Rechtssatz RS0020897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020897
Entscheidungsdatum
15.11.1989
Rechtssatz
Der Betreiber eines Campingplatzes muß im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bei rutschigen Bodenverhältnissen auf Verbindungswegen durch Bestreuen oder andere Vorkehrungen dafür sorgen, daß diese Wege gefahrlos begangen werden können. Auf Wintercampingplätzen muß jedenfalls bei extrem rutschigen Bodenverhältnissen die Sicherheit der Benützer auf den Verbindungswegen gewährleistet sein; dem kann auch dadurch Rechnung getragen werden, daß nur ein Teil des Weges aper gemacht oder regelmäßig bestreut wird. (Offen gelassen wurde, ob die diesbezügliche Haftung des Campingplatzbetreibers vertraglich ausgeschlossen werden kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020897
Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0030OB00559_8900000_001