Rechtssatz RS0021799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021799
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Rechtssatz
Den Besteller trifft eine Informationspflicht, den Unternehmer auf Gefahrenmomente hinzuweisen, die für den Unternehmer nicht unschwer zu erkennen sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 39/89
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 39/89
- 6 Ob 30/01g
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 30/01g
Auch; Beisatz: Die Schutz- und Sorgfaltspflichten umfassen auch die Warnpflicht und Informationspflicht des Bestellers über gefährliche Umstände. Für den Unternehmer unschwer erkennbare Gefahren bilden allerdings die Grenze der Fürsorgepflicht des Bestellers. (T1)
- 2 Ob 162/08z
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z
Vgl; Beis wie T1 nur: Für den Unternehmer unschwer erkennbare Gefahren bilden allerdings die Grenze der Fürsorgepflicht des Bestellers. (T2)
- 8 Ob 26/13a
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 26/13a
Beis ähnlich wie T1
- 9 Ob 54/14b
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 54/14b
Beisatz: Der Umfang der Fürsorgepflicht richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in eine der Sphäre des Bestellers zugeordneten Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. (T3)
Beisatz: Der Auftraggeber muss Fachunternehmen nicht über die in ihren Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen. (T4)
- 2 Ob 129/15g
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
Vgl auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021799
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_0010OB00039_8900000_001