satz 1 und Satz 2 der novellierten Bestimmung normierten Pflichten hin.Diese Grundsätze der Entscheidung 2 Ob 26/06x, an denen der erkennende Senat festhält, gelten sinngemäß auch für den hier zur Beurteilung anstehenden Fall, in welchem ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden ist, der Straßenrand aber nicht mehr als 3 m von der Grenze einer Liegenschaft entfernt verläuft. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich für eine differenzierte Behandlung jener Liegenschaftseigentümer, die einen Gehsteig (Gehweg) zu betreuen haben, weil er in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m von der Liegenschaftsgrenze liegt, und solchen, bei denen diese Verpflichtung mangels Vorhandenseins eines Gehsteiges (Gehweges) für den Straßenrand in einer Breite von 1 m gilt, keine sachliche Rechtfertigung finden lässt. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die räumliche Erweiterung der Anrainerpflichten durch die 10. StVO-Novelle nur die vom ersten Satz, nicht aber auch die vom zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, StVO erfassten Liegenschaftseigentümer treffen sollte. Daran ändert nichts, dass die „3 m-Grenze" (aus legistischen Gründen) nur im ersten Satz der zitierten Bestimmung angeführt ist. Die im Bericht des Verkehrsausschusses Ausschussbericht 1488 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode enthaltene Formulierung, die Schneeräumungs- und Streupflicht bestehe „nur für Gehsteige innerhalb einer Entfernung von 3 m von der Liegenschaft" vergleiche Pürstl/Somereder, StVO11 Paragraph 93, Anmerkung 3), ist darin begründet, dass in der Regierungsvorlage noch eine Entfernung von 10 m vorgesehen war (ErlRV 1188 BlgNR 15. GP), weist aber nicht auf eine Änderung des Verhältnisses der in Satz 1 und Satz 2 der novellierten Bestimmung normierten Pflichten hin.
Auch aus den in der Revision angestellten Überlegungen zum Ausnahmetatbestand des § 93 Abs 1 StVO ist für ein gegenteiliges Auslegungsergebnis nichts zu gewinnen, weil das bei den Eigentümern von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften regelmäßig fehlende räumliche Naheverhältnis zu den zu betreuenden Verkehrsflächen bei allen sonstigen Anrainern vorausgesetzt ist.Auch aus den in der Revision angestellten Überlegungen zum Ausnahmetatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, StVO ist für ein gegenteiliges Auslegungsergebnis nichts zu gewinnen, weil das bei den Eigentümern von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften regelmäßig fehlende räumliche Naheverhältnis zu den zu betreuenden Verkehrsflächen bei allen sonstigen Anrainern vorausgesetzt ist.
Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Beklagten als Anrainer der in einer Entfernung von weniger als 3 m entlang ihrer Liegenschaft verlaufenden Bergstraße anzusehen und sie als solche zur Säuberung und Bestreuung des Straßenrandes in der Breite von 1 m verpflichtet sind.
Die Bestimmungen über die Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO dienen dem Fußgängerverkehr (2 Ob 59/05y = ZVR 2005/112; 2 Ob 286/05f; RIS-Justiz RS0075581). Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt (ZVR 1990/107; 2 Ob 59/05y = ZVR 2005/112; 2 Ob 286/05f). Die Beklagten haben durch die Unterlassung der Räumung und Streuung des 1 m breiten Streifens am Straßenrand die Schutznorm des § 93 Abs 1 Satz 2 StVO objektiv verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates hatten sie daher zu beweisen, dass ihnen die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenesDie Bestimmungen über die Streupflicht nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO dienen dem Fußgängerverkehr (2 Ob 59/05y = ZVR 2005/112; 2 Ob 286/05f; RIS-Justiz RS0075581). Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt (ZVR 1990/107; 2 Ob 59/05y = ZVR 2005/112; 2 Ob 286/05f). Die Beklagten haben durch die Unterlassung der Räumung und Streuung des 1 m breiten Streifens am Straßenrand die Schutznorm des Paragraph 93, Absatz eins, Satz 2 StVO objektiv verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates hatten sie daher zu beweisen, dass ihnen die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes
Verhaltensunrecht anzulasten ist (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99; 2 Ob
36/00h = ZVR 2002/3; 2 Ob 279/05a ua). Dazu zählt auch der Beweis für
ihre Behauptung, dass ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtung angesichts des bis zum späten Nachmittag andauernden Schneefalles und der Schneeanhäufungen am Straßenrand nicht zumutbar war. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Feststellung über das Niederschlagsende „zwischen 17.00 und 18.00 Uhr" zum Nachteil der Beklagten dahin ausgelegt, dass diesen ab 17.00 Uhr bis zum Sturz der Klägerin mehr als zwei Stunden niederschlagsfreie Zeit zur Verfügung stand. Es blieb ferner ungeklärt, ob das Schneeräumfahrzeug der Gemeinde auch noch bei seiner letzten Fahrt um 18.30 Uhr Schnee an den Straßenrand schob, sodass schon vorher eingeleitete Räumungs- und Streuarbeiten der Beklagten wieder zunichte gemacht worden wären. Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, in welchem räumlichen Ausmaß der Straßenrand durch die Schneeanhäufungen tatsächlich beeinträchtigt war und ob nicht dennoch wenigstens ein Teil der zu betreuenden Fläche gestreut hätte werden können. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Davon ausgehend ist ihnen aber der Entlastungsbeweis nicht gelungen, zumal sie in der Revision die Überspannung der an sie gerichteten Sorgfaltsanforderungen nur noch unter dem Gesichtspunkt bestreiten, dass die ab 18.00 Uhr zur Verfügung stehende Zeitspanne zu kurz gewesen sei. Auf die einsetzende Dunkelheit können sie sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die Anrainerpflichten gemäß § 93 Abs 1 StVO bis 22.00 Uhr wahrzunehmen sind.ihre Behauptung, dass ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtung angesichts des bis zum späten Nachmittag andauernden Schneefalles und der Schneeanhäufungen am Straßenrand nicht zumutbar war. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Feststellung über das Niederschlagsende „zwischen 17.00 und 18.00 Uhr" zum Nachteil der Beklagten dahin ausgelegt, dass diesen ab 17.00 Uhr bis zum Sturz der Klägerin mehr als zwei Stunden niederschlagsfreie Zeit zur Verfügung stand. Es blieb ferner ungeklärt, ob das Schneeräumfahrzeug der Gemeinde auch noch bei seiner letzten Fahrt um 18.30 Uhr Schnee an den Straßenrand schob, sodass schon vorher eingeleitete Räumungs- und Streuarbeiten der Beklagten wieder zunichte gemacht worden wären. Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, in welchem räumlichen Ausmaß der Straßenrand durch die Schneeanhäufungen tatsächlich beeinträchtigt war und ob nicht dennoch wenigstens ein Teil der zu betreuenden Fläche gestreut hätte werden können. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Davon ausgehend ist ihnen aber der Entlastungsbeweis nicht gelungen, zumal sie in der Revision die Überspannung der an sie gerichteten Sorgfaltsanforderungen nur noch unter dem Gesichtspunkt bestreiten, dass die ab 18.00 Uhr zur Verfügung stehende Zeitspanne zu kurz gewesen sei. Auf die einsetzende Dunkelheit können sie sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die Anrainerpflichten gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO bis 22.00 Uhr wahrzunehmen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es für die Begründung der Anrainerhaftung nicht entscheidend darauf an, ob der Verletzte gerade auf dem 1 m breiten Streifen am Straßenrand, oder unmittelbar daneben zu Sturz kam, weil er erfahrungsgemäß im Falle der Streuung den bestreuten Streifen benützt hätte (vgl RIS-Justiz RS0023266). Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat nämlich auch für die Gefahren einzustehen, die sich dadurch ergeben, dass Fußgänger - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schnee- und Eisglätte am geringsten ist (RIS-Justiz RS0075594). Dass sich die Klägerin erstmals in der Berufung auf diesen Rechtssatz stützte, begründet entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot. Richtig ist hingegen, dass sich das Berufungsgericht mit dem in erster Instanz erhobenen Mitverschuldenseinwand der Beklagten nicht auseinandergesetzt hat. Darin wurde der Klägerin zum Vorwurf gemacht, auf hügeligem Gelände im Dunkeln einen Spaziergang unternommen zu haben, obwohl sie bei Benützung des Weges mehrfach erkannt habe, dass dieser nicht gestreut und rutschig sei.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es für die Begründung der Anrainerhaftung nicht entscheidend darauf an, ob der Verletzte gerade auf dem 1 m breiten Streifen am Straßenrand, oder unmittelbar daneben zu Sturz kam, weil er erfahrungsgemäß im Falle der Streuung den bestreuten Streifen benützt hätte vergleiche RIS-Justiz RS0023266). Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat nämlich auch für die Gefahren einzustehen, die sich dadurch ergeben, dass Fußgänger - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schnee- und Eisglätte am geringsten ist (RIS-Justiz RS0075594). Dass sich die Klägerin erstmals in der Berufung auf diesen Rechtssatz stützte, begründet entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot. Richtig ist hingegen, dass sich das Berufungsgericht mit dem in erster Instanz erhobenen Mitverschuldenseinwand der Beklagten nicht auseinandergesetzt hat. Darin wurde der Klägerin zum Vorwurf gemacht, auf hügeligem Gelände im Dunkeln einen Spaziergang unternommen zu haben, obwohl sie bei Benützung des Weges mehrfach erkannt habe, dass dieser nicht gestreut und rutschig sei.
Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist. Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt dann ein Mitverschulden vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig hätte erkennen können, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden. Bei Schnee- oder Eisglätte muss ein Fußgänger besondere Vorsicht walten lassen, nach Möglichkeit muss er den gestreuten Teil des Weges benutzen. Hiebei sind ihm auch kleinere Umwege zuzumuten. Erkennbar gefährlichen Wegstellen muss ausgewichen werden. Ein Mitverschulden liegt jedoch nur dann vor, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hatte, die Gefahr zu vermeiden (2 Ob 45/91 mwN).Das Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist. Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt dann ein Mitverschulden vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig hätte erkennen können, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden. Bei Schnee- oder Eisglätte muss ein Fußgänger besondere Vorsicht walten lassen, nach Möglichkeit muss er den gestreuten Teil des Weges benutzen. Hiebei sind ihm auch kleinere Umwege zuzumuten. Erkennbar gefährlichen Wegstellen muss ausgewichen werden. Ein Mitverschulden liegt jedoch nur dann vor, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hatte, die Gefahr zu vermeiden (2 Ob 45/91 mwN).
Grundsätzlich durfte die Klägerin bei der Wahl ihres Weges darauf vertrauen, dass die Beklagten ihren Anrainerpflichten entsprochen haben. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, es sei ihr während des Spazierganges aufgefallen, dass nirgendwo gestreut worden und es das eine oder andere Mal rutschig gewesen sei. Daraus geht aber nicht hervor, dass sie bei der gebotenen Aufmerksamkeit schon vor dem Betreten der Bergstraße auch die Gefährlichkeit des vor der Liegenschaft der Beklagten verlaufenden Straßenstückes erkennen hätte können. Als sie bemerkt hatte, dass die Straße dort glatt war, versuchte sie ohnedies, auf den ihrer Meinung nach günstigeren linken Straßenrand auszuweichen. Welche andere Möglichkeit der Klägerin in dieser Situation verblieben wäre, um ihren Weg fortzusetzen, zeigen die Beklagten nicht auf.
Im Verlassen der Wohnung trotz Eisglätte ist jedoch eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten noch nicht zu erblicken (RIS-Justiz RS0026947). Es steht auch nicht fest, dass der Sturz der Klägerin, die mit wintertauglichem Schuhwerk ausgerüstet war, Folge des Straßengefälles oder eigener Unachtsamkeit gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist aber der Klägerin keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorwerfbar.
Den zweitinstanzlichen Ausführungen zur Schadenshöhe wird in der Revision nicht widersprochen.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.