Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) unzulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) unzulässig.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche, für die Lösung der vorliegenden Rechtssache kausale Rechtsfrage liegt nicht vor.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche, für die Lösung der vorliegenden Rechtssache kausale Rechtsfrage liegt nicht vor.
Die Regelung des § 1157 ABGB über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer ist gemäß § 1169 ABGB - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - auf den Werkvertrag anzuwenden. Dem Arbeitgeber entspricht beim Werkvertrag der Besteller (Krecjci in Rummel, ABGB3 Rz 3 zu § 1169; Schwimann/Rebhahn, ABGB**2 § 1169 Rz 1; SZ 49/15). Die aus dem Werkvertrag als Nebenverpflichtung resultierende Fürsorgepflicht betrifft primär den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Unternehmers (Rebhahn aaO § 1169 Rz 4; 2 Ob 2363/96f) und auch seiner Arbeitnehmer, deren er sich bei der Werkherstellung bedient (Krejci aaO Rz 6 zu § 1169; Schwimann/Rebhahn aaO § 1169 Rz 6; RIS-Justiz RS0021827). Der Generalunternehmer haftet daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 1157, 1169 ABGB durch seine Leute nach § 1313a ABGB (JBl 2000, 790; RIS-Justiz RS0021515). Diese Pflicht bezieht sich auf die Arbeitsstätte (§ 1157; arg. beigestellte Räume und Gerätschaften), die auch eine Baustelle sein kann (RIS-Justiz RS0021480).Die Regelung des Paragraph 1157, ABGB über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer ist gemäß Paragraph 1169, ABGB - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - auf den Werkvertrag anzuwenden. Dem Arbeitgeber entspricht beim Werkvertrag der Besteller (Krecjci in Rummel, ABGB3 Rz 3 zu Paragraph 1169,; Schwimann/Rebhahn, ABGB**2 Paragraph 1169, Rz 1; SZ 49/15). Die aus dem Werkvertrag als Nebenverpflichtung resultierende Fürsorgepflicht betrifft primär den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Unternehmers (Rebhahn aaO Paragraph 1169, Rz 4; 2 Ob 2363/96f) und auch seiner Arbeitnehmer, deren er sich bei der Werkherstellung bedient (Krejci aaO Rz 6 zu Paragraph 1169,; Schwimann/Rebhahn aaO Paragraph 1169, Rz 6; RIS-Justiz RS0021827). Der Generalunternehmer haftet daher nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach Paragraphen 1157, 1169, ABGB durch seine Leute nach Paragraph 1313 a, ABGB (JBl 2000, 790; RIS-Justiz RS0021515). Diese Pflicht bezieht sich auf die Arbeitsstätte (Paragraph 1157,; arg. beigestellte Räume und Gerätschaften), die auch eine Baustelle sein kann (RIS-Justiz RS0021480).
Der Kläger stützt sein Klagebegehren in erster Instanz ausdrücklich darauf, dass es die Beklagte unterlassen habe, den unsachgemäß aufgeführten Humusberg ordnungsgemäß abzusichern. Das durchgeführte Verfahren ergab jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Humusberg unsachgemäß aufgeführt worden wäre. Dieser Aspekt wird auch in der Revision nicht mehr verfolgt. Es bleibt daher nach der Lage des Vorbringens des Klägers nur die Frage, ob die Beklagte den Humusberg mangelhaft abgesichert habe. Auch für diese Behauptung des Klägers fehlt es aber nach dem durchgeführten Beweisverfahren an einer tragfähigen Grundlage. Das Beweisverfahren ergab, dass es dem Stand der Technik entspricht, dass halbfeste bindige Böden höchstens einen Böschungswinkel von 60 Grad aufweisen dürfen, um vor Abrutschungen möglichst sicher zu sein (siehe auch § 50 Abs 1 Z 2 Bauarbeiterschutzverordnung BGBl 1994/340). Um die Neigung der Böschung des Humusbergs in einem Winkel zu halten, der 60 Grad nicht übersteigt, ist ein gelegentliches "Abböschen" (= Abflachen) mit der Baggerschaufel erforderlich. Dies ist auf der gegenständlichen Baustelle auch mehrfach geschehen. Andere Sicherungsmaßnahmen als ein Abböschen sind nicht möglich.Der Kläger stützt sein Klagebegehren in erster Instanz ausdrücklich darauf, dass es die Beklagte unterlassen habe, den unsachgemäß aufgeführten Humusberg ordnungsgemäß abzusichern. Das durchgeführte Verfahren ergab jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Humusberg unsachgemäß aufgeführt worden wäre. Dieser Aspekt wird auch in der Revision nicht mehr verfolgt. Es bleibt daher nach der Lage des Vorbringens des Klägers nur die Frage, ob die Beklagte den Humusberg mangelhaft abgesichert habe. Auch für diese Behauptung des Klägers fehlt es aber nach dem durchgeführten Beweisverfahren an einer tragfähigen Grundlage. Das Beweisverfahren ergab, dass es dem Stand der Technik entspricht, dass halbfeste bindige Böden höchstens einen Böschungswinkel von 60 Grad aufweisen dürfen, um vor Abrutschungen möglichst sicher zu sein (siehe auch Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Bauarbeiterschutzverordnung BGBl 1994/340). Um die Neigung der Böschung des Humusbergs in einem Winkel zu halten, der 60 Grad nicht übersteigt, ist ein gelegentliches "Abböschen" (= Abflachen) mit der Baggerschaufel erforderlich. Dies ist auf der gegenständlichen Baustelle auch mehrfach geschehen. Andere Sicherungsmaßnahmen als ein Abböschen sind nicht möglich.
Nachdem nicht einmal feststeht, dass im Unfallszeitpunkt ein 60 Grad übersteigender Neigungswinkel der Böschung des Humusbergs vorlag, kann nicht von der vom Kläger behaupteten Unterlassung der Absicherung des Humusbergs ausgegangen werden. Damit stellen sich aber die übrigen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gar nicht mehr. Bei der gegenständlichen Konstellation des Vorbringens und des Sachverhalts können auch die Überlegungen des Berufungsgerichts dahingestellt bleiben, dass es ohnehin nicht die Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, für das Abböschen Sorge zu tragen, weil sich die Fürsorgepflicht des Bestellers grundsätzlich nicht auf die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbaren Gefahren erstrecke. Mangelt es am objektivierbaren Sorgfaltsverstoß, kommt es auch nicht auf die (bloß theoretische) Lösung der vom Berufungsgericht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angenommenen Frage an, inwieweit der Generalunternehmer im Rahmen des § 1313a ABGB wegen einer Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den auf der Baustelle tätigen Personen auch für das Verschulden einzelner Professionalisten bzw deren Mitarbeiter hafte. Es stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch keine Probleme alternativer Kausalität. Dieses ging auch selbst gar nicht näher auf diese Frage ein, sondern beschränkte sich auf zwei Zitate. Die zitierte Entscheidung EvBl 1994/13 betrat den (hier nicht vorliegenden) Fall, dass ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt hat, aber nur für eine dieser Ursachen haftbar ist. Mangels Haftungsgrunds stellt sich auch nicht die Frage der Konkurrenz mit einem Zufallsereignis (vgl Bydlinski, Aktuelle Streitfragen um alternative Kausalität, FS Beitzke [1979], 3 [30 ff]).Nachdem nicht einmal feststeht, dass im Unfallszeitpunkt ein 60 Grad übersteigender Neigungswinkel der Böschung des Humusbergs vorlag, kann nicht von der vom Kläger behaupteten Unterlassung der Absicherung des Humusbergs ausgegangen werden. Damit stellen sich aber die übrigen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gar nicht mehr. Bei der gegenständlichen Konstellation des Vorbringens und des Sachverhalts können auch die Überlegungen des Berufungsgerichts dahingestellt bleiben, dass es ohnehin nicht die Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, für das Abböschen Sorge zu tragen, weil sich die Fürsorgepflicht des Bestellers grundsätzlich nicht auf die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbaren Gefahren erstrecke. Mangelt es am objektivierbaren Sorgfaltsverstoß, kommt es auch nicht auf die (bloß theoretische) Lösung der vom Berufungsgericht als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angenommenen Frage an, inwieweit der Generalunternehmer im Rahmen des Paragraph 1313 a, ABGB wegen einer Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den auf der Baustelle tätigen Personen auch für das Verschulden einzelner Professionalisten bzw deren Mitarbeiter hafte. Es stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch keine Probleme alternativer Kausalität. Dieses ging auch selbst gar nicht näher auf diese Frage ein, sondern beschränkte sich auf zwei Zitate. Die zitierte Entscheidung EvBl 1994/13 betrat den (hier nicht vorliegenden) Fall, dass ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt hat, aber nur für eine dieser Ursachen haftbar ist. Mangels Haftungsgrunds stellt sich auch nicht die Frage der Konkurrenz mit einem Zufallsereignis vergleiche Bydlinski, Aktuelle Streitfragen um alternative Kausalität, FS Beitzke [1979], 3 [30 ff]).
Der Revisionswerber stützt sich zur Zuverlässigkeit seines Rechtsmittels neben der Begründung der Zulassung durch das Berufungsgericht auch noch darauf, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Beweislast für das Verschulden nach § 1298 ABGB von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei. Auch dieser Einwand ist unbegründet. In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird einhellig die Auffassung vertreten, dass die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB sowohl bei Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung als auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht gilt (ZVR 2000/56 mwN). Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB führt im Bereich schuldrechtlicher Sonderbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigten dazu, das der Schädiger zu beweisen hat, dass ihm kein Verschulden trifft. Diese Beweislastumkehr betrifft aber nur das Verschulden, der Beweis der Kausalität obliegt jedoch weiterhin dem Geschädigten (JBl 1994, 47; JBl 1997, 522). Auch für den Fall der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder Schutz- und Sorgfaltspflichten hat daher der Geschädigte den Beweis - sei es auch nur, wo es statthaft wäre, den Anscheinsbeweis - zu erbringen, dass sich der Schädiger in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig hätte verhalten können, sich tatsächlich aber anders verhalten hat (9 Ob 31/01a; RIS-Justiz RS0026338; vgl auch RS00266236). Dies ist nicht gelungen. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht auf die überschießende Frage der Abwesenheit des Poliers der Beklagten an, zu der es festzuhalten gilt, dass für die Beklagte mangels diesbezüglichen Vorbringens des Klägers auch keine Notwendigkeit bestand, ein Vorbringen zur Vertretung des Poliers zu erstatten. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird sohin vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Die ordentliche Revision des Klägers war daher als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionswerber stützt sich zur Zuverlässigkeit seines Rechtsmittels neben der Begründung der Zulassung durch das Berufungsgericht auch noch darauf, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Beweislast für das Verschulden nach Paragraph 1298, ABGB von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei. Auch dieser Einwand ist unbegründet. In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird einhellig die Auffassung vertreten, dass die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB sowohl bei Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung als auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht gilt (ZVR 2000/56 mwN). Die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB führt im Bereich schuldrechtlicher Sonderbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigten dazu, das der Schädiger zu beweisen hat, dass ihm kein Verschulden trifft. Diese Beweislastumkehr betrifft aber nur das Verschulden, der Beweis der Kausalität obliegt jedoch weiterhin dem Geschädigten (JBl 1994, 47; JBl 1997, 522). Auch für den Fall der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder Schutz- und Sorgfaltspflichten hat daher der Geschädigte den Beweis - sei es auch nur, wo es statthaft wäre, den Anscheinsbeweis - zu erbringen, dass sich der Schädiger in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig hätte verhalten können, sich tatsächlich aber anders verhalten hat (9 Ob 31/01a; RIS-Justiz RS0026338; vergleiche auch RS00266236). Dies ist nicht gelungen. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht auf die überschießende Frage der Abwesenheit des Poliers der Beklagten an, zu der es festzuhalten gilt, dass für die Beklagte mangels diesbezüglichen Vorbringens des Klägers auch keine Notwendigkeit bestand, ein Vorbringen zur Vertretung des Poliers zu erstatten. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird sohin vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Die ordentliche Revision des Klägers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Ein ihr im Kostenverzeichnis unterlaufener Rechenfehler bei grundsätzlich richtigen Ansätzen war von Amts wegen zu korrigieren.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Ein ihr im Kostenverzeichnis unterlaufener Rechenfehler bei grundsätzlich richtigen Ansätzen war von Amts wegen zu korrigieren.