Die Revision des Beklagten ist teilweise berechtigt. Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung so sorgfältig zu bewirken, daß Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schäden bewahrt und geschützt bleiben (ZVR 1988/70; MietSlg 39.184; SZ 58/47; SZ 57/196 uva; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 79, 83; Koziol-Welser8 I 255). Dies gilt insbesondere für Rechtsgüter des Bestellers eines Werkvertrages (JBl 1986, 789 mwN). Auch bei Verletzungen einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht ist die Vorschrift des § 1298 ABGB über die Beweislastumkehr anzuwenden (JBl 1986, 313;Die Revision des Beklagten ist teilweise berechtigt. Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung so sorgfältig zu bewirken, daß Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schäden bewahrt und geschützt bleiben (ZVR 1988/70; MietSlg 39.184; SZ 58/47; SZ 57/196 uva; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 79, 83; Koziol-Welser8 römisch eins 255). Dies gilt insbesondere für Rechtsgüter des Bestellers eines Werkvertrages (JBl 1986, 789 mwN). Auch bei Verletzungen einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht ist die Vorschrift des Paragraph 1298, ABGB über die Beweislastumkehr anzuwenden (JBl 1986, 313;
JBl 1986, 113; SZ 55/48; SZ 53/169 uva; Koziol-Welser aaO 256;
Koziol aaO I 334 f; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 343). Dieser Beweis ist dem Beklagten nicht gelungen. Der Beklagte, der ein qualifiziertes Gewerbe öffentlich ausübt, ist Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB. Für die Haftung des Sachverständigen ist der Sorgfaltsmaßstab gegenüber der allgemeinen Regel des § 1297 ABGB verschärft: Während sonst auf den gewöhnlichen Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes abzustellen ist, ist nach § 1299 ABGB der für die übernommene Tätigkeit notwendige Grad des Fleißes entscheidend. Maßgeblich ist dann die übliche Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben. Während bei der Prüfung der Frage, ob sonst jemandem ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, es auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, führt § 1299 ABGB für die von einem Sachverständigen geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse einen objektiven Maßstab ein. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (GesRZ 1989, 223; SZ 57/140 je mwN). Ein solcher Vorwurf ist dem Beklagten aber zu machen. Der Beklagte und seine Leute wußten nicht, welche Materialien sich unterhalb des Stegbleches befinden. Der Beklagte hat nicht einmal versucht, entsprechende Informationen von seinem Auftraggeber zu erhalten. Daß dem Beklagten, hätte er sich um solche Informationen bemüht, diese nicht erteilt worden wären, wurde nicht festgestellt. Wenn es nun zwei Schweißmethoden gibt, so ist dem Beklagten ein Vorwurf zu machen, daß er jene auswählte, bei der Temperaturen von 660 Grad Celsius auftreten konnten, statt sich jener zu bedienen, die, wenn auch zeitlich aufwendiger und schwieriger anzuwenden, nur eine maximale Temperatur von 400 Grad Celsius ergeben hätte. Bei einer Temperatur von 400 Grad Celsius hätte sich aber die Rückseite der Heraklithplatten nur unwesentlich erwärmt, sodaß mit einer Entzündung des verwendeten Frigolits wohl nicht zu rechnen war.Koziol aaO römisch eins 334 f; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 343). Dieser Beweis ist dem Beklagten nicht gelungen. Der Beklagte, der ein qualifiziertes Gewerbe öffentlich ausübt, ist Sachverständiger im Sinn des Paragraph 1299, ABGB. Für die Haftung des Sachverständigen ist der Sorgfaltsmaßstab gegenüber der allgemeinen Regel des Paragraph 1297, ABGB verschärft: Während sonst auf den gewöhnlichen Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes abzustellen ist, ist nach Paragraph 1299, ABGB der für die übernommene Tätigkeit notwendige Grad des Fleißes entscheidend. Maßgeblich ist dann die übliche Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben. Während bei der Prüfung der Frage, ob sonst jemandem ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, es auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, führt Paragraph 1299, ABGB für die von einem Sachverständigen geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse einen objektiven Maßstab ein. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (GesRZ 1989, 223; SZ 57/140 je mwN). Ein solcher Vorwurf ist dem Beklagten aber zu machen. Der Beklagte und seine Leute wußten nicht, welche Materialien sich unterhalb des Stegbleches befinden. Der Beklagte hat nicht einmal versucht, entsprechende Informationen von seinem Auftraggeber zu erhalten. Daß dem Beklagten, hätte er sich um solche Informationen bemüht, diese nicht erteilt worden wären, wurde nicht festgestellt. Wenn es nun zwei Schweißmethoden gibt, so ist dem Beklagten ein Vorwurf zu machen, daß er jene auswählte, bei der Temperaturen von 660 Grad Celsius auftreten konnten, statt sich jener zu bedienen, die, wenn auch zeitlich aufwendiger und schwieriger anzuwenden, nur eine maximale Temperatur von 400 Grad Celsius ergeben hätte. Bei einer Temperatur von 400 Grad Celsius hätte sich aber die Rückseite der Heraklithplatten nur unwesentlich erwärmt, sodaß mit einer Entzündung des verwendeten Frigolits wohl nicht zu rechnen war.
Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, daß die klagende Partei als Bestellerin kein Mitverschulden trifft. Mitverschulden im Sinn des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern führt dazu, daß der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, sodaß dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des ganzen Schadens aufzuerlegen ist (ZVR 1985/28; ZVR 1985/9; ZVR 1984/207; ZVR 1984/122 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1304; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 8 zu § 1304). Für die Montage der Leiter durch ein Kaltverfahren wäre die Aufstellung eines Montagegerüstes erforderlich gewesen. Die Aufstellung eines solchen Gerüstes ist aber im Anbot nicht enthalten. Es mußte daher für die klagende Partei naheliegend sein, daß der Beklagte die Leiter durch Anschweißen montieren werde. Der klagenden Partei, wenn auch nicht dem den Auftrag erteilenden Beamten, mußte aber auch bekannt sein, daß Frigolit ohne Flammschutzausrüstung als Baustoff verwendet wurde, ein Werkstoff, der die Hauptursache des Brandes war. Es ist heute anerkannt, daß zu den für alle Vertragstypen wesentlichen Hauptleistungspflichten noch Nebenpflichten treten, zu denen insbesondere die Schutz- und Sorgfaltspflichten gehören (SZ 58/47; SZ 51/26 uva; Koziol-Welser aaO 185). Diese Schutzpflichten sind für den Werkvertrag im § 1169 ABGB ausdrücklich normiert. Eine Verletzung dieser den Besteller treffenden Schutz- , Sorgfalts- und Fürsorgepflicht würde ihn daher dem Unternehmer und seinen Leuten gegenüber sogar schadenersatzpflichtig machen. Umso mehr ist es der klagenden Partei daher als Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern anzulasten, wenn sie als Bestellerin auf Gefahrenmomente, die durch die Art des Baues und die dabei verwendeten Werkstoffe gegeben und für den Unternehmer nicht unschwer zu erkennen waren, nicht hinwies (vgl. VersR 1964, 238; Soergel in Münchener Kommentar2 § 631 BGB, Rz 180; Glanzmann in BGB-RGRK12 § 631, Rz 37; Thomas in Palandt48 692). Der Beklagte macht aufrechnungsweise keinen Amtshaftungsanspruch geltend. Unbestritten wurde festgestellt, daß Brandschutzvorschriften durch widmungsgemäße Benützung drohende Gefahren, nicht aber bei Bauarbeiten auftretende höhere hintanhalten sollen und daß die Wirkung des Brandschutzes auch bei bauordnungsgemäßer Errichtung für die Zeit von Renovierungsarbeiten verloren gehen kann. Auch bauordnungsgemäße Ausführung konnte dann aber dem Beklagten keine Gewähr dafür bieten, daß - noch dazu bei Anwendung der brandgefährlicheren Methode - durch Schweißarbeiten nicht die Gefahr eines Brandes entstehen werde. Es kommt daher nur auf das Wissen der klagenden Partei von den bei Ausführung des Werkes aufgrund der Beschaffenheit des Gebäudes ihr selbst drohenden Gefahren nicht aber darauf an, ob, wie der Beklagte auch schon in erster Instanz behauptete, die Baubewilligung in der vorliegenden Form nicht hätte erteilt werden dürfen.Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, daß die klagende Partei als Bestellerin kein Mitverschulden trifft. Mitverschulden im Sinn des Paragraph 1304, ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern führt dazu, daß der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, sodaß dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des ganzen Schadens aufzuerlegen ist (ZVR 1985/28; ZVR 1985/9; ZVR 1984/207; ZVR 1984/122 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1304,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1304,). Für die Montage der Leiter durch ein Kaltverfahren wäre die Aufstellung eines Montagegerüstes erforderlich gewesen. Die Aufstellung eines solchen Gerüstes ist aber im Anbot nicht enthalten. Es mußte daher für die klagende Partei naheliegend sein, daß der Beklagte die Leiter durch Anschweißen montieren werde. Der klagenden Partei, wenn auch nicht dem den Auftrag erteilenden Beamten, mußte aber auch bekannt sein, daß Frigolit ohne Flammschutzausrüstung als Baustoff verwendet wurde, ein Werkstoff, der die Hauptursache des Brandes war. Es ist heute anerkannt, daß zu den für alle Vertragstypen wesentlichen Hauptleistungspflichten noch Nebenpflichten treten, zu denen insbesondere die Schutz- und Sorgfaltspflichten gehören (SZ 58/47; SZ 51/26 uva; Koziol-Welser aaO 185). Diese Schutzpflichten sind für den Werkvertrag im Paragraph 1169, ABGB ausdrücklich normiert. Eine Verletzung dieser den Besteller treffenden Schutz- , Sorgfalts- und Fürsorgepflicht würde ihn daher dem Unternehmer und seinen Leuten gegenüber sogar schadenersatzpflichtig machen. Umso mehr ist es der klagenden Partei daher als Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern anzulasten, wenn sie als Bestellerin auf Gefahrenmomente, die durch die Art des Baues und die dabei verwendeten Werkstoffe gegeben und für den Unternehmer nicht unschwer zu erkennen waren, nicht hinwies vergleiche VersR 1964, 238; Soergel in Münchener Kommentar2 Paragraph 631, BGB, Rz 180; Glanzmann in BGB-RGRK12 Paragraph 631,, Rz 37; Thomas in Palandt48 692). Der Beklagte macht aufrechnungsweise keinen Amtshaftungsanspruch geltend. Unbestritten wurde festgestellt, daß Brandschutzvorschriften durch widmungsgemäße Benützung drohende Gefahren, nicht aber bei Bauarbeiten auftretende höhere hintanhalten sollen und daß die Wirkung des Brandschutzes auch bei bauordnungsgemäßer Errichtung für die Zeit von Renovierungsarbeiten verloren gehen kann. Auch bauordnungsgemäße Ausführung konnte dann aber dem Beklagten keine Gewähr dafür bieten, daß - noch dazu bei Anwendung der brandgefährlicheren Methode - durch Schweißarbeiten nicht die Gefahr eines Brandes entstehen werde. Es kommt daher nur auf das Wissen der klagenden Partei von den bei Ausführung des Werkes aufgrund der Beschaffenheit des Gebäudes ihr selbst drohenden Gefahren nicht aber darauf an, ob, wie der Beklagte auch schon in erster Instanz behauptete, die Baubewilligung in der vorliegenden Form nicht hätte erteilt werden dürfen.
Bei der Abwägung des die klagende Partei treffenden Mitverschuldens ist aber zu bedenken, daß es in erster Linie nie Aufgabe des Unternehmers ist, durch Einholung von Informationen oder durch Untersuchungen des Gegenstandes, an dem das Werk angebracht werden soll, sich die Kenntnis von der zulässigen Montageart zu erwerben. Sollte beides nicht Erfolg gehabt haben, hätte er durch eine ihm durchaus mögliche und zumutbare Verschweißung bei niedrigeren Temperaturen, bei der sich die Rückseite der Heraklithdämmplatte nur unmerklich erwärmt hätte, eine Schädigung von Rechtsgütern des Bestellers vermeiden können. Sein Verschulden ist daher merklich schwerer zu beurteilen als die Vernachlässigung der Informationspflicht durch den später geschädigten Besteller.
Eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zu Lasten des Beklagten ist demnach gerechtfertigt.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zu 75 % stattgegeben, das Mehrbegehren aber abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung (Zuspruch der halben Kosten) gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 bzw. § 43 Abs 1 ZPO. Die in § 43 Abs 1 Schlußsatz ZPO genannten Barauslagen wurden mit dem Teil verhältnismäßig in die Berechnung einbezogen, der dem Ausmaß des Obsiegens (75 % klagende Partei, 25 % Beklagter) entspricht. Mit der Berufung blieb der Beklagte zur Gänze erfolglos.Der Revision ist teilweise Folge zu geben. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zu 75 % stattgegeben, das Mehrbegehren aber abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung (Zuspruch der halben Kosten) gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, bzw. Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die in Paragraph 43, Absatz eins, Schlußsatz ZPO genannten Barauslagen wurden mit dem Teil verhältnismäßig in die Berechnung einbezogen, der dem Ausmaß des Obsiegens (75 % klagende Partei, 25 % Beklagter) entspricht. Mit der Berufung blieb der Beklagte zur Gänze erfolglos.