Begründung:
Die beklagte Gemeinde betreibt in P***** den in ihrem Eigentum stehenden Campingplatz I. Auf dem Areal des Campingplatzes befinden sich Pappeln. Der Kläger hat auf diesem Campingplatz aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten als Dauermieter seinen Wohnwagen Type Wilk Stern 530 abgestellt. Am 4. 7. 1982 wurden der Wohnwagen und das Vorzelt des Klägers durch einen von einem Pappelbaum herabstürzenden Ast beschädigt.Die beklagte Gemeinde betreibt in P***** den in ihrem Eigentum stehenden Campingplatz römisch eins. Auf dem Areal des Campingplatzes befinden sich Pappeln. Der Kläger hat auf diesem Campingplatz aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten als Dauermieter seinen Wohnwagen Type Wilk Stern 530 abgestellt. Am 4. 7. 1982 wurden der Wohnwagen und das Vorzelt des Klägers durch einen von einem Pappelbaum herabstürzenden Ast beschädigt.
Mit der am 5. 1. 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten einen Schadenersatzbetrag von 35.000 S samt 4 % Zinsen seit 23. 7. 1982. Er brachte im Wesentliche vor, es sei für die Beklagte vorhersehbar gewesen, dass der Baum, von dem später die Äste abgebrochen seien, einem starken Wind bzw Sturm, wie er am Neusiedlersee öfter vorkomme, nicht standhalten werde. Die Beklagte habe es insbesondere unterlassen, spätestens nach einem zwei Jahre zurückliegenden Vorfall, bei dem gleichfalls durch herabstürzende Äste Schäden verursacht worden seien, einen Fachmann mit der Durchforstung der Pappeln zu beauftragen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, die im Areal des Campingplatzes gepflanzten Bäume würden jährlich durchforstet, wobei schadhafte Bäume und Äste entfernt würden. Wenn dennoch am 4. 7. 1982 - es habe damals ein orkanartiger Sturm geherrscht, der auch gesunde Äste abgebrochen habe - von einem Baum ein Ast abgebrochen und auf das Fahrzeug des Klägers gefallen sein sollte, so sei dieses Ereignis für sie unabwendbar gewesen und als höhere Gewalt anzusehen. Es treffe sie daher kein Verschulden an dem vom Kläger behaupteten Schaden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die beklagte Gemeinde betreibt in P*****unter anderem den Campingplatz I, der zwischen dem Seeufer des Neusiedlersees und dem verbauten Gebiet liegt. Zum Zweck der Schattenspendung und des Windschutzes wurden auf dem Areal des Campingplatzes vor 30 Jahren Pappeln gepflanzt. Die Bäume haben bisher die obgenannten Funktionen voll erfüllt.Die beklagte Gemeinde betreibt in P*****unter anderem den Campingplatz römisch eins, der zwischen dem Seeufer des Neusiedlersees und dem verbauten Gebiet liegt. Zum Zweck der Schattenspendung und des Windschutzes wurden auf dem Areal des Campingplatzes vor 30 Jahren Pappeln gepflanzt. Die Bäume haben bisher die obgenannten Funktionen voll erfüllt.
Der Baumbestand dieses Campingplatzes wird schon seit Jahren - mit Sicherheit seit dem Jahr 1977 - von Gemeindearbeitern der Beklagten regelmäßig einmal im Jahr „durchforstet“. Diese Durchforstung erfolgt je nach dem, wann die Gemeindearbeiter Zeit haben, im Herbst, Winter oder Frühjahr. Zweck dieser Durchforstung ist es, den Baumbestand auf vorhandene Dürräste zu untersuchen und erforderlichenfalls zurechtzustutzen, um die Gefährdung von Personen und Sachen zu vermeiden.
In einem näher nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem Jahre 1977 wurden Bäume des Campingplatzes von Gemeindearbeitern mit roter Farbe gekennzeichnet. Es handelte sich hiebei um Bäume, die entweder gefällt oder zurechtgestutzt werden sollten. Bisher wurde ein Großteil dieser gekennzeichneten Bäume gefällt oder zurechtgestutzt, jedoch nicht alle.
Am Neusiedlersee - und damit auch in den anliegenden Ufergemeinden wie in der beklagten Gemeinde - kommt es regelmäßig etwa zwei bis viermal im Jahr vor, dass stärkere Stürme mit einer Windstärke zwischen 70 und 80 km/h wehen. Hiebei kommt es immer wieder vor, dass Personen oder Sachen durch herabfallende Äste beschädigt werden.
Im Juli 1980 kam es bei einer damaligen Windgeschwindigkeit von etwa 70 km/h dazu, dass von einzelnen Bäumen des Campingplatzes I der Beklagten Äste herabfielen bzw Bäume geknickt wurden und dadurch Schäden entstanden. Im Einzelnen wurde damals ein Baum geknickt, der auf den Wohnwagen des Hannes S***** fiel, wodurch dessen Fahrzeug beschädigt wurde. S***** ist Dauermieter auf dem Campingplatz I der Beklagten. Sein Platz liegt etwa 60 bis 70 m von jenem des Klägers entfernt. Im Juli 1980 wurde auch noch der Wohnwagen eines Herrn P***** durch herabfallende Äste beschädigt. Damals wurden die Schäden von S***** und P***** seitens der B*****, der Haftpflichtversicherung der Beklagten, ersetzt. Der zuständige Versicherungsreferent Lothar S***** forderte die Beklagte aber über Weisung seiner vorgesetzten Dienststelle auf, für eine Durchforstung des Waldes auf dem Campingplatz I zu sorgen, widrigenfalls bei einem neuerlichen Schadensfall möglicherweise seitens der B***** die Deckung abgelehnt werden würde. Diese Aufforderung richtete S***** an die Beklagte, ohne diesbezügliche Erhebung durchgeführt zu haben, oder der Pappelbestand überhaupt durchforstungswürdig war. Dies war lediglich eine Vorsichtsmaßnahme der Versicherung, um in Hinkunft die Deckung weiterer Schäden ablehnen zu können.Im Juli 1980 kam es bei einer damaligen Windgeschwindigkeit von etwa 70 km/h dazu, dass von einzelnen Bäumen des Campingplatzes römisch eins der Beklagten Äste herabfielen bzw Bäume geknickt wurden und dadurch Schäden entstanden. Im Einzelnen wurde damals ein Baum geknickt, der auf den Wohnwagen des Hannes S***** fiel, wodurch dessen Fahrzeug beschädigt wurde. S***** ist Dauermieter auf dem Campingplatz römisch eins der Beklagten. Sein Platz liegt etwa 60 bis 70 m von jenem des Klägers entfernt. Im Juli 1980 wurde auch noch der Wohnwagen eines Herrn P***** durch herabfallende Äste beschädigt. Damals wurden die Schäden von S***** und P***** seitens der B*****, der Haftpflichtversicherung der Beklagten, ersetzt. Der zuständige Versicherungsreferent Lothar S***** forderte die Beklagte aber über Weisung seiner vorgesetzten Dienststelle auf, für eine Durchforstung des Waldes auf dem Campingplatz römisch eins zu sorgen, widrigenfalls bei einem neuerlichen Schadensfall möglicherweise seitens der B***** die Deckung abgelehnt werden würde. Diese Aufforderung richtete S***** an die Beklagte, ohne diesbezügliche Erhebung durchgeführt zu haben, oder der Pappelbestand überhaupt durchforstungswürdig war. Dies war lediglich eine Vorsichtsmaßnahme der Versicherung, um in Hinkunft die Deckung weiterer Schäden ablehnen zu können.
Am 4. 7. 1982 traten am Neusiedlersee um die Mittagsstunden nordwestliche Winde mit Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 80 km/h auf. Anlässlich dieses Sturmes brachen auf dem Campingplatz I der Beklagten zahlreiche Äste ab. Dies führte zu Beschädigungen der darunter befindlichen Sachen. Insgesamt wurden bei der B***** etwa 8 bis 10 Schadensfälle von Dauermietern auf dem Campingplatz I der Beklagten angemeldet, unter denen sich auch der Kläger befand. Die B***** lehnte sämtlichen Beschädigten gegenüber den Ersatz des Schadens unter Hinweis auf Naturgewalt ab.Am 4. 7. 1982 traten am Neusiedlersee um die Mittagsstunden nordwestliche Winde mit Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 80 km/h auf. Anlässlich dieses Sturmes brachen auf dem Campingplatz römisch eins der Beklagten zahlreiche Äste ab. Dies führte zu Beschädigungen der darunter befindlichen Sachen. Insgesamt wurden bei der B***** etwa 8 bis 10 Schadensfälle von Dauermietern auf dem Campingplatz römisch eins der Beklagten angemeldet, unter denen sich auch der Kläger befand. Die B***** lehnte sämtlichen Beschädigten gegenüber den Ersatz des Schadens unter Hinweis auf Naturgewalt ab.
Am 4. 7. 1982 wurde im Verlauf eines Regensturms, der von 11:15 Uhr bis 14 Uhr (Höhepunkt zwischen 12:45 Uhr und 13.20 Uhr) dauerte (Windstärke 6 bis 7), ein Ast mit einer Stärke von ca 20 cm von einer Pappel, die in einer Entfernung von rund 4 m vom Wohnwagen und Zelt des Klägers steht, gebrochen. Der Ast blieb zwar an der Bruchstelle noch mit dem Stamm verbunden, das Astende schlug jedoch mit den relativ dünnen belaubten Zweigen auf Wohnwagen und Zelt des Klägers auf und beschädigte beide.
Der Schadbaum ist ca 30 Jahre alt und hat einen Brusthöhendurchmesser von 50 bis 60 cm (ovaler Querschnitt). Die Höhe des Stammes beträgt rund 20 m. Der Stamm zeigt schwachen Säbelwuchs in Richtung Nordwest. Vor einigen Jahren wurden von diesem Baum ein ungewöhnlich tief angesetzter Seitenast (2 m über dem Boden) mit einer Stärke von 25 cm und weitere 8 Äste mit einem Durchmesser von 5 bis 8 cm abgesägt. Ein weiterer starker Seitenast, der in einer Höhe von ca 5 m über dem Boden vom Stamm abzweigt, wurde vor 3 Jahren von einem Sturm gebrochen. Die Bruchstelle ist bereits in Verwachsung begriffen. In ca 7 m Höhe befindet sich die Bruchstelle jenes Astes, der den prozessgegenständlichen Schaden verursachte. Die Stelle ist 20 cm breit, 30 cm tief und reicht seichttrichterförmig in den Stamm hinein. Das Holz an der Bruchstelle ist vollkommen gesund. Es wurden weder Faulstellen und Verfärbungen noch alte Einrisse oder sonstige holztechnische Mängel festgestellt. Die Krone des Baumes ist normal entwickelt und weist keine Dürräste auf. Der Baum ist vom Weidenbohrer befallen, wie Bohrlöcher am Stammfuß und an der 3 Jahre alten Bruchstelle erkennen lassen. Faulstellen, Fauläste oder sonstige Zeichen eines organischen oder holztechnischen Gebrechens konnten nicht festgestellt werden. Ursache des Bruches des Astes war einzig und allein seine statisch ungünstige Form und Stellung zum Stamm (weit auskragend, lang und dicht belaubt: sogenannter Italienerast). Durch die Last des Schadastes wurden von einem wesentlich schwächeren Nachbarbaum ebenfalls Äste abgebrochen, welche aber gleichfalls eine vollkommen einwandfreie Beschaffenheit zeigten, also nicht morsch waren. Auch der Nachbarbaum zeigte keine bedenkliche Struktur.
Anlässlich der vom forsttechnischen Sachverständigen am 28. 3. 1983 an Ort und Stelle durchgeführten Befundaufnahme konnten an den Bäumen im Umkreis von ca 100 m vom Schadensort keine ein Gefahrenmoment darstellenden Dürräste festgestellt werden. Die Bäume zeigten durchwegs keine Morschstellen, die erwarten lassen würden, dass bei einem Sturm ein Baum oder Ast zu Bruch geht. Der Pflegezustand der Bäume erwies sich insgesamt als zufriedenstellend.
Aufgrund der im Juli 1980 durch herabfallende Äste verursachten Schadensfälle wäre auch ein Forstfachmann nicht zu dem Schluss gekommen, dass die nunmehr schadensgegenständliche Bäume bzw der Baumbestand des Campingplatzes I in seiner Gesamtheit ein Gefahrenmoment darstellen. In concreto ist es der Beklagten (nach Ansicht des Gerichtssachverständigen) nur möglich und zumutbar, insoferne eine Durchforstung des Pappelwaldes durchzuführen, als offensichtlich morsche Äste und Dürräste entfernt bzw die Bäume saniert werden. Darüber hinausgehende Maßnahmen - etwa eine erhebliche Kürzung des Pappelbestandes bzw auf lange Sicht eine Änderung des Baumbestandes - stellen bloß von einem Forstfachmann empfohlene Vorsichtsmaßnahmen dar.Aufgrund der im Juli 1980 durch herabfallende Äste verursachten Schadensfälle wäre auch ein Forstfachmann nicht zu dem Schluss gekommen, dass die nunmehr schadensgegenständliche Bäume bzw der Baumbestand des Campingplatzes römisch eins in seiner Gesamtheit ein Gefahrenmoment darstellen. In concreto ist es der Beklagten (nach Ansicht des Gerichtssachverständigen) nur möglich und zumutbar, insoferne eine Durchforstung des Pappelwaldes durchzuführen, als offensichtlich morsche Äste und Dürräste entfernt bzw die Bäume saniert werden. Darüber hinausgehende Maßnahmen - etwa eine erhebliche Kürzung des Pappelbestandes bzw auf lange Sicht eine Änderung des Baumbestandes - stellen bloß von einem Forstfachmann empfohlene Vorsichtsmaßnahmen dar.
Bei dem gegenständlichen Vorfall wurde das Dach des Wohnwagens der Type Wilk Stern 530 des Klägers beschädigt. Der Kostenaufwand für die unfallskausale Reparatur des Wohnwagens beläuft sich auf 34.757 S ausschließlich Mehrwertsteuer.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlichen Beurteilung:
Der Beklagten könne eine Verletzung vertraglich übernommener Verpflichtungen aufgrund des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dauermietvertrags nicht zur Last gelegt werden. Es treffe sie insbesondere am Schadensfall vom 4. 7. 1982 kein Verschulden, weil sie alle ihr zumutbaren und möglichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch herabfallende Äste getroffen habe. Da der gegenständliche Schadensfall durch Abbrechen eines gesunden Astes entstanden sei - im Umkreis von 100 m von der Schadensstelle hätten ein Gefahrenmoment darstellende Dürräste nicht festgestellt werden können -, sei der gegenständliche Schaden auf einen Zufall zurückzuführen. Der bloße Zufall treffe aber denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereigne.
Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Klagebetrags samt 4 % Zinsen seit 5. 1. 1983 und sprach gemäß § 500 Abs 3, § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Es befand die Beweisrüge des Klägers für unbegründet und führte zu dessen Rechtsrüge aus:Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Klagebetrags samt 4 % Zinsen seit 5. 1. 1983 und sprach gemäß Paragraph 500, Absatz 3,, Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Es befand die Beweisrüge des Klägers für unbegründet und führte zu dessen Rechtsrüge aus:
Für die Entscheidung wesentlich sei die Feststellung des Erstgerichts, dass zwischen den Streitteilen ein Dauermietvertrag über die Einstellung des Wohnwagens des Klägers auf dem Campingplatz der Beklagten abgeschlossen worden sei. Der Kläger sei demnach berechtigt gewesen, seinen Wohnwagen auf dem Campingplatz der Beklagten gegen Entgelt aufzustellen. Berücksichtige man nun, dass das Erstgericht weiters unbekämpft festgestellt habe, es komme regelmäßig - etwa zwei- bis viermal im Jahr - vor, dass stärkere Stürme mit einer Windstärke zwischen 70 und 80 km/h wehten, wobei immer wieder Personen oder Sachen durch herabfallende Äste beschädigt würden, so müsse sich die Beklagte aus langjähriger Erfahrung der Gefährlichkeit der von ihr auf dem Campingplatz gepflanzten Pappeln bewusst gewesen sein. Dies gelte umso mehr, als der Versicherungsreferent Lothar S***** - wie vom Erstgericht gleichfalls unbekämpft festgestellt worden sei - die Beklagte über Weisung des Versicherers darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie für eine entsprechende Durchforstung des Waldes Sorge tragen müsse, widrigenfalls der Versicherer in Hinkunft die Deckung weiterer Schäden ablehnen könnte. Ausgehend von diesen Feststellungen erweise sich die Rechtsrüge als berechtigt:
Aus dem vorliegenden vertraglichen Schuldverhältnis, einer entgeltlichen Überlassung eines Einstellplatzes für einen Wohnwagen, ergebe sich als Schutzpflicht (vgl Koziol-Welser6 I 155 f), die unabhängig vom Willen der Parteien aufgrund einer gesetzlichen Ergänzung des Schuldverhältnisses bestehe (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 66), zur Gewährleistung der sicheren Benützung die Pflicht der Beklagten zu speziellen Sicherungsmaßnahmen gegen den Abbruch von Ästen, etwa durch erforderliche Beseitigungsmaßnahmen, bei nicht beherrschbarer Gefahr aber die Pflicht zur Sicherung durch Absperrung und Kennzeichnung durch entsprechende Hinweise (vgl Scheffenegger, Die Verkehrssicherungspflicht, ZVR 1972, 97 ff, insbesondere 104). Folge man nun - unabhängig davon, ob die Beklagte Kontrollmaßnahmen ergriffen und eine Durchforstung der auf dem Campingplatz befindlichen Bäume vorgenommen habe oder nicht - den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen, dass bei bestimmten Windverhältnissen auch belaubte und gesunde Äste von Pappeln abbrechen könnten und dass die Beschädigung des Wohnwagens durch einen gesunden und selbst für einen Fachmann nicht als bruchgefährdet erkennbaren Ast erfolgt sei, sodass eine Prognose, ob und bei welchen Ästen Abbruchgefahr bestehe, auch bei größter Sorgfalt und bestmöglicher Fachkenntnis nicht möglich sei, dann sei eine nicht beherrschbare Gefahr anzunehmen, welche die Beklagte ihrem Vertragspartner gegenüber zu den genannten speziellen Sicherungsmaßnahmen verpflichte. Solche Sicherungs- oder Beseitigungsmaßnahmen seien jedoch trotz früherer Schadensfälle unterblieben. Da davon ausgegangen werden müsse, dass der Abstellplatz des Wohnwagens des Klägers mit Wissen und Billigung der Beklagten gewählt worden sei, habe der Kläger wohl darauf vertrauen können, dass derjenige, der den Abstellplatz zuweise, die örtlichen Verhältnisse und allfällige Gefahren besser kenne und einen Abstellplatz dort nicht einrichte, wo besondere, nicht beherrschbare Gefahren durch Absturz von Ästen drohten. Die Beklagte hafte daher gemäß § 1295 Abs 1 ABGB dem Kläger für den Schaden, der diesem durch die Verletzung von - im vorliegenden Fall vertraglichen - Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, also schuldhaft (§ 1298 ABGB), zugefügt worden sei. Diese vertragliche Haftung sei zwischen den Streitteilen nicht ausgeschlossen worden. Im gegenständlichen Fall sei entscheidend, dass die Beklagte den Kläger, dem gegenüber sie besondere vertragliche Schutzpflichten getroffen hätten, dadurch, dass sie ungeachtet der zumindest mit ihrem Wissen und ihrer Billigung erfolgenden Benützung des Abstellplatzes durch ihn jeden Hinweis auf die an dieser Stelle drohende schwere, nicht beherrschbare und nicht erkennbare Gefahr unterlassen habe, darin bestärkt habe, dass er dort gefahrlos seinen Wohnwagen abstellen könne. Das Erstgericht habe daher die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden zu Unrecht verneint.Aus dem vorliegenden vertraglichen Schuldverhältnis, einer entgeltlichen Überlassung eines Einstellplatzes für einen Wohnwagen, ergebe sich als Schutzpflicht vergleiche Koziol-Welser6 römisch eins 155 f), die unabhängig vom Willen der Parteien aufgrund einer gesetzlichen Ergänzung des Schuldverhältnisses bestehe (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei 66), zur Gewährleistung der sicheren Benützung die Pflicht der Beklagten zu speziellen Sicherungsmaßnahmen gegen den Abbruch von Ästen, etwa durch erforderliche Beseitigungsmaßnahmen, bei nicht beherrschbarer Gefahr aber die Pflicht zur Sicherung durch Absperrung und Kennzeichnung durch entsprechende Hinweise vergleiche Scheffenegger, Die Verkehrssicherungspflicht, ZVR 1972, 97 ff, insbesondere 104). Folge man nun - unabhängig davon, ob die Beklagte Kontrollmaßnahmen ergriffen und eine Durchforstung der auf dem Campingplatz befindlichen Bäume vorgenommen habe oder nicht - den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen, dass bei bestimmten Windverhältnissen auch belaubte und gesunde Äste von Pappeln abbrechen könnten und dass die Beschädigung des Wohnwagens durch einen gesunden und selbst für einen Fachmann nicht als bruchgefährdet erkennbaren Ast erfolgt sei, sodass eine Prognose, ob und bei welchen Ästen Abbruchgefahr bestehe, auch bei größter Sorgfalt und bestmöglicher Fachkenntnis nicht möglich sei, dann sei eine nicht beherrschbare Gefahr anzunehmen, welche die Beklagte ihrem Vertragspartner gegenüber zu den genannten speziellen Sicherungsmaßnahmen verpflichte. Solche Sicherungs- oder Beseitigungsmaßnahmen seien jedoch trotz früherer Schadensfälle unterblieben. Da davon ausgegangen werden müsse, dass der Abstellplatz des Wohnwagens des Klägers mit Wissen und Billigung der Beklagten gewählt worden sei, habe der Kläger wohl darauf vertrauen können, dass derjenige, der den Abstellplatz zuweise, die örtlichen Verhältnisse und allfällige Gefahren besser kenne und einen Abstellplatz dort nicht einrichte, wo besondere, nicht beherrschbare Gefahren durch Absturz von Ästen drohten. Die Beklagte hafte daher gemäß Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB dem Kläger für den Schaden, der diesem durch die Verletzung von - im vorliegenden Fall vertraglichen - Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, also schuldhaft (Paragraph 1298, ABGB), zugefügt worden sei. Diese vertragliche Haftung sei zwischen den Streitteilen nicht ausgeschlossen worden. Im gegenständlichen Fall sei entscheidend, dass die Beklagte den Kläger, dem gegenüber sie besondere vertragliche Schutzpflichten getroffen hätten, dadurch, dass sie ungeachtet der zumindest mit ihrem Wissen und ihrer Billigung erfolgenden Benützung des Abstellplatzes durch ihn jeden Hinweis auf die an dieser Stelle drohende schwere, nicht beherrschbare und nicht erkennbare Gefahr unterlassen habe, darin bestärkt habe, dass er dort gefahrlos seinen Wohnwagen abstellen könne. Das Erstgericht habe daher die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden zu Unrecht verneint.
Das Erstgericht habe den dem Kläger verursachten Schaden mit 34.757 S ausschließlich Mehrwertsteuer festgestellt, sodass der Klagebetrag jedenfalls gedeckt sei. Es sei daher dem Kläger dieser Betrag samt Zinsen ab Klagetag - eine frühere Fälligkeit sei in der Klage nicht behauptet worden - zuzusprechen gewesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 3 und 4 sowie Abs 2 ZPO gestützte außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2, ZPO gestützte außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.