Begründung:
Das beklagte Bauunternehmen hatte im Jahr 1996 für eine neue Straßentrassierung eine Brücke herzustellen. Die Baustelle befand sich abseits des öffentlichen Verkehrs und war über einen im öffentlichen Gut einer Gemeinde stehenden Feldweg zu erreichen, der von Mitarbeitern der Beklagten mit einer 10 bis 15 cm hohen Schotterschicht versehen worden war. Der Feldweg wurde als Zufahrt zur Baustelle benützt. Die Beklagte stand mit dem Unternehmen, bei dem der Kläger als Kranfahrer beschäftigt war, in regelmäßiger Geschäftsbeziehung und hatte schon mehrfach Kräne zur Durchführung von Bauarbeiten angefordert gehabt. Im September 1996 erteilte die Beklagte dem Unternehmen den Auftrag zur Bereitstellung eines Krans für den Brückenbau. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin wäre die Auftraggeberin verpflichtet gewesen, für eine gute befahrbare Zufahrt zur Einsatzstelle zu sorgen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätten die Benützung sämtlicher Baustraßen sowie alle Transporte auf eigene Gefahr der Auftragnehmerin zu erfolgen gehabt. Bei dem beigestellten Kran handelt es sich um eine 12,86 m lange, 2,7 m breite und 4 m hohe Arbeitsmaschine mit einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen. Ihre Einzelbereifung bewirkte einen hohen Flächendruck auf den Untergrund. Bevor der Kran zur Baustelle gefahren wurde, hatte ein technischer Angestellter der Auftragnehmerin den Schotterweg zur Baustelle abgefahren und besichtigt. Durch die bloße Besichtigung war allerdings die Festigkeit des Weges und die Art des Unterbaues nicht feststellbar. Nach der Besichtigung wurde dem Kläger der Auftrag erteilt, mit dem Kran zur Baustelle zu fahren. Die Hinfahrt am 12. 9. 1996 auf dem 3,5 m breiten Weg verlief ohne Zwischenfall. Der Kläger verrichtete die Bauarbeiten. Bei der Rückfahrt brach ein Teil des Schotterwegs weg, der Kran kippte und stürzte über eine Böschung. Der Kläger erlitt eine Verletzung an der Stirn. Bei der Ausheilung entstand eine Narbe.
Der Kläger begehrt Schmerzengeld, Verdienstentgang und die Kosten einer beabsichtigten kosmetischen Operation, zusammen 97.000 S sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Spätfolgen des Unfalls. Die Beklagte habe mit dem Dienstgeber des Klägers vereinbart, dass mit dem angeforderten Kran auf der Brückenbaustelle Arbeiten durchgeführt werden. Es sei vereinbart worden, dass die Beklagte für eine gefahrlose Zufahrt sorge. Die Böschung des unbefestigten, von der Beklagten errichteten Schotterwegs sei beim Befahren des Wegs mit dem Kran abgebrochen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Unfall sei auf einen Fahrfehler des Klägers zurückzuführen sei. Die Beklagte sei nicht Wegehalterin. Durch die Aufbringung von Schottermaterial sei keine zusätzliche Gefahr geschaffen worden. Eine Vereinbarung, dass die Beklagte für eine gefahrlose Zufahrt zu sorgen habe, sei nicht getroffen worden. Den Dienstgeber des Klägers treffe das alleinige Verschulden, weil er den Weg besichtigt und dann den Fahrauftrag erteilt habe.
Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil (richtig: Teil-Zwischenurteil) die Haftung der Beklagten für die aus dem Unfall vom 12. 9. 1996 dem Kläger entstandenen Schäden dem Grunde nach als zu Recht bestehend fest. Über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es im Wesentlichen noch fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass bei der Auftragserteilung über die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesprochen worden sei. Dem Kläger sei schriftlich der Auftrag erteilt worden, über den Weg zur Baustelle zu fahren. Ein Fahrfehler des Klägers sei nicht die Ursache des Unfalls gewesen. Der Unfall wäre nur zu vermeiden gewesen, wenn der Kläger die Fahrbahn überhaupt nicht befahren hätte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und ihrer Auftragnehmerin inhaltlich ausschlössen und nicht vereinbart gewesen seien. Die Beklagte hafte auf Grund ihrer Eigenschaft als Halterin des Weges. Wegehalter sei derjenige, dem die Verfügungsmacht über den Weg zustehe und der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trage. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Weg als Zufahrt zur Baustelle verwendet und mit Schotter aufgeschüttet, um ihn zu befestigen. Die Beklagte habe dazu beigetragen, den Weg zu erhalten. Es treffe sie die Haftung gemäß § 1319a ABGB. Das Nichtkontrollieren des Weges hinsichtlich der Tauglichkeit des Befahrens mit einer 44 Tonnen schweren Arbeitsmaschine sei als grob fahrlässig zu beurteilen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und ihrer Auftragnehmerin inhaltlich ausschlössen und nicht vereinbart gewesen seien. Die Beklagte hafte auf Grund ihrer Eigenschaft als Halterin des Weges. Wegehalter sei derjenige, dem die Verfügungsmacht über den Weg zustehe und der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trage. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Weg als Zufahrt zur Baustelle verwendet und mit Schotter aufgeschüttet, um ihn zu befestigen. Die Beklagte habe dazu beigetragen, den Weg zu erhalten. Es treffe sie die Haftung gemäß Paragraph 1319 a, ABGB. Das Nichtkontrollieren des Weges hinsichtlich der Tauglichkeit des Befahrens mit einer 44 Tonnen schweren Arbeitsmaschine sei als grob fahrlässig zu beurteilen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren insgesamt ab. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass sich der Kläger zumindest erkennbar auf die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB zwar berufen habe, die Haltereigenschaft aber gar nicht geprüft werden müsse, weil er nicht behauptet habe, dass die Beklagte den Mangel des Weges vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hätte. Eine Haftung käme nur bei grober Fahrlässigkeit in Frage. Eine solche sei aber hier zu verneinen. Es komme auf die Zumutbarkeit der unterlassenen Maßnahme an. Dabei sei auch der erforderliche Kostenaufwand zu berücksichtigen. Der Eintritt des Schadens müsse für den Wegehalter erkennbar sein. Es müssten konkrete Anhaltspunkte vorgelegen sein, dass die Festigkeit der Weganlage für schwere LKWs nicht ausreiche. In diese Richtung habe der Kläger keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Anders als bei LKWs, Sattelzügen oder LKW-Zügen sei bei dem Kranfahrzeug wegen der Einzelbereifung ein besonders hoher Flächendruck ausgeübt worden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren insgesamt ab. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass sich der Kläger zumindest erkennbar auf die Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB zwar berufen habe, die Haltereigenschaft aber gar nicht geprüft werden müsse, weil er nicht behauptet habe, dass die Beklagte den Mangel des Weges vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hätte. Eine Haftung käme nur bei grober Fahrlässigkeit in Frage. Eine solche sei aber hier zu verneinen. Es komme auf die Zumutbarkeit der unterlassenen Maßnahme an. Dabei sei auch der erforderliche Kostenaufwand zu berücksichtigen. Der Eintritt des Schadens müsse für den Wegehalter erkennbar sein. Es müssten konkrete Anhaltspunkte vorgelegen sein, dass die Festigkeit der Weganlage für schwere LKWs nicht ausreiche. In diese Richtung habe der Kläger keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Anders als bei LKWs, Sattelzügen oder LKW-Zügen sei bei dem Kranfahrzeug wegen der Einzelbereifung ein besonders hoher Flächendruck ausgeübt worden.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag der Beklagten ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass das Zwischenurteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.