Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt. Die Frage nach dem Umfang der Verpflichtung des Gastwirtes, die gefahrlose Benützung der seinen Gästen zugänglichen Räume und Einrichtungen, aber auch aller Zugangswege zu gewährleisten, ist in der Rechtsprechung und Lehre zwar häufig gestellt und beantwortet worden, wird oft auch nur unter Berücksichtigung der eine Überspannung der Anforderungen vermeidenden von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Zumutbarkeit gelöst werden können, hat aber doch wegen der in einem Fremdenverkehrsland bedeutsamen Auswirkungen das im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorausgesetzte Gewicht und wird hier, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, von der Problemstellung bestimmt, ob es genügt, eine erkennbare Vorsorge gegen die Gefährdung von Gästen durch Rutschgefahr zu treffen und auf Vorkehrungen außerhalb dieses abgegrenzten Schutzbereiches zu verzichten.Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt. Die Frage nach dem Umfang der Verpflichtung des Gastwirtes, die gefahrlose Benützung der seinen Gästen zugänglichen Räume und Einrichtungen, aber auch aller Zugangswege zu gewährleisten, ist in der Rechtsprechung und Lehre zwar häufig gestellt und beantwortet worden, wird oft auch nur unter Berücksichtigung der eine Überspannung der Anforderungen vermeidenden von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Zumutbarkeit gelöst werden können, hat aber doch wegen der in einem Fremdenverkehrsland bedeutsamen Auswirkungen das im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorausgesetzte Gewicht und wird hier, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, von der Problemstellung bestimmt, ob es genügt, eine erkennbare Vorsorge gegen die Gefährdung von Gästen durch Rutschgefahr zu treffen und auf Vorkehrungen außerhalb dieses abgegrenzten Schutzbereiches zu verzichten.
Die Beklagte trifft aus dem mit dem Kläger als Gast in ihrem Gasthaus zustande gekommenen Vertrag eine besondere Schutzpflicht, daß der Kläger auch beim Verlassen der Gasthausräumlichkeiten innerhalb des Bereiches nicht Schaden nimmt, in welchem die Beklagte Verfügungsmacht ausüben konnte, also auch als Miteigentümerin der Liegenschaft, auf der sie den Gasthausbetrieb führte. Die vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht verlangt meist ein höheres Maß an Aufmerksamkeit und stellt den Vertragspartner auch sonst besser, als wenn er bloß eine deliktische Pflichtverletzung geltend machen könnte. Sie kommt in einer verschärften Haftung der Beteiligten und in der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB zum Ausdruck (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II, 60; JBl 1986, 313). Jeder, der auf Wegen oder in Gebäuden einen Verkehr eröffnet, hat im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer durch die gebotenen Vorkehrungen zu schützen oder zumindest vor Gefahren zu warnen (Koziol-Welser 7 I 389). Ein Gastwirt hat daher auch die Zugangswege zu angebotenen Parkplätzen so abzusichern, daß die gefahrlose Benützung auch in den Abend- oder Nachtstunden gewährleistet wird (EvBl 1975/3; ZVR 1984/280 ua.). Die Verkehrssicherungspflicht darf aber ebensowenig überspannt werden wie die Sorgfaltspflicht aus dem Bewirtungsvertrag. Eine solche Überspannung bedeutet es jedoch nicht, wenn der Beklagten mehr zugemutet wird, als daß sie die Möglichkeit schuf, auf einer (größeren) Teilfläche der wegen der Bodenbeschaffenheit besonders in der kalten Jahreszeit Rutschgefahr bedeutenden der Hausfront vorgelagerten diese von der Parkfläche trennenden zum Begehen einladenden Streifens den Zugang und Abgang zwischen Gasthaustor und Straße (Parkfläche) zu nehmen. Da feststeht, daß die vorhanden gewesene und den Sturz des Klägers auslösende Vereisung der vom Teppich freien Fläche bei den Lichtverhältnissen zur Zeit des Unfalles nicht erkennbar war, reichte die sichtbare Abgrenzung zwischen Teppichbelag und dem Plattenbelag aus Kunststein allein nicht aus, vor dem Betreten der nicht gesicherten Teilfläche zu warnen. Dazu hätte es einer Absperrung bedurft, weil es naheliegend war, daß Gäste den erhöhten Streifen auch bis zu seinem Ende begehen konnten, etwa dann, wenn sie sich nach Osten zu dem Güterweg wenden oder ein in diesem Bereich abgestelltes Kraftfahrzeug erreichen wollten, weil gerade die Überdachung und die Beleuchtung dazu einluden, den erhöhten Streifen bis zu seinem Ende zu begehen. Der Ansicht der Vorinstanzen, von der Beklagten sei eine weitere Vorkehrung zur Sicherheit ihrer Wirtshausgäste nicht zu verlangen, kann nicht gefolgt werden. Ihr war bekannt, daß der Streifen vor dem Haus rutschig war. Deshalb war auch der Teppich den Winter über aufgelegt. Sie mußte auch damit rechnen, daß Gäste nach dem Gasthausbesuch bis zum Ende des Streifens gehen und erst dann auf die ungeschützte Parkfläche treten konnten. Sie hätte daher entweder auch dort der Rutschgefahr begegnen oder aber diesen Bereich sperren müssen. Die Beklagte trifft daher eine Haftung schon aus der Verletzung ihrer vertraglichen Schutzpflicht, für die Besucher ihres Gasthauses den gefahrlosen Zugang und Abgang zu sichern. Ob sie darüber hinaus als Liegenschaftsmiteigentümerin zu einer Sicherung des Weges auch Fremden gegenüber verbunden war, ist hier nicht zu untersuchen.Die Beklagte trifft aus dem mit dem Kläger als Gast in ihrem Gasthaus zustande gekommenen Vertrag eine besondere Schutzpflicht, daß der Kläger auch beim Verlassen der Gasthausräumlichkeiten innerhalb des Bereiches nicht Schaden nimmt, in welchem die Beklagte Verfügungsmacht ausüben konnte, also auch als Miteigentümerin der Liegenschaft, auf der sie den Gasthausbetrieb führte. Die vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht verlangt meist ein höheres Maß an Aufmerksamkeit und stellt den Vertragspartner auch sonst besser, als wenn er bloß eine deliktische Pflichtverletzung geltend machen könnte. Sie kommt in einer verschärften Haftung der Beteiligten und in der Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB zum Ausdruck (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei, 60; JBl 1986, 313). Jeder, der auf Wegen oder in Gebäuden einen Verkehr eröffnet, hat im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer durch die gebotenen Vorkehrungen zu schützen oder zumindest vor Gefahren zu warnen (Koziol-Welser 7 römisch eins 389). Ein Gastwirt hat daher auch die Zugangswege zu angebotenen Parkplätzen so abzusichern, daß die gefahrlose Benützung auch in den Abend- oder Nachtstunden gewährleistet wird (EvBl 1975/3; ZVR 1984/280 ua.). Die Verkehrssicherungspflicht darf aber ebensowenig überspannt werden wie die Sorgfaltspflicht aus dem Bewirtungsvertrag. Eine solche Überspannung bedeutet es jedoch nicht, wenn der Beklagten mehr zugemutet wird, als daß sie die Möglichkeit schuf, auf einer (größeren) Teilfläche der wegen der Bodenbeschaffenheit besonders in der kalten Jahreszeit Rutschgefahr bedeutenden der Hausfront vorgelagerten diese von der Parkfläche trennenden zum Begehen einladenden Streifens den Zugang und Abgang zwischen Gasthaustor und Straße (Parkfläche) zu nehmen. Da feststeht, daß die vorhanden gewesene und den Sturz des Klägers auslösende Vereisung der vom Teppich freien Fläche bei den Lichtverhältnissen zur Zeit des Unfalles nicht erkennbar war, reichte die sichtbare Abgrenzung zwischen Teppichbelag und dem Plattenbelag aus Kunststein allein nicht aus, vor dem Betreten der nicht gesicherten Teilfläche zu warnen. Dazu hätte es einer Absperrung bedurft, weil es naheliegend war, daß Gäste den erhöhten Streifen auch bis zu seinem Ende begehen konnten, etwa dann, wenn sie sich nach Osten zu dem Güterweg wenden oder ein in diesem Bereich abgestelltes Kraftfahrzeug erreichen wollten, weil gerade die Überdachung und die Beleuchtung dazu einluden, den erhöhten Streifen bis zu seinem Ende zu begehen. Der Ansicht der Vorinstanzen, von der Beklagten sei eine weitere Vorkehrung zur Sicherheit ihrer Wirtshausgäste nicht zu verlangen, kann nicht gefolgt werden. Ihr war bekannt, daß der Streifen vor dem Haus rutschig war. Deshalb war auch der Teppich den Winter über aufgelegt. Sie mußte auch damit rechnen, daß Gäste nach dem Gasthausbesuch bis zum Ende des Streifens gehen und erst dann auf die ungeschützte Parkfläche treten konnten. Sie hätte daher entweder auch dort der Rutschgefahr begegnen oder aber diesen Bereich sperren müssen. Die Beklagte trifft daher eine Haftung schon aus der Verletzung ihrer vertraglichen Schutzpflicht, für die Besucher ihres Gasthauses den gefahrlosen Zugang und Abgang zu sichern. Ob sie darüber hinaus als Liegenschaftsmiteigentümerin zu einer Sicherung des Weges auch Fremden gegenüber verbunden war, ist hier nicht zu untersuchen.
Die Beklagte hat mit ihrem Einwand, das Verschulden an dem Schadenereignis treffe den Kläger allein, auch dann, wenn sie deshalb jede Haftung verneinte, ein Mitverschulden des Klägers geltend gemacht. Wie der Gastwirt für die gefahrlose Benützung der seinen Gästen eröffneten Wege zu sorgen hat, so ist auch deren Benützer zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit verpflichtet. Wenn es auch nicht zutrifft, daß der Kläger durch das Ende des Teppichs ausreichend vom Betreten der anschließenden ungeschützten Fläche abgehalten wurde, weil der Teppichbelag auch dazu dienen konnte, die Verschmutzung durch die Schuhe der das Gasthaus betretenden Personen zu verringern, so war ihm doch erkennbar, daß ein Belagwechsel eintritt. Er hätte bei winterlichen Verhältnissen daher nicht mit schnellem Schritt sondern mit entsprechender Vorsicht und Aufmerksamkeit den ungesicherten Kunststeinbelag betreten müssen und können. Insoweit ist ihm ein zur Kürzung seiner Ansprüche führender Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu machen (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 236). Die Vertragsverletzung der Beklagten wiegt erheblich schwerer als der Sorgfaltsverstoß des Klägers gegenüber seiner körperlichen Unversehrtheit. Die Beklagte hat dem Kläger daher drei Viertel seines Schadens zu ersetzen.Die Beklagte hat mit ihrem Einwand, das Verschulden an dem Schadenereignis treffe den Kläger allein, auch dann, wenn sie deshalb jede Haftung verneinte, ein Mitverschulden des Klägers geltend gemacht. Wie der Gastwirt für die gefahrlose Benützung der seinen Gästen eröffneten Wege zu sorgen hat, so ist auch deren Benützer zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit verpflichtet. Wenn es auch nicht zutrifft, daß der Kläger durch das Ende des Teppichs ausreichend vom Betreten der anschließenden ungeschützten Fläche abgehalten wurde, weil der Teppichbelag auch dazu dienen konnte, die Verschmutzung durch die Schuhe der das Gasthaus betretenden Personen zu verringern, so war ihm doch erkennbar, daß ein Belagwechsel eintritt. Er hätte bei winterlichen Verhältnissen daher nicht mit schnellem Schritt sondern mit entsprechender Vorsicht und Aufmerksamkeit den ungesicherten Kunststeinbelag betreten müssen und können. Insoweit ist ihm ein zur Kürzung seiner Ansprüche führender Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu machen (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 236). Die Vertragsverletzung der Beklagten wiegt erheblich schwerer als der Sorgfaltsverstoß des Klägers gegenüber seiner körperlichen Unversehrtheit. Die Beklagte hat dem Kläger daher drei Viertel seines Schadens zu ersetzen.
Da die Körperverletzung des Klägers unbestritten ist, steht ihm jedenfalls ein Schmerzengeld zu, dessen Ausmessung aber erst nach Erhebung aller maßgebenden Umstände stattfinden kann. Ob der Kläger als Folge seiner Verletzung einen Verdienstentgang hatte, kann aber noch nicht beurteilt werden.
Es ist daher nur über das Schmerzengeldbegehren mit Teilzwischenurteil zu erkennen, im übrigen aber mit der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und der Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz vorzugehen, weil keine Entscheidungsgrundlage für die Annahme vorliegt, daß der Verdienstentgangsanspruch überhaupt dem Grunde nach zu Recht besteht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 393 Abs 4 und § 52 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 ZPO.Es ist daher nur über das Schmerzengeldbegehren mit Teilzwischenurteil zu erkennen, im übrigen aber mit der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und der Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz vorzugehen, weil keine Entscheidungsgrundlage für die Annahme vorliegt, daß der Verdienstentgangsanspruch überhaupt dem Grunde nach zu Recht besteht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Paragraph 393, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, ZPO.