Rechtssatz RS0026091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026091
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Die vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangen meist ein höheres Maß an Sorgfalt und stellen den Gläubiger auch sonst besser, als er stünde, wenn er bloß die Verletzung deliktischer Pflichten geltend machen könnte. Insbesonders kommen ihm die strengere Geschäftsherrenhaftung für den Gehilfen (§ 1313a ABGB) und die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zugute.Die vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangen meist ein höheres Maß an Sorgfalt und stellen den Gläubiger auch sonst besser, als er stünde, wenn er bloß die Verletzung deliktischer Pflichten geltend machen könnte. Insbesonders kommen ihm die strengere Geschäftsherrenhaftung für den Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB) und die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB zugute.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 590/84
Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 590/84
- 5 Ob 537/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 5 Ob 537/87
- 10 Ob 38/00m
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 Ob 38/00m
Vgl auch
- 6 Ob 77/05z
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 77/05z
Beisatz: Hier: Die Frage der Beweislast stellt sich nicht. Die Bank verletzt jedenfalls dann eine vorvertragliche Schutzpflicht, wenn sie den Kunden über vergangene Raubüberfälle und das dadurch indizierte, konkret erhöhte Risiko nicht informiert. (T1)
- 3 Ob 252/07s
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 252/07s
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Das aufklärungspflichtige erhöhte Risiko ist darin zu erblicken, dass es „in der Bank sehr eng war" und mehrere Kunden eine Warteschlange hinter dem Bankkunden gebildet hatten. (T2); Veröff: SZ 2007/207
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
Auch; Veröff: SZ 2010/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026091
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00590_8400000_004