Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte ist zusammen mit seiner Gattin Pächter der Esso-Tankstelle in Straß, zu der auch ein Verkaufsraum und zwei Räume für Schnellwäsche und Service gehören. Der Zweitbeklagte, der Mechaniker ist, verrichtete am Sonntag, dem 5. September 1982, im Auftrag des Erstbeklagten Servicearbeiten. Als er an einem schadhaften Autobestandteil des Klägers Schweißarbeiten durchführte, fing ein Plastikbehälter mit brennbarer Flüsssigkeit Feuer. Hiedurch erlitt der in der Nähe des Zweitbeklagten befindliche Kläger Brandverletzungen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, die Beklagten hätten ihm zur ungeteilten Hand für alle Schäden und Folgen aus dem Brandunfallereignis vom 5. September 1982 bei der Esso-Tankstelle in Straß (AZ Z 692/82 Bezirksgericht Leibnitz) zu haften und Ersatz zu leisten, und sie seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 103.000 s.A. zu bezahlen. Das Verschulden an dem Unfall treffe die Beklagten, weil in dem Serviceraum eine leicht brennbare Flüssigkeit in einem offenen Plastikbehälter aufbewahrt worden sei und der Zweitbeklagte die Schweißarbeiten neben diesem Behälter durchgeführt sowie einen untauglichen Rettungsversuch unternommen habe. Schließlich sei der Gefahrenbereich in ungenügender Weise abgesichert gewesen. Das Betreten des Serviceraumes durch den Kläger sei nicht verboten gewesen.Der Kläger begehrt die Feststellung, die Beklagten hätten ihm zur ungeteilten Hand für alle Schäden und Folgen aus dem Brandunfallereignis vom 5. September 1982 bei der Esso-Tankstelle in Straß (AZ Ziffer 692 /, 82, Bezirksgericht Leibnitz) zu haften und Ersatz zu leisten, und sie seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 103.000 s.A. zu bezahlen. Das Verschulden an dem Unfall treffe die Beklagten, weil in dem Serviceraum eine leicht brennbare Flüssigkeit in einem offenen Plastikbehälter aufbewahrt worden sei und der Zweitbeklagte die Schweißarbeiten neben diesem Behälter durchgeführt sowie einen untauglichen Rettungsversuch unternommen habe. Schließlich sei der Gefahrenbereich in ungenügender Weise abgesichert gewesen. Das Betreten des Serviceraumes durch den Kläger sei nicht verboten gewesen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Das Verschulden an dem Unfall treffe den Kläger. Der Zweitbeklagte habe den Kläger ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß er den Serviceraum nicht betreten dürfe. Überdies befinde sich an der rechten Seite des Serviceraumes ein Schild mit dem Hinweis, daß der Aufenthalt in der Halle für Unbefugte verboten sei. Dennoch sei der Kläger, vom Zweitbeklagten unbemerkt, während der Schweißarbeiten in den Serviceraum gegangen.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt und sprach dem Kläger S 91.900 s.A. zu; das Mehrbegehren wies
es - unbekämpft - ab. Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Der Erstbeklagte besaß am 5. September 1982 die gewerbebehördliche Berechtigung "Betrieb von Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen unter Ausschluß jeder handwerklichen und konzessionellen Tätigkeit". Die Vornahme von Schweißarbeiten mit dem vom Zweitbeklagten an diesem Tag verwendeten Schweißgerät war deshalb - als handwerkliche Tätigkeit - unzulässig. Der Zweitbeklagte war als Kraftfahrzeugmechaniker zur Vornahme von Schweißarbeiten berechtigt. Er mußte aber auch die Gefahren kennen, die bei einer solchen Tätigkeit entstehen, insbesondere, daß ein Schweißgerät nicht in Betrieb genommen werden darf, wenn die Gefahr bestehe, daß es zur Entzündung brennbarer Materialien kommen kann. Der Kläger gab den Auftrag, den gebrochenen Spannbügel der Lichtmaschine seines Pkw's zusammenzuschweißen. Der Zweitbeklagte montierte die beiden Bruchteile aus dem Fahrzeug des Klägers und ging mit ihnen zu dem an der Stirnseite des Serviceraumes befindlichen Arbeitstisch. Der Kläger folgte ihm. Die innenseitig rechts der Toröffnung etwa 2 m über dem Boden angebrachte, 50 x 30 cm große Tafel mit weißem Untergrund, roter Umrahmung und roter Aufschrift "Der Aufenthalt in der Halle ist für Unbefugte verboten" fiel dem Kläger nicht auf. Der Zweitbeklagte nahm ein Gasschweißgerät, das er aus einem Nebenraum geholt hatte, in Betrieb und "punktete" die beiden Bruchteile "an". Während dieser Arbeiten verließ der Kläger aus einem nicht mit der Reparatur im Zusammenhang stehenden Grund den Betriebsraum, ohne daß ihm von seiten des Zweitbeklagten, der dies wahrnahm, verboten wäre, wieder zu ihm in den Betriebsraum zu kommen. Während der Zweitbeklagte in der Folge die Schweißarbeiten durchführte und dabei die Schweißpistole in der rechten Hand führte und mit der linken Hand den Gesichtsschutz vor sein Gesicht hielt, betrat der Kläger wieder den Betriebsraum und ging bis in die Nähe des Arbeitstisches, links hinter den Zweitbeklagten. Der Zweitbeklagte nahm das Wiederkommen des Klägers nicht wahr. Gegen Ende der Schweißarbeiten bemerkte der Zweitbeklagte, daß im Zuge der Arbeiten eine leicht entflammbare Flüssigkeit (einige Liter Benzin, Putzbenzin oder Altöl mit hohem Benzinanteil) in einem Plastikkübel neben dem Arbeitstisch in Brand geraten war. Er schaltete hierauf zwar den Schweißbrenner ab, behielt jedoch diesen und den Gesichtsschutz zunächst in seinen Händen und stieß den Plastikkübel mit einem Fuß aus der Nähe der Gasflasche und der Schlauchleitung. Die brennende Flüssigkeit schwappte über und traf die Vorderseite der Beine des Klägers. Die Kleidung des Klägers geriet in Brand und wurde schließlich durch den Zweitbeklagten mit einem Feuerlöschgerät gelöscht. Der Kläger erlitt Brandwunden zweiten und dritten Grades. An Dauerfolgen sind beim Kläger belanglose Narben streckseitig am zweiten bis fünften Finger links, sowie dritten bis fünften Finger rechts vorhanden, weiters flächenhafte Narben an beiden Unterschenkeln, in der linken Kniekehle und innenseitig im linken Kniegelenk. Alle Narben sind solide verheilt, zeigen keine Geschwürbildungen und keine Wucherungen und hatten auch keine Auswirkungen, keine Kontraktur bezüglich der benachbarten Gelenke zur Folge. Hinsichtlich dieser Narben sind, für sich gesehen, auch keine Spätfolgen zu erwarten. Es sind jedoch bei dem 1936 geborenen Kläger Zeichen beginnender arterieller oder venöser Durchblutungsstörungen nicht ausschließbar. Im Falle des Auftretens
solcher - unfallsunabhängiger - Durchblutungsstörungen könnten operative Eingriffe beim Kläger erforderlich werden und in einem solchen Fall könnte es zu Störungen der Wundheilung kommen. Der Sachschaden des Klägers beträgt S 1.900,--.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, den Zweitbeklagten treffe das Verschulden an dem Unfall, weil er geduldet habe, daß der Kläger ihm in den Betriebsraum gefolgt sei, statt ihm das Betreten bzw. Wiederkommen mit Entschiedenheit zu verbieten, und weil er Schweißarbeiten neben dem Plastikkübel mit brennbarer Flüssigkeit durchgeführt habe. Der Erstbeklagte hafte für die Folgen des Unfalls, weil er unzulässiger Weise Schweißarbeiten unter den festgestellten Umständen habe durchführen lassen und nicht dafür Sorge getragen habe, daß fremden Personen das Betreten des Betriebsraumes unmöglich gemacht bzw. verboten werde. Dem Kläger sei ein Verschulden nicht anzulasten, weil er beim Betreten des Betriebsraumes nur mit den üblichen Gefahren eines solchen, nicht aber mit einem Vorgang habe rechnen müssen, der zu dem Brandunfall geführt habe. Das Feststellungsbegehren sei nach den getroffenen Feststellungen berechtigt. Ein Schmerzengeld von S 90.000,-- sei den Verletzungen des Klägers angemessen.
Das Berufungsgericht stellte fest, die Beklagten hätten dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden und Folgen aus dem Brandereignis vom 5. September 1982 zu drei Viertel zu haften und Ersatz zu leisten und sie seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 68.925 s.A. zu bezahlen; das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil in Ansehung des von der Abänderung betroffenen Wertes S 15.000,--, in Ansehung des von der Bestätigung betroffenen Wertes S 60.000,--, in beiden Fällen aber nicht S 300.000,-- übersteigt, und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, es könne als notorisch angesehen werden, daß der Aufenthalt Unbefugter bzw. von Kunden in Werkstätten und Servicehallen für Kraftfahrzeuge im allgemeinen untersagt sei, und daß Kraftfahrer dies auch wissen. Sollte aber der Kläger dies auch ausnahmsweise nicht gewußt haben, hätte er doch bei der zu erwartenden Aufmerksamkeit die unmittelbar neben dem Arbeitstisch deutlich angebrachte Tafel wahrnehmen und daraus ersehen können, daß er sich in der Servicehalle nicht aufhalten dürfe. Es sei daher eine Sorglosigkeit des Klägers gegenüber seinen eigenen Angelegenheiten und damit ein Mitverschulden gegeben. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger die in der Folge sich realisierende konkrete Gefahr vorhergesehen habe oder vorhersehen habe können, weil das Verbot des Aufenthaltes von Unbefugten in Werkstätten dem Schutz solcher Personen gegen alle dort möglichen Gefahren dienen solle. Es sei im übrigen von vornherein eine Sorglosigkeit gegenüber der eigenen Unversehrtheit, sich ohne Notwendigkeit unmittelbar hinter einen mit Schweißarbeiten beschäftigten Arbeiter zu stellen, besonders dann, wenn der mit dieser Arbeit beschäftigte Mechaniker dies während der Schweißarbeiten gar nicht sehe. Es überwiege jedoch das Verschulden des Zweitbeklagten. Ein Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von einem Viertel sei angemessen. Auch das Feststellungsbegehren des Klägers sei daher nur in diesem Umfang berechtigt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lägen vor, weil ein Feststellungsbegehren mit einem gleichartigen Fall vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei.Das Berufungsgericht stellte fest, die Beklagten hätten dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden und Folgen aus dem Brandereignis vom 5. September 1982 zu drei Viertel zu haften und Ersatz zu leisten und sie seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 68.925 s.A. zu bezahlen; das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil in Ansehung des von der Abänderung betroffenen Wertes S 15.000,--, in Ansehung des von der Bestätigung betroffenen Wertes S 60.000,--, in beiden Fällen aber nicht S 300.000,-- übersteigt, und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, es könne als notorisch angesehen werden, daß der Aufenthalt Unbefugter bzw. von Kunden in Werkstätten und Servicehallen für Kraftfahrzeuge im allgemeinen untersagt sei, und daß Kraftfahrer dies auch wissen. Sollte aber der Kläger dies auch ausnahmsweise nicht gewußt haben, hätte er doch bei der zu erwartenden Aufmerksamkeit die unmittelbar neben dem Arbeitstisch deutlich angebrachte Tafel wahrnehmen und daraus ersehen können, daß er sich in der Servicehalle nicht aufhalten dürfe. Es sei daher eine Sorglosigkeit des Klägers gegenüber seinen eigenen Angelegenheiten und damit ein Mitverschulden gegeben. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger die in der Folge sich realisierende konkrete Gefahr vorhergesehen habe oder vorhersehen habe können, weil das Verbot des Aufenthaltes von Unbefugten in Werkstätten dem Schutz solcher Personen gegen alle dort möglichen Gefahren dienen solle. Es sei im übrigen von vornherein eine Sorglosigkeit gegenüber der eigenen Unversehrtheit, sich ohne Notwendigkeit unmittelbar hinter einen mit Schweißarbeiten beschäftigten Arbeiter zu stellen, besonders dann, wenn der mit dieser Arbeit beschäftigte Mechaniker dies während der Schweißarbeiten gar nicht sehe. Es überwiege jedoch das Verschulden des Zweitbeklagten. Ein Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von einem Viertel sei angemessen. Auch das Feststellungsbegehren des Klägers sei daher nur in diesem Umfang berechtigt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lägen vor, weil ein Feststellungsbegehren mit einem gleichartigen Fall vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei.
Gegen den abweisenden Teil des Urteils des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.