Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Auch den Betreiber eines Campingplatzes treffen Schutz- und Sorgfaltspflichten und Verkehrssicherungspflichten (SZ 55/53; JBl 1986, 313).
Das Tiroler Campingplatzgesetz, TirLGBl 1980/69, sieht die Erschließung der einzelnen Standplätze durch Wege vor, welche gefahrlos befahren werden können (§ 4 Abs 2), und schreibt verschiedene Einrichtungen vor (Trinkwasserzapfstelle in § 7, sanitäre Einrichtungen in § 8, Abwässer- und Abfallbeseitigungsanlagen und Fahrzeugwaschplatz in § 9, Feuerlöscher in § 11, Fernsprecheinrichtung in § 13, Aufenthaltsraum und Abstellraum für Wintersportgeräte, Waschräume und Aborträume in § 14), die durchwegs nahelegen, daß die Verbindungswege zwecks Erreichens dieser Anlagen auch von Fußgängern begangen werden können. Hingegen ist nirgends vorgesehen, daß die Verbindungswege eines Wintercampingplatzes auch mit Schiern befahren werden. Der in der Revision angestellte Vergleich mit Schipisten oder Schiloipen geht daher fehl. Der Unfall geschah nicht auf einer Piste oder Loipe, sondern auf einer primär als Weg dienenden Verkehrsfläche, mag auch fallweise oder daneben auf diesem Weg mit Schiern gefahren werden.Das Tiroler Campingplatzgesetz, TirLGBl 1980/69, sieht die Erschließung der einzelnen Standplätze durch Wege vor, welche gefahrlos befahren werden können (Paragraph 4, Absatz 2,), und schreibt verschiedene Einrichtungen vor (Trinkwasserzapfstelle in Paragraph 7,, sanitäre Einrichtungen in Paragraph 8,, Abwässer- und Abfallbeseitigungsanlagen und Fahrzeugwaschplatz in Paragraph 9,, Feuerlöscher in Paragraph 11,, Fernsprecheinrichtung in Paragraph 13,, Aufenthaltsraum und Abstellraum für Wintersportgeräte, Waschräume und Aborträume in Paragraph 14,), die durchwegs nahelegen, daß die Verbindungswege zwecks Erreichens dieser Anlagen auch von Fußgängern begangen werden können. Hingegen ist nirgends vorgesehen, daß die Verbindungswege eines Wintercampingplatzes auch mit Schiern befahren werden. Der in der Revision angestellte Vergleich mit Schipisten oder Schiloipen geht daher fehl. Der Unfall geschah nicht auf einer Piste oder Loipe, sondern auf einer primär als Weg dienenden Verkehrsfläche, mag auch fallweise oder daneben auf diesem Weg mit Schiern gefahren werden.
Vom Betreiber eines Campingplatzes ist daher im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu fordern, daß er bei rutschigen Bodenverhältnissen auf Verbindungswegen durch Bestreuen oder andere Vorkehrungen dafür sorgt, daß diese Wege gefahrlos begangen werden können. Dem etwa gegebenen Bedürfnis von Campingplatzbenützern, mit Schiern bis zu ihrem Standplatz fahren zu können, kann im Sinne der Ausführungen der Vorinstanzen dadurch Rechnung getragen werden, daß nur ein Teil des Weges aper gemacht oder regelmäßig bestreut wird. Im vorliegenden Fall war zur Unfallszeit ein Zufahren mit Schiern wegen der fehlenden geschlossenen Schneedecke aber ohnedies nicht möglich. Zumindest zu solchen Zeiten muß die Sicherheit der Campingplatzbenützer, die den Verbindungsweg als Fußgänger benützen müssen, den Vorrang vor der Bequemlichkeit derjenigen Campingplatzbenützer haben, die den Weg vielleicht auch an solchen Tagen noch zum Fahren mit Schiern benützen wollen. Sicherlich darf die Verkehrssicherungspflicht im Sinne der hier zutreffenden Ausführungen in der Revision nicht überspannt und nichts Unzumutbares verlangt werden. Es darf unterstellt werden, daß die Campingplatzbenützer eine Schuhbekleidung tragen, die winterlichen Verhältnissen gerecht wird. Auch mag von jedem Benützer eine gewisse Eigenverantwortlichkeit verlangt werden. Bei extrem rutschigen Bodenverhältnissen muß aber die Sicherheit der Benützer auf den Verbindungswegen gewährleistet werden. Wenn die beklagte Partei nach den getroffenen Feststellungen trotz mehrfacher Aufforderung einige Tage lang untätig blieb, hat sie ihre Vertragspflichten aus dem Campingplatzvertrag verletzt und haftet daher für den eingetretenen Schaden.
Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor, weil feststeht, daß er geeignetes Schuhwerk trug, nicht alkoholisiert war und vorsichtig ging. Wenn er auch von der Gefährlichkeit des Weges wußte, so konnte von ihm doch nicht verlangt werden, jeden Gang auf dem Verbindungsweg zu unterlassen. Die etwa mögliche Benützung von Steigeisen zu fordern, wäre eine unzumutbare Überspannung der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden Sorgfalt. Es lag also eine Situation vor, in der die Benützer des Verbindungsweges der extrem gefährlichen Beschaffenheit nicht selbst Rechnung tragen konnten. Es kann offen bleiben, ob sich der Betreiber eines Wintercampingplatzes von den dargestellten Verpflichtungen freizeichnen könnte, weil nach den getroffenen Feststellungen eine solche Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht zutandegekommen ist. Ausdrücklich wurde darüber nichts verhandelt. Der später in der Platzordnung enthaltene Hinweis, es werde nicht gestreut, war im Unfallszeitpunkt noch nicht erfolgt. Eine Ablehnung des in den Tagen vor dem Unfall begehrten Streuens könnte nicht als konkludenter Abschluß eines Vertrages auf einen Verzicht des Klägers, die Haftung der beklagten Partei in Anspruch zu nehmen, gewertet werden. Der Kläger hat auch nicht etwa deshalb jeden Schaden auf sich genommen, weil er vom Vorjahr her wußte, daß der Campingplatz nicht gestreut wird. Zum einen waren im Vorjahr andere Schneeverhältnisse und zum anderen wäre ein solcher Vorausverzicht und "Blankoscheck" für die Untätigkeit eines Campingplatzbetreibers auch nicht so naheliegend, daß hier iSd § 863 ABGB auf einen schlüssig zustandegekommenen Verzichtsvertrag geschlossen werden könnte.Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor, weil feststeht, daß er geeignetes Schuhwerk trug, nicht alkoholisiert war und vorsichtig ging. Wenn er auch von der Gefährlichkeit des Weges wußte, so konnte von ihm doch nicht verlangt werden, jeden Gang auf dem Verbindungsweg zu unterlassen. Die etwa mögliche Benützung von Steigeisen zu fordern, wäre eine unzumutbare Überspannung der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden Sorgfalt. Es lag also eine Situation vor, in der die Benützer des Verbindungsweges der extrem gefährlichen Beschaffenheit nicht selbst Rechnung tragen konnten. Es kann offen bleiben, ob sich der Betreiber eines Wintercampingplatzes von den dargestellten Verpflichtungen freizeichnen könnte, weil nach den getroffenen Feststellungen eine solche Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht zutandegekommen ist. Ausdrücklich wurde darüber nichts verhandelt. Der später in der Platzordnung enthaltene Hinweis, es werde nicht gestreut, war im Unfallszeitpunkt noch nicht erfolgt. Eine Ablehnung des in den Tagen vor dem Unfall begehrten Streuens könnte nicht als konkludenter Abschluß eines Vertrages auf einen Verzicht des Klägers, die Haftung der beklagten Partei in Anspruch zu nehmen, gewertet werden. Der Kläger hat auch nicht etwa deshalb jeden Schaden auf sich genommen, weil er vom Vorjahr her wußte, daß der Campingplatz nicht gestreut wird. Zum einen waren im Vorjahr andere Schneeverhältnisse und zum anderen wäre ein solcher Vorausverzicht und "Blankoscheck" für die Untätigkeit eines Campingplatzbetreibers auch nicht so naheliegend, daß hier iSd Paragraph 863, ABGB auf einen schlüssig zustandegekommenen Verzichtsvertrag geschlossen werden könnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren sind nicht mehr 264.470 S, sondern nur mehr 251.470 S.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren sind nicht mehr 264.470 S, sondern nur mehr 251.470 S.