Begründung:
Am 14.11.1988 war der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft EZ 524 KG F***** bestehend aus den Grundstücken 187/3 Garten, 98 und 100/1 Baufläche. In Süden schließen an die Grundstücke ein Gehweg und daran die Landesstraße 245 an. Am 7.11.1989 hat der Beklagte die Liegenschaft verkauft.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schmerzengeld von S 150.000 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Sturz vom 14.11.1988. Sie brachte dazu vor, am 14.11.1988 auf dem südlich der Liegenschaft des Beklagten vorbeiführenden vereisten und nicht gestreuten Gehweg gestürzt zu sein. Sie habe dadurch einen Oberschenkelhalsbruch links und Platzwunden an der Schläfe erlitten.
Der Beklagte bestritt, daß die Klägerin auf dem Gehweg vor seiner Liegenschaft gestürzt sei. Weiters wendete er ein, daß ihn am Unterbleiben der Streuung kein Verschulden treffe; jedenfalls aber sei der Klägerin das überwiegende Mitverschulden anzulasten, weil sie erkennbare Gefahrenstellen meiden hätte müssen. Trotz erkennbarer Eisglätte sei sie nicht mit erhöhter Aufmerksamkeit gegangen und habe offenbar ungeeignetes Schuhwerk verwendet. Im Hinblick auf das bestehende Leiden (Osteoporose) wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, entweder das Begehen des offenbar nicht gestreuten und eisglatten Gehweges zu unterlassen oder aber an den Schuhen einen entsprechenden Gleitschutz (Spikes) anzubringen bzw einen Gehstock zur Hilfe zu nehmen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren kostenpflichtig statt, es traf im wesentlichen folgende weitere Feststellungen:
Am 14.11.1988 setzte in Zeltweg in den Morgenstunden ein Eisregen ein, der zu einer völligen Vereisung der Straßen und Gehwege führte. Die Stadtgemeinde und die Baubezirksleitung waren bestrebt, vorerst die Durchzugsstraßen und in der Folge die zu den öffentlichen Gebäuden führenden Straßen und die zu den Schulen führenden Gehwege zu streuen. Der in Linz wohnhafte Beklagte hatte zum Zeitpunkte des Unfalls der Klägerin niemanden mit der Streuung des Gehweges vor seiner Liegenschaft betraut. Er selbst hat in den letzten Jahren sein Grundstück nur einmal jährlich aufgesucht.
Die Klägerin ging am 14.11.1988 gegen 9.00 Uhr auf dem Gehweg entlang des Grundstückes des Beklagten von Westen nach Osten; sie trug Winterstiefel mit flachem Absatz und einer Gummisohle. Der Gehweg entlang des Grundstückes des Beklagten war völlig vereist und nicht gestreut. Obwohl die Klägerin vorsichtig ging, rutschte sie aus und stürzte mit der linken Hüfte auf den Gehweg. Sie erlitt durch diesen Sturz einen Schenkelhalsbruch links im inneren Anteil sowie eine Rißquetschwunde an der linken Schläfe.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte habe gegen die im § 93 Abs 1 StVO normierte Streupflicht verstoßen. Da die Klägerin ein den Witterungsverhältnissen angepaßtes Schuhwerk getragen habe und vorsichtig gegangen sei, könne ihr kein Mitverschulden angelastet werden. Der Beklagte habe daher der Klägerin Ersatz für die erlittenen Schmerzen zu leisten. Da Folgeschäden nicht auszuschließen seien, sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte habe gegen die im Paragraph 93, Absatz eins, StVO normierte Streupflicht verstoßen. Da die Klägerin ein den Witterungsverhältnissen angepaßtes Schuhwerk getragen habe und vorsichtig gegangen sei, könne ihr kein Mitverschulden angelastet werden. Der Beklagte habe daher der Klägerin Ersatz für die erlittenen Schmerzen zu leisten. Da Folgeschäden nicht auszuschließen seien, sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß der Klägerin lediglich ein Betrag von 75.000 S zugesprochen wurde. Weiters wurde ausgesprochen, daß der Beklagte für alle künftigen Schäden aus dem Sturz vom 14.11.1988 nur zur Hälfte hafte.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vetrat in rechtlicher Hinsicht die Meinung, es liege gleichteiliges Mitverschulden der Klägerin vor. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liege ein Mitverschulden dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen könne, daß Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen und er die Möglichkeit habe, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen müsse grundsätzlich ausgewichen werden. Ein Verkehrsteilnehmer handle jedenfalls dann fahrlässig, wenn er im Bewußtsein der Gefahrenlage gefährliche Stellen betrete. Die Klägerin hätte sich dessen bewußt sein müssen, daß ein völlig vereister, nicht gestreuter Gehweg eine Gefahrenquelle darstelle. Es sei zwar nicht allgemein üblich, Schuhe mit Gleitschutz in Form von Spikes zu benützen, doch hätte in Anbetracht der völlig vereisten Straßen- und Gehwege die Klägerin ihren (nicht als unbedingt notwendig behaupteten) Weg unterlassen müssen. Daß sie dies trotz der erkennbaren Gefahrenlage nicht getan habe, begründe im vorliegenden Fall ihr gleichteiliges Mitverschulden.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, da die Verschuldensteilung eine Frage des Einzelfalles darstelle und zur grundsätzlichen Frage eines Verschuldens bei Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Beklagte hat in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne ihres im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Es ist zwar zutreffend, daß zur Frage des Mitverschuldens bei Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt (ZVR 1984/122); zur Frage, ob bei Eisglätte die notwendige Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten so weit gehen kann, daß die Wohnung nicht verlassen werden darf, gibt es aber keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, so daß die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gegeben sind.Es ist zwar zutreffend, daß zur Frage des Mitverschuldens bei Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt (ZVR 1984/122); zur Frage, ob bei Eisglätte die notwendige Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten so weit gehen kann, daß die Wohnung nicht verlassen werden darf, gibt es aber keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, so daß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegeben sind.
Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, sie hätte am Unfallstag ihre Wohnung nicht verlassen dürfen. Es bestünde kein allgemeines Bewußtsein der beteiligten Kreise (also der Fußgänger in österreichischen Ortsgebieten), daß bei Glatteis die Wohnung überhaupt nicht verlassen werden dürfe. Jeder Straßenbenützer, also auch jeder Fußgänger, dürfe darauf vertrauen, daß andere Personen, die für die Benützung der Straße erforderlichen Rechtsvorschriften einhalten. Dazu zähle auch die Streupflicht des § 93 StVO. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nur dann gegeben, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, das Gehsteigstück vor der Liegenschaft des Beklagten gefahrlos zu umgehen. Solches sei weder behauptet noch bewiesen worden. Jedenfalls wäre ein Mitverschulden der Klägerin ohne Rechtswidrigkeit gegenüber der massiven Rechtswidrigkeit im Verschulden des Beklagten zu vernachlässigen.Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, sie hätte am Unfallstag ihre Wohnung nicht verlassen dürfen. Es bestünde kein allgemeines Bewußtsein der beteiligten Kreise (also der Fußgänger in österreichischen Ortsgebieten), daß bei Glatteis die Wohnung überhaupt nicht verlassen werden dürfe. Jeder Straßenbenützer, also auch jeder Fußgänger, dürfe darauf vertrauen, daß andere Personen, die für die Benützung der Straße erforderlichen Rechtsvorschriften einhalten. Dazu zähle auch die Streupflicht des Paragraph 93, StVO. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nur dann gegeben, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, das Gehsteigstück vor der Liegenschaft des Beklagten gefahrlos zu umgehen. Solches sei weder behauptet noch bewiesen worden. Jedenfalls wäre ein Mitverschulden der Klägerin ohne Rechtswidrigkeit gegenüber der massiven Rechtswidrigkeit im Verschulden des Beklagten zu vernachlässigen.
Diesen Ausführungen kommt überwiegend Berechtigung zu.