Entscheidungsgründe:
Die am 3.10.1968 geborene ledige Klägerin besuchte am 16.2.1985 einen Maskenball im Gasthaus D*** in Königswiesen. Die katholische Jugend von Königswiesen, deren Mitglied die Klägerin war, hatte beschlossen, als Steinzeit- bzw. Urmenschen verkleidet am Ball teilzunehmen. Die Verkleidung bestand aus ausgeschnittenen Kartoffeljutesäcken, die mit Hanf beklebt wurden. Auf das Kostüm wurde, wovon die Klägerin in Kenntnis war, dunkelbrauner Schuhspray und Körperspray angebracht. Etwa um 20 Uhr verließ die Klägerin das Gasthaus D*** und begab sich ins Cafe S***. Der am 28.7.1967 geborene Beklagte setzte sich dicht neben die Klägerin an die Theke und unterhielt sich mit ihr. Dabei spielte er mit seinem entflammten Feuerzeug vor dem Gesicht der Klägerin herum, die ihn deshalb fragte, "ob er spinne". Der Beklagte steckte dann zwar das Feuerzeug ein, beabsichtigte aber kurz darauf, sich eine Zigarette anzuzünden. Er nahm mit der rechten Hand die Zigarette, mit der linken aber das Gasfeuerzeug aus der Hüfttasche seiner Jeansjacke. Der Beklagte entzündete das Feuerzeug bereits zu dem Zeitpunkt, als er es aus seiner Tasche nahm. Dadurch fing die Bekleidung der Klägerin in Hüfthöhe zu brennen an. Auf Grund des leicht brennbaren Materials stand Sekunden später das ganze Kleid der Klägerin in Flammen, was auch durch dessen Imprägnierung mit einem leicht brennbaren Schuhspray bzw. die verhältnismäßig große Oberfläche der Hanffäden bedingt war. Die Klägerin erlitt dadurch Brandwunden zweiten und dritten Grades am Körper, an beiden Armen und an den Oberschenkeln. Ca. 60 % der Hautoberfläche war von Verbrennungen betroffen. Verbrennungen dritten Grades befanden sich an der Innenseite der Arme, im Bereich des Unterbauches und der Leistengegend. Früher führten solche Verletzungen zum Tode. Die Klägerin erhielt eine intensive Infusionsbehandlung, die Blasen wurden exakt abgetragen, mehrfach wurde Eigen- und Fremdhaut übertragen. Am 19.7.1985 wurde die Klägerin in häusliche Pflege entlassen. Bis einschließlich Mai 1986 war sie pflegebedürftig. Die Klägerin litt insgesamt 60 Tage starke, 90 Tage mittelstarke und 4 bis 6 Monate leichte Schmerzen. Es blieben ausgedehnte auffällige Narben, insbesondere im Bereich des Halses, der linken Brust, des Bauches, der Leistengegend, der Schulterblätter, der Arme und der Oberschenkel zurück. An den Schultern besteht eine Hautatrophie. Der Zustand der Narben läßt sich nicht mehr verbessern. Es ist zwar zu einer Abheilung der Geschwüre gekommen, die Narben sind heller geworden; sie sind aber dennoch deutlich sichtbar und empfindlich gegenüber Sonnenbestrahlung sowie chemischen Reizstoffen. Es ist nicht auszuschließen, daß es etwa durch Reiben von Kleidungsstücken oder durch Schwitzen zu neuerlichen Entzündungen und Geschwüren kommt. Dies ist weitgehend von der Vorsicht der Klägerin abhängig. Daneben ist es notwendig, eine laufende Salbenbehandlung durchzuführen und sportliche Betätigungen, bei denen es zu Schweißabsonderungen kommt, möglichst zu vermeiden. Durch die ausgedehnten Narben kann die Klägerin verschiedene Berufe nicht ergreifen. Auf Grund des Unfalles mußte sie die zweite Klasse Handelsschule wiederholen. Seit 13.7.1987 ist die Klägerin bei einem Rechtsanwalt als Sekretärin angestellt. Das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren wurde mit der Erklärung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 12 Abs 1 JGG werde von einer Verfolgung abgesehen, beendet.Die am 3.10.1968 geborene ledige Klägerin besuchte am 16.2.1985 einen Maskenball im Gasthaus D*** in Königswiesen. Die katholische Jugend von Königswiesen, deren Mitglied die Klägerin war, hatte beschlossen, als Steinzeit- bzw. Urmenschen verkleidet am Ball teilzunehmen. Die Verkleidung bestand aus ausgeschnittenen Kartoffeljutesäcken, die mit Hanf beklebt wurden. Auf das Kostüm wurde, wovon die Klägerin in Kenntnis war, dunkelbrauner Schuhspray und Körperspray angebracht. Etwa um 20 Uhr verließ die Klägerin das Gasthaus D*** und begab sich ins Cafe S***. Der am 28.7.1967 geborene Beklagte setzte sich dicht neben die Klägerin an die Theke und unterhielt sich mit ihr. Dabei spielte er mit seinem entflammten Feuerzeug vor dem Gesicht der Klägerin herum, die ihn deshalb fragte, "ob er spinne". Der Beklagte steckte dann zwar das Feuerzeug ein, beabsichtigte aber kurz darauf, sich eine Zigarette anzuzünden. Er nahm mit der rechten Hand die Zigarette, mit der linken aber das Gasfeuerzeug aus der Hüfttasche seiner Jeansjacke. Der Beklagte entzündete das Feuerzeug bereits zu dem Zeitpunkt, als er es aus seiner Tasche nahm. Dadurch fing die Bekleidung der Klägerin in Hüfthöhe zu brennen an. Auf Grund des leicht brennbaren Materials stand Sekunden später das ganze Kleid der Klägerin in Flammen, was auch durch dessen Imprägnierung mit einem leicht brennbaren Schuhspray bzw. die verhältnismäßig große Oberfläche der Hanffäden bedingt war. Die Klägerin erlitt dadurch Brandwunden zweiten und dritten Grades am Körper, an beiden Armen und an den Oberschenkeln. Ca. 60 % der Hautoberfläche war von Verbrennungen betroffen. Verbrennungen dritten Grades befanden sich an der Innenseite der Arme, im Bereich des Unterbauches und der Leistengegend. Früher führten solche Verletzungen zum Tode. Die Klägerin erhielt eine intensive Infusionsbehandlung, die Blasen wurden exakt abgetragen, mehrfach wurde Eigen- und Fremdhaut übertragen. Am 19.7.1985 wurde die Klägerin in häusliche Pflege entlassen. Bis einschließlich Mai 1986 war sie pflegebedürftig. Die Klägerin litt insgesamt 60 Tage starke, 90 Tage mittelstarke und 4 bis 6 Monate leichte Schmerzen. Es blieben ausgedehnte auffällige Narben, insbesondere im Bereich des Halses, der linken Brust, des Bauches, der Leistengegend, der Schulterblätter, der Arme und der Oberschenkel zurück. An den Schultern besteht eine Hautatrophie. Der Zustand der Narben läßt sich nicht mehr verbessern. Es ist zwar zu einer Abheilung der Geschwüre gekommen, die Narben sind heller geworden; sie sind aber dennoch deutlich sichtbar und empfindlich gegenüber Sonnenbestrahlung sowie chemischen Reizstoffen. Es ist nicht auszuschließen, daß es etwa durch Reiben von Kleidungsstücken oder durch Schwitzen zu neuerlichen Entzündungen und Geschwüren kommt. Dies ist weitgehend von der Vorsicht der Klägerin abhängig. Daneben ist es notwendig, eine laufende Salbenbehandlung durchzuführen und sportliche Betätigungen, bei denen es zu Schweißabsonderungen kommt, möglichst zu vermeiden. Durch die ausgedehnten Narben kann die Klägerin verschiedene Berufe nicht ergreifen. Auf Grund des Unfalles mußte sie die zweite Klasse Handelsschule wiederholen. Seit 13.7.1987 ist die Klägerin bei einem Rechtsanwalt als Sekretärin angestellt. Das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren wurde mit der Erklärung der Staatsanwaltschaft, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG werde von einer Verfolgung abgesehen, beendet.
Die Klägerin begehrt zuletzt den Zuspruch des Betrages von S 878.550 samt Anhang, darunter S 550.000 Schmerzengeld und S 250.000 Verunstaltungsentschädigung sowie die Feststellung, der Beklagte hafte ihr für sämtliche in Zukunft eintretende Schäden und Folgen aus dem Unfall vom 16.2.1985.
Der Beklagte bestritt die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach und wendete u.a. ein, die Klägerin treffe ein überwiegendes Mitverschulden. Die Klägerin habe ein leicht brennbares Faschingskostüm getragen, das noch dazu mit einem leicht brennbaren Schuhspray behaftet gewesen sei. Die Klägerin hätte damit rechnen müssen, daß in ihrer unmittelbaren Umgebung Zigaretten angezündet und geraucht werden. Diese außergewöhnliche Empfindlichkeit und Brennbarkeit der Kleidung der Klägerin sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin habe auf eigene Gefahr gehandelt.
Das Erstgericht gab unter Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/4 dem Leistungsbegehren mit S 583.912,50 samt Anhang und dem Feststellungsbegehren zu 3/4 statt. Der Unfall sei überwiegend vom Beklagten verschuldet worden, da er nicht die zum Anzünden der Zigarette notwendige Sorgfalt beachtet habe, vielmehr mit seinem Feuerzeug unsachgemäß hantiert und trotz der Nähe des als brennbar erkennbaren Faschingskostüms der Klägerin mit dem Feuerzeug gespielt und es angezündet habe, ohne den notwendigen Abstand zur Klägerin einzuhalten. Allerdings müsse ein Mitverschulden der Klägerin im Ausmaß von 1/4 angenommen werden, da sie sich mit dem leicht brennbaren Kleid in ein öffentliches Lokal begeben habe und daher für sie größte Vorsicht geboten gewesen sei, zumal in einem Gasthaus damit gerechnet werden müsse, daß alkoholisierte Personen gerade diese Bekleidung als Aufforderung für Aggressions- oder Schreckhandlungen ansehen. Gerade weil der Beklagte mit seinem Feuerzeug vor dem Gesicht der Klägerin gespielt habe, hätte sie dem weiteren Verhalten des Beklagten besondere Aufmerksamkeit widmen und einen größeren Abstand zum Beklagten einnehmen müssen. Auch der Klägerin habe die leichte Brennbarkeit des Materials, insbesondere auch wegen der Behandlung mit Schuhspray und wegen der abstehenden Hanfzoten, bekannt sein müssen. Das Erstgericht hielt ein Schmerzengeld von S 450.000 und eine Verunstaltungsentschädigung von S 250.000 für angemessen.
Beide Teile erhoben Berufung. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin zur Gänze, der des Beklagten teilweise Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes unter Ausschaltung eines Mitverschuldens der Klägerin dahin ab, daß es ihr insgesamt S 778.550, darunter S 550.000 Schmerzengeld und S 150.000 Verunstaltungsentschädigung, zuerkannte und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgab. Es sei zu berücksichtigen, daß das Faschingskostüm der Klägerin nicht durch die Glut einer Zigarette, sondern durch die Flamme des Feuerzeuges des Beklagten entzündet worden sei. Es komme also nur darauf an, ob die Klägerin gerade mit diesem Vorfall habe rechnen müssen. Es gehöre zum Faschingstreiben in Österreich, daß mehr oder minder aufwendig kostümierte Personen auch öffentliche Lokale aufsuchten, in denen Kostümbälle veranstaltet werden. Die Faschingskostüme unterschieden sich wesentlich von der Alltagskleidung. Sie wichen von der gerade geltenden Mode ab; wegen der Kurzlebigkeit des Faschingstreibens würden keine qualitativ hochwertigen Materialien verwendet. Es werde viel improvisiert, zumal bei vielen Personen das Bestreben bestehe, den Arbeits- und Kostenaufwand für die Herstellung der Kostüme gering zu halten. Daher bestehe bei dem von der Klägerin am 16.2.1985 getragenen Faschingskostüm kein für sie auffälliges Abweichen von dem sonst üblichen Standard der Faschingskostüme. Es entspreche auch dem üblichen Faschingstreiben, daß Faschingskostüme nicht nur bei Umzügen im Freien getragen werden, sondern auch in öffentliche Lokalen. Durch die Art der verwendeten Materialien und durch die Gestaltung der Faschingskostüme bestehe naturgemäß eine gegenüber der Alltagskleidung erhöhte Brandgefahr, die nicht nur den Trägern dieser Kostüme, sondern auch der übrigen Bevölkerung bewußt sein müßte. Daher müßten sich die Träger solcher Faschingskostüme beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen und öffentlicher Lokale darauf verlassen können, daß niemand in ihrer Nähe unvorsichtig mit Feuer hantiere. Demgemäß habe die Klägerin nicht damit rechnen müssen, daß der Beklagte sein Feuerzeug unmittelbar nach dem Herausziehen aus der Tasche ohne Rücksicht auf die Nähe und Eigenart ihres Faschingskostüms sofort betätigen und die Flamme möglicherweise sogar in einem Bogen auf die Höhe des Gesichtes führen werde. Sie habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, daß ihre vorherige Vorhaltung wegen des leichtsinnigen Vorgehens des Beklagten ihn zu entsprechender Vorsicht und Aufmerksamkeit bewegen werde.