Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
I. Entscheidungswesentlich sind Rechtsfragen zur Warnpflicht einer Bank über das Risiko des Ausspähens bei einer Barauszahlung sowie zur Aufklärungspflicht über eine Alternative durch Auszahlung in einem für andere uneinsehbaren Raum. Zum besseren Verständnis sind zunächst aus der vom Berufungsgericht mehrfach zitierten Vorentscheidung 6 Ob 77/05z (= ÖBA 2005, 633 [Koziol 526] = RdW 2005, 609 = RZ 2005, 283) folgende dort angeführte und mit Vorjudikatur belegte Grundsätze und Erwägungen vorauszuschicken:römisch eins. Entscheidungswesentlich sind Rechtsfragen zur Warnpflicht einer Bank über das Risiko des Ausspähens bei einer Barauszahlung sowie zur Aufklärungspflicht über eine Alternative durch Auszahlung in einem für andere uneinsehbaren Raum. Zum besseren Verständnis sind zunächst aus der vom Berufungsgericht mehrfach zitierten Vorentscheidung 6 Ob 77/05z (= ÖBA 2005, 633 [Koziol 526] = RdW 2005, 609 = RZ 2005, 283) folgende dort angeführte und mit Vorjudikatur belegte Grundsätze und Erwägungen vorauszuschicken:
1. Banken trifft gegenüber ihren Kunden bei der Abwicklung von Bankgeschäften nicht nur eine Verkehrssicherungspflicht nach Deliktsrecht, die auch den Personenschutz umfasst. Der Kunde kann sich auch auf die Vertragshaftung wegen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten stützen. Die schuldhafte Verletzung derartiger vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten löst Schadenersatzansprüche aus. Ein Geschäftsinhaber, also auch eine Bank, muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Der beklagten Bank obliegt der Beweis fehlenden Verschuldens.
2. Mit der zitierten Entscheidung hatte der 6. Senat einen nur teilweise ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen. Die Bankkundin hatte sich 28.000 EUR in einem gut einsehbaren Geschäftsraum ohne Sichtschutz beim Schalter auszahlen lassen. Die Geldauszahlung und das folgende sehr umständliche Verhalten der Kundin im Kassaraum bis zum Verstecken des Geldes im Hosenbund wurde von einem Mann beobachtet. 500 m von der Bank entfernt wurde die Kundin überfallen und beraubt. Sie war von der Bank nicht darüber aufgeklärt worden, dass es im Nahebereich des Bankgebäudes schon zuvor mehrfach zu Überfällen ähnlicher Art gekommen war. Zur Frage, ob die Kundin über das allgemeine Risiko einer Barauszahlung eines hohen Geldbetrags aufgeklärt worden war, hatten die Tatsacheninstanzen eine Negativfeststellung getroffen. Ob die Kundin in diese Richtung aufgeklärt hätte werden müssen, ließ der Oberste Gerichtshof offen und führte zu diesem Thema Folgendes aus:
„Wenn es nicht schon zur allgemeinen Aufklärungspflicht der Bank gehören sollte, bei Bargeldauszahlungen ab einer gewissen Höhe und gleichzeitig feststehender Beobachtungsmöglichkeit beim Auszahlungsvorgang, den Kunden auf die allgemeinen Risken aufmerksam zu machen, so ist eine Warnpflicht hinsichtlich eines konkret erhöhten Risikos jedenfalls zu bejahen. Gegen jene Pflicht kann allenfalls mit Recht eingewendet werden, dass der Kunde bei der Wahl der Barauszahlung (statt einer sicheren Überweisung) an einem von allen Seiten einsichtigen Bankschalter auf eigene Gefahr handelt, die Gefahr des „Ausspähens" offenkundig erkennbar ist und dass der Kunde, wenn er dennoch das Risiko auf sich nimmt, dies allein zu vertreten hat. Ein Bankkunde, dem alle Gefahrenquellen bekannt sind (allenfalls bekannt sein müssen), braucht nicht aufgeklärt zu werden. Vom Umstand der vorangegangenen Überfälle wusste die Klägerin allerdings nichts. Darüber hätte sie mit einfachen Worten aufgeklärt werden können und auch müssen."
Zum Sichtschutz im Schalterbereich verwies der 6. Senat darauf, dass ein Sichtschutz zwar das Risiko des Ausspähens verringere, andererseits aber das Risiko eines Überfalls im uneingesehenen Bereich erhöhe. Die Ermöglichung einer diskreten Auszahlung hoher Geldbeträge in einem anderen Raum stelle aber eine zumutbare Alternative dar, die grundsätzlich nicht als kontraproduktiv angesehen werden könne, weil nicht davon auszugehen sei, dass ein krimineller Beobachter jeden Bankkunden, der einen abgesonderten Raum aufsuche, als potenziellen Bargeldempfänger betrachte. Der 6. Senat bejahte eine Verletzung der Warnpflicht der Bank, weil sie nicht über das erhöhte Risiko aufgrund der der Auszahlung vorausgegangenen Überfälle aufgeklärt und keine diskrete Auszahlung ermöglicht (angeboten) hatte und beurteilte das unvorsichtige Verhalten der Kundin in der Geschäftsräumlichkeit (auffälliges Verstecken des Geldes) als im Ausmaß von 50 % mitverschuldensbegründend.
II. Im vorliegenden Revisionsverfahren sind die zitierten allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Vertragshaftung von Banken nicht weiter strittig. Die Revisionswerber stützen ihren Anspruch nur mehr darauf, dass die beklagte Bank auf die Überweisungsmöglichkeit anstelle der Barauszahlung und auf eine Auszahlungsmöglichkeit in einem abgesonderten Raum hinweisen hätte müssen. Verfehlt sei die Ansicht, dass ein 82-Jähriger selbst eine solche Auszahlungsform verlangen müsse. Die Bank habe über allgemeine Risken aufzuklären. Das Anbringen von Überwachungskameras reiche nicht aus, wenn diese nicht ständig von einem Mitarbeiter der Bank beobachtet würden, wodurch erst ein unverzügliches Einschreiten ermöglicht werde. Die beklagte Partei steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass bei der für jedermann offenkundigen Gefahr des Ausspähens einer Bargeldabhebung an einem einsichtbaren Kassenschalter den Kunden das alleinige Risiko treffe. Dass keine allgemeine Risikoaufklärungspflicht bestehe, gehe aus der Begründung der Entscheidung 6 Ob 77/05z hervor. Hier handle es sich beim Bankkunden um einen akademisch gebildeten Menschen, der sich nach anderen Möglichkeiten (Überweisung; Auszahlung in einem uneinsehbaren Raum) selbst hätte erkundigen müssen. Die Verwahrung des behobenen Geldes in der Rockaußentasche begründe ein so schweres Verschulden, dass ein allfälliges Verschulden der beklagten Partei vernachlässigbar wäre. Überwachungskameras schreckten jedenfalls potenzielle Diebe ab. Zu diesem Parteivorbringen ist Folgendes auszuführen:römisch zwei. Im vorliegenden Revisionsverfahren sind die zitierten allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Vertragshaftung von Banken nicht weiter strittig. Die Revisionswerber stützen ihren Anspruch nur mehr darauf, dass die beklagte Bank auf die Überweisungsmöglichkeit anstelle der Barauszahlung und auf eine Auszahlungsmöglichkeit in einem abgesonderten Raum hinweisen hätte müssen. Verfehlt sei die Ansicht, dass ein 82-Jähriger selbst eine solche Auszahlungsform verlangen müsse. Die Bank habe über allgemeine Risken aufzuklären. Das Anbringen von Überwachungskameras reiche nicht aus, wenn diese nicht ständig von einem Mitarbeiter der Bank beobachtet würden, wodurch erst ein unverzügliches Einschreiten ermöglicht werde. Die beklagte Partei steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass bei der für jedermann offenkundigen Gefahr des Ausspähens einer Bargeldabhebung an einem einsichtbaren Kassenschalter den Kunden das alleinige Risiko treffe. Dass keine allgemeine Risikoaufklärungspflicht bestehe, gehe aus der Begründung der Entscheidung 6 Ob 77/05z hervor. Hier handle es sich beim Bankkunden um einen akademisch gebildeten Menschen, der sich nach anderen Möglichkeiten (Überweisung; Auszahlung in einem uneinsehbaren Raum) selbst hätte erkundigen müssen. Die Verwahrung des behobenen Geldes in der Rockaußentasche begründe ein so schweres Verschulden, dass ein allfälliges Verschulden der beklagten Partei vernachlässigbar wäre. Überwachungskameras schreckten jedenfalls potenzielle Diebe ab. Zu diesem Parteivorbringen ist Folgendes auszuführen:
III.1. Zunächst ist der Rechtsansicht der beklagten Partei entgegenzutreten, dass der 6. Senat in der zitierten Entscheidung eine Aufklärungspflicht von Banken über die allgemeinen Risken bei Bargeldauszahlungen höherer Beträge verneint habe. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass diese Frage vielmehr offen gelassen wurde, weil bei dem der Vorentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt jedenfalls über das festgestellte erhöhte Risiko (infolge vorausgegangener Überfälle) hätte aufgeklärt werden müssen. Auch im vorliegenden Fall kann von einem aufklärungspflichtigen erhöhten Risiko gesprochen werden, das darin zu erblicken ist, dass es „in der Bank sehr eng war" und mehrere Kunden eine Warteschlange hinter dem Bankkunden gebildet hatten, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl vom Kassier aus seiner Position heraus genauer überblickbar war, nicht aber vom Bankkunden. Gegen ein solcherart erhöhtes Risiko kann auch nicht eingewendet werden, dass es für den Kunden feststellbar gewesen wäre, hätte er doch die Gefährlichkeit des Gedränges hinter ihm nur nach einem auffälligen Umdrehen und genauem Mustern der Anwesenden feststellen und einschätzen können. Wohl gilt der in der Vorentscheidung zitierte Grundsatz, dass derjenige, dem alle Gefahrenquellen bekannt sind, nicht aufgeklärt werden muss. Dass überall dort, wo Menschen in räumlicher Nähe zusammenkommen, die Gefahr eines Diebstahls besteht, ist sicherlich eine Gefahr, mit der jedermann rechnen muss und über die nicht aufzuklären ist. Grundsätzlich ist für jeden auch erkennbar, dass eine Bargeldauszahlung am Kassenschalter von anderen beobachtet werden kann. Einsichtig ist auch, dass die Diebstahlsgefahr bei Vorliegen enger Räumlichkeiten und räumlicher Nähe zu anderen wartenden Personen größer ist. Gerade diese besondere, in die Sphäre der Bank fallende Gefahrensituation - bringt doch auch die Reduzierung offener Kassen nur für die Bank und nicht für ihre Kunden Vorteile - löst aber die in der Vorentscheidung angesprochene vorvertragliche Schutzpflicht aus, dem Kunden eine weniger risikoträchtige Zahlungsmöglichkeit anzubieten, also auf die Möglichkeit der Überweisung oder der Barauszahlung in einem nicht einsehbaren Raum hinzuweisen. Dass diese Möglichkeiten im konkreten Fall tatsächlich zur Verfügung stehen, gehört aber keineswegs zum notwendigen Wissen eines durchschnittlichen Bankkunden (vgl insbesondere den in der zitierten Entscheidung des 6. Senats festgestellten Sachverhalt, wonach dort in der Bank ein Nebenraum, in dem höhere Geldbeträge diskret ausgezahlt hätten werden können, gar nicht existierte). Aufgeklärt musste hier also nicht über die grundsätzliche bestehende Ausspähmöglichkeit werden, sondern über Alternativen zur verlangten Barauszahlung, weil diese Alternativen eben nicht notorischerweise dem verständigen Durchschnittskunden bekannt sein mussten, ganz abgesehen davon, dass die Schutzpflichten auch nicht stets am Maßstab eines Durchschnittskunden zu messen sind, sondern selbstverständlich Schutzpflichten auch gegenüber weniger gebildeten, alten oder gebrechlichen Personen zu bejahen sind. Da schließlich das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit in der Eile des Geschäftsverkehrs (vom Kassier) nicht verlässlich beurteilt werden kann - hier hätte ohnehin das unstrittig hohe Alter des Bankkunden Anlass für eine Aufklärung geben müssen - ist eine Sorgfaltspflicht der Bank im Sinne einer „grundsätzlichen Verpflichtung zur Ermöglichung einer diskreten Auszahlung hoher Geldbeträge" zu bejahen, wie dies schon in der Vorentscheidung formuliert wurde. Die Ansicht der beklagten Partei, der Kunde müsse sich selbst nach einer alternativen Möglichkeit erkundigen und es bestünde keinerlei Aufklärungspflicht über solche Möglichkeiten, kann daher nicht geteilt werden. Von einer Überspannung der Sorgfaltspflicht kann in diesem Zusammenhang auch nicht die Rede sein.römisch drei.1. Zunächst ist der Rechtsansicht der beklagten Partei entgegenzutreten, dass der 6. Senat in der zitierten Entscheidung eine Aufklärungspflicht von Banken über die allgemeinen Risken bei Bargeldauszahlungen höherer Beträge verneint habe. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass diese Frage vielmehr offen gelassen wurde, weil bei dem der Vorentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt jedenfalls über das festgestellte erhöhte Risiko (infolge vorausgegangener Überfälle) hätte aufgeklärt werden müssen. Auch im vorliegenden Fall kann von einem aufklärungspflichtigen erhöhten Risiko gesprochen werden, das darin zu erblicken ist, dass es „in der Bank sehr eng war" und mehrere Kunden eine Warteschlange hinter dem Bankkunden gebildet hatten, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl vom Kassier aus seiner Position heraus genauer überblickbar war, nicht aber vom Bankkunden. Gegen ein solcherart erhöhtes Risiko kann auch nicht eingewendet werden, dass es für den Kunden feststellbar gewesen wäre, hätte er doch die Gefährlichkeit des Gedränges hinter ihm nur nach einem auffälligen Umdrehen und genauem Mustern der Anwesenden feststellen und einschätzen können. Wohl gilt der in der Vorentscheidung zitierte Grundsatz, dass derjenige, dem alle Gefahrenquellen bekannt sind, nicht aufgeklärt werden muss. Dass überall dort, wo Menschen in räumlicher Nähe zusammenkommen, die Gefahr eines Diebstahls besteht, ist sicherlich eine Gefahr, mit der jedermann rechnen muss und über die nicht aufzuklären ist. Grundsätzlich ist für jeden auch erkennbar, dass eine Bargeldauszahlung am Kassenschalter von anderen beobachtet werden kann. Einsichtig ist auch, dass die Diebstahlsgefahr bei Vorliegen enger Räumlichkeiten und räumlicher Nähe zu anderen wartenden Personen größer ist. Gerade diese besondere, in die Sphäre der Bank fallende Gefahrensituation - bringt doch auch die Reduzierung offener Kassen nur für die Bank und nicht für ihre Kunden Vorteile - löst aber die in der Vorentscheidung angesprochene vorvertragliche Schutzpflicht aus, dem Kunden eine weniger risikoträchtige Zahlungsmöglichkeit anzubieten, also auf die Möglichkeit der Überweisung oder der Barauszahlung in einem nicht einsehbaren Raum hinzuweisen. Dass diese Möglichkeiten im konkreten Fall tatsächlich zur Verfügung stehen, gehört aber keineswegs zum notwendigen Wissen eines durchschnittlichen Bankkunden vergleiche insbesondere den in der zitierten Entscheidung des 6. Senats festgestellten Sachverhalt, wonach dort in der Bank ein Nebenraum, in dem höhere Geldbeträge diskret ausgezahlt hätten werden können, gar nicht existierte). Aufgeklärt musste hier also nicht über die grundsätzliche bestehende Ausspähmöglichkeit werden, sondern über Alternativen zur verlangten Barauszahlung, weil diese Alternativen eben nicht notorischerweise dem verständigen Durchschnittskunden bekannt sein mussten, ganz abgesehen davon, dass die Schutzpflichten auch nicht stets am Maßstab eines Durchschnittskunden zu messen sind, sondern selbstverständlich Schutzpflichten auch gegenüber weniger gebildeten, alten oder gebrechlichen Personen zu bejahen sind. Da schließlich das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit in der Eile des Geschäftsverkehrs (vom Kassier) nicht verlässlich beurteilt werden kann - hier hätte ohnehin das unstrittig hohe Alter des Bankkunden Anlass für eine Aufklärung geben müssen - ist eine Sorgfaltspflicht der Bank im Sinne einer „grundsätzlichen Verpflichtung zur Ermöglichung einer diskreten Auszahlung hoher Geldbeträge" zu bejahen, wie dies schon in der Vorentscheidung formuliert wurde. Die Ansicht der beklagten Partei, der Kunde müsse sich selbst nach einer alternativen Möglichkeit erkundigen und es bestünde keinerlei Aufklärungspflicht über solche Möglichkeiten, kann daher nicht geteilt werden. Von einer Überspannung der Sorgfaltspflicht kann in diesem Zusammenhang auch nicht die Rede sein.
2. Was unter einem hohen Geldbetrag, der für die Frage der Erhöhung des Risikos eines Diebstahls oder räuberischen Überfalls Bedeutung hat, zu verstehen ist und ab welcher Untergrenze eine Schutzpflicht angenommen werden kann, braucht hier nicht in absoluten Zahlen festgelegt werden. In der Vorentscheidung ging es um 28.000 EUR, hier um die Hälfte. Auch bei einem solchen Geldbetrag, mit dem immerhin ein besserer Kleinwagen angeschafft werden kann, besteht kein Zweifel, dass der dem Kunden drohende mögliche Schaden die angeführten Schutzpflichten der Bank auslöst.
3. Das festgestellte Aufstellen von Überwachungskameras vermag die beklagte Bank nicht von der aufgezeigten, ihr vorzuwerfenden Schutzpflichtverletzung zu entlasten. Zur Verhinderung von Diebstählen im Geschäftslokal sind die Kameras nur geeignet, wenn eine ständige Beobachtung der Bilder durch einen Angestellten erfolgt, wodurch erst ein sofortiges Einschreiten möglich wäre. Derartiges wurde von der in diesem Punkt beweispflichtigen beklagten Partei nicht einmal behauptet. Überwachungskameras mögen durchaus präventiv wirken, einen Schutz vor Diebstählen bieten sie - wie in casu - nicht. Im Übrigen soll ja mit den Schutzpflichten im aufgezeigten Umfang nicht nur Diebstählen in den Bankräumlichkeiten selbst, sondern auch außerhalb der Bank (Heimweg des Kunden) vorgebeugt werden.
4. Zur Mitverantwortlichkeit des geschädigten Bankkunden:
Diesem ist zweifellos ein sorgloses Verhalten in eigenen Angelegenheiten anzulasten. Das Verstauen des Geldkuverts in der Rockaußentasche war wegen der festgestellten beengten Verhältnisse im Geschäftsraum unvorsichtig und tatsächlich iSd Formulierung der beklagten Partei „diebstahlsfördernd", musste doch der Kunde bei seinem Weg zum Münzzähler in unmittelbarer Nähe an den hinter ihm wartenden Personen vorbeigehen. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei begründet aber die Nachlässigkeit des Bankkunden, der das Geldkuvert zumindest in einer Rockinnentasche, also nahe dem Körper, verwahren hätte können, weder ein weit überwiegendes noch auch nur ein höheres Verschulden gegenüber der Verletzung der Schutzpflichten durch die beklagte Bank. Die von den Klägern selbst vorgenommene Verschuldensaufteilung von 1 : 1 erscheint angemessen und steht mit der zitierten Vorentscheidung durchaus im Einklang.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Bank gegenüber einem Bankkunden, der am Kassenschalter die Auszahlung eines hohen Geldbetrags (hier rund 14.000 EUR) verlangt, die vorvertraglichen Schutzpflichten zur Aufklärung und zum Anbot von weniger risikoträchtigen Auszahlungsmöglichkeiten (Überweisung des Geldbetrags; Barauszahlung in einem uneinsehbaren Geschäftsraum) treffen. Dem Klagebegehren ist daher in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen stattzugeben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 41 ZPO, für die Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 41, ZPO, für die Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.