Rechtssatz RS0020900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020900
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Rechtssatz
Der Betreiber eines Campingplatzes ist verpflichtet, unter Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt den Mieter vor den bei der Benützung des Campingplatzes seinem Eigentum gewöhnlich in voraussehbarer Weise drohenden Gefahren im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu schützen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 590/84
Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 590/84
Veröff: JBl 1986,313
- 3 Ob 559/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 559/89
nur: Der Betreiber eines Campingplatzes ist verpflichtet, unter Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt den Mieter vor den bei der Benützung des Campingplatzes drohenden Gefahren im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu schützen. (T1)
- 1 Ob 93/00h
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020900
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00590_8400000_001