Rechtssatz RS0026035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026035
Entscheidungsdatum
06.08.2021
Rechtssatz
Bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten als Betreiberin eines Campingplatzes trifft die beklagte Gemeinde jedenfalls gegenüber dem Kläger als ihrem Mieter die höhere Diligenzpflicht nach § 1299 ABGB.Bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten als Betreiberin eines Campingplatzes trifft die beklagte Gemeinde jedenfalls gegenüber dem Kläger als ihrem Mieter die höhere Diligenzpflicht nach Paragraph 1299, ABGB.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 590/84
Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 590/84
Veröff: JBl 1986,313
- 1 Ob 93/00h
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
Beisatz: Bei der Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung der Betreiber des Campingplatzes ist davon auszugehen, dass diese Schutz- und Sorgfaltspflichten als unselbständige Nebenpflichten aus dem Campingvertrag treffen. (T1); Beisatz: Da die Betreiber des Campingplatzes (als Kapitalgesellschaft bzw Handelsgesellschaften) zudem (Vollkaufleute) Kaufleute sind, werden sie vom gleichen Haftungsmaßstab auch § 347 HGB zufolge getroffen. Maßstab ist daher die Sorgfalt des durchschnittlichen Fachmanns des jeweiligen Fachgebiets. (T2)
- 6 Ob 84/21b
Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 84/21b
Vgl; Beisatz: Hier: Stadt als Betreiberin eines Kindergartens. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026035
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00590_8400000_002