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Rechtssatz RS0020897

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020897

Geschäftszahl

3Ob559/89

Entscheidungsdatum

15.11.1989

Rechtssatz

Der Betreiber eines Campingplatzes muß im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bei rutschigen Bodenverhältnissen auf Verbindungswegen durch Bestreuen oder andere Vorkehrungen dafür sorgen, daß diese Wege gefahrlos begangen werden können. Auf Wintercampingplätzen muß jedenfalls bei extrem rutschigen Bodenverhältnissen die Sicherheit der Benützer auf den Verbindungswegen gewährleistet sein; dem kann auch dadurch Rechnung getragen werden, daß nur ein Teil des Weges aper gemacht oder regelmäßig bestreut wird. (Offen gelassen wurde, ob die diesbezügliche Haftung des Campingplatzbetreibers vertraglich ausgeschlossen werden kann).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 559/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 559/89
    Veröff: EvBl 1990/44 S 209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020897

Dokumentnummer

JJR_19891115_OGH0002_0030OB00559_8900000_001